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Was ist Geh- und Fahrtrecht? Einfach erklärt

Geh- und Fahrtrechte sind essenzielle Dienstbarkeiten im Immobilienrecht. Sie sichern den Zugang zu einem Grundstück über einen fremden Grund und Boden und sind daher von großer praktischer Bedeutung für Eigentümer und Anrainer.

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Was ist Geh- und Fahrtrecht? Einfach erklärt

Das deutsche Grundstücksrecht ist komplex und birgt viele Facetten, die im Alltag von großer Bedeutung sein können. Eine der häufigsten und wichtigsten ist das Geh- und Fahrtrecht. Dieses Recht ist für viele Grundstückseigentümer, insbesondere in ländlichen Gebieten oder bei Grundstücken in zweiter Reihe, von existenzieller Bedeutung. Es regelt den Zugang zu einem Grundstück, wenn dieses nicht direkt an eine öffentliche Straße grenzt oder der Zugang über ein Nachbargrundstück erfolgen muss. Ohne ein solches Recht wäre ein Grundstück unter Umständen nicht nutzbar oder nur schwer zugänglich. In diesem Ratgeber erfahren Sie grundlegende Informationen und wichtige Details rund um das Thema Geh- und Fahrtrecht, seine rechtlichen Grundlagen und praktische Auswirkungen.

Was ist ein Geh- und Fahrtrecht?

Ein Geh- und Fahrtrecht ist eine sogenannte Grunddienstbarkeit, welche im Grundbuch eines Grundstücks eingetragen wird. Juristisch ist es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den Paragraphen 1018 ff. geregelt. Es erlaubt dem Eigentümer eines begünstigten Grundstücks (dem sogenannten herrschenden Grundstück), den Weg über ein anderes Grundstück (das dienende Grundstück) zu nutzen. Dies umfasst in der Regel das Recht, das dienende Grundstück zu Fuß zu betreten (Gehrecht) und mit Fahrzeugen zu befahren (Fahrtrecht). Häufig werden beide Rechte kombiniert gewährt, da ein Grundstück meist für beide Zwecke zugänglich sein muss.

Das Geh- und Fahrtrecht ist ein dingliches Recht, das fest mit dem Grundstück verbunden ist und nicht mit der Person des Eigentümers. Das bedeutet, es bleibt auch bei einem Eigentümerwechsel des herrschenden oder dienenden Grundstücks bestehen. Es dient dazu, die Nutzbarkeit des herrschenden Grundstücks sicherzustellen, insbesondere, wenn es sich um ein Hinterliegergrundstück ohne direkten Zugang zu einer öffentlichen Verkehrsfläche handelt.

  • Das Geh- und Fahrtrecht ist eine Grunddienstbarkeit.
  • Es ermöglicht die Nutzung eines fremden Grundstücks für den Zugang.
  • Es wird im Grundbuch des dienenden Grundstücks eingetragen.
  • Das Recht ist an das Grundstück gebunden, nicht an die Person.
  • Es sichert die Erreichbarkeit des sogenannten herrschenden Grundstücks.

Arten und Formen des Geh- und Fahrtrechts

Obwohl oft von 'Geh- und Fahrtrecht' als Einheit gesprochen wird, lassen sich die Komponenten genauer unterscheiden. Ein reines Gehrecht berechtigt nur zum Begehen des Weges, nicht aber zum Befahren. Dies kann der Fall sein, wenn ein Grundstück beispielsweise nur als Fußgängerzugang zur Gartentür oder zu Nebengebäuden dient. Ein reines Fahrtrecht ist eher selten, da das Befahren in der Regel das Gehen impliziert. In den meisten Fällen wird eine Kombination aus beidem vereinbart, um die volle Zugänglichkeit für Personen und Fahrzeuge zu gewährleisten.

Die genaue Ausgestaltung des Geh- und Fahrtrechts kann variieren. Es kann sich auf einen bestimmten Weg, eine definierte Breite oder bestimmte Nutzungszeiten beziehen. Häufig sind auch Regelungen zur Unterhaltung und Pflege des Weges Inhalt der Vereinbarung. Es ist entscheidend, dass der Umfang des Rechts präzise im Grundbuch eingetragen und/oder in der zugrunde liegenden Dienstbarkeitsbestellung definiert wird, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Wie entsteht ein Geh- und Fahrtrecht?

Ein Geh- und Fahrtrecht entsteht in der Regel durch eine Einigung zwischen dem Eigentümer des dienenden und des herrschenden Grundstücks. Diese Einigung muss notariell beurkundet werden und wird anschließend als Grunddienstbarkeit im Grundbuch des dienenden Grundstücks eingetragen. Erst mit der Eintragung im Grundbuch wird das Recht dinglich wirksam und genießt den Schutz des Sachenrechts.

In Ausnahmefällen kann ein Geh- und Fahrtrecht auch durch ersessene Rechte entstehen, dies ist jedoch in der Praxis selten und an strenge Voraussetzungen gebunden. Eine weitere Möglichkeit ist, dass es als Notwegerecht aufgrund einer gesetzlichen Regelung (BGB § 917) entsteht. Dies geschieht, wenn ein Grundstück keine oder keine ausreichende Verbindung zu einem öffentlichen Weg hat und der Nachbar die Duldung dieses Zugangs nicht verweigern darf. Das Notwegerecht ist jedoch keine Dienstbarkeit im Grundbuch, sondern ein schuldrechtlicher Anspruch, der bei Bedarf geltend gemacht werden kann. Es entfällt, sobald die Notwendigkeit nicht mehr besteht oder ein anderer Zugang realisierbar ist.

  • Durch notarielle Einigung und Grundbucheintragung (häufigster Fall).
  • Als Notwegerecht gemäß § 917 BGB bei fehlendem Zugang.
  • In seltenen Fällen durch Ersitzung (veraltet, schwierig nachzuweisen).

Rechte und Pflichten der Beteiligten

Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks (Berechtigter) hat das Recht, den Weg über das dienende Grundstück zu den im Grundbuch festgelegten Zwecken zu nutzen. Dieses Recht muss schonend ausgeübt werden, um die Belastung für das dienende Grundstück so gering wie möglich zu halten (Schonungsgebot, BGB § 1020). Das bedeutet, er darf keine unnötigen oder schädigenden Eingriffe vornehmen.

Der Eigentümer des dienenden Grundstücks (Verpflichteter) muss die Nutzung des Weges dulden. Er darf die Ausübung des Geh- und Fahrtrechts nicht unzumutbar erschweren oder verhindern. Das dienende Grundstück darf jedoch weiterhin im Rahmen der Duldungspflicht genutzt werden. So können etwa Tore oder Schranken angebracht werden, sofern sie den Berechtigten nicht übermäßig behindern (z.B. durch Aushändigung eines Schlüssels oder Codes). Eine Verlegung des Weges ist unter bestimmten Voraussetzungen und Kostenübernahme durch den dienenden Eigentümer möglich, wenn die bisherige Lage für ihn besonders lästig ist und die neue Lage dem Berechtigten ebenso dient (BGB § 1023).

  • Herrender Eigentümer: Recht zur Nutzung, Pflicht zur Schonung des dienenden Grundstücks.
  • Dienender Eigentümer: Pflicht zur Duldung der Nutzung, Recht zur weiteren Nutzung seines Grundstücks.
  • Instandhaltung: Oftmals obliegt die Instandhaltung des Weges dem Berechtigten.
  • Kosten: Die Kosten für die Unterhaltung trägt in der Regel der Berechtigte, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Vergütung und Instandhaltung

Für die Einräumung eines Geh- und Fahrtrechts wird in der Regel eine einmalige oder wiederkehrende Vergütung vereinbart, auch Reallast genannt. Diese Entschädigung soll den Wertverlust des dienenden Grundstücks und die Belastung für den Eigentümer ausgleichen. Die Höhe der Entschädigung ist Verhandlungssache und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Lage des Grundstücks, der Intensität der Nutzung und der Wertminderung.

Hinsichtlich der Instandhaltungskosten ist es üblich, dass der Berechtigte des Geh- und Fahrtrechts für die Pflege und den Unterhalt des Weges aufkommen muss, da er den Weg nutzt und abnutzt. Dies sollte explizit in der Dienstbarkeitsbestellung geregelt werden, um Missverständnisse und Auseinandersetzungen zu vermeiden. Werden keine Regelungen getroffen, sind die gesetzlichen Vorgaben maßgeblich, die im Zweifel die Kostenlast dem Berechtigten zuweisen. Dies betrifft zum Beispiel die Kosten für die Räumung von Schnee, die Ausbesserung von Schlaglöchern oder die Instandhaltung der Begrenzungen des Weges.

Bedeutung bei Kauf oder Verkauf von Immobilien

Für Käufer und Verkäufer von Immobilien ist das Vorhandensein eines Geh- und Fahrtrechts von entscheidender Bedeutung. Beim Kauf eines Grundstücks sollte der Käufer unbedingt das Grundbuch einsehen, um mögliche Belastungen wie Grunddienstbarkeiten zu erkennen. Ein dienendes Grundstück kann durch ein Geh- und Fahrtrecht in seinem Wert gemindert sein, da es Einschränkungen in der Nutzung und Gestaltung erfährt. Umgekehrt kann ein herrschendes Grundstück ohne ein gesichertes Geh- und Fahrtrecht praktisch wertlos sein, wenn es sonst keine Anbindung hat.

Beim Verkauf eines Grundstücks mit existierendem Geh- und Fahrtrecht sollte der Verkäufer den potenziellen Käufer transparent über alle Rechte und Pflichten aufklären. Umgekehrt muss ein Käufer eines solchen Grundstücks die damit verbundenen Einschränkungen und Verpflichtungen kennen und akzeptieren. Eine klare und vollständige Information ist hier essenziell. Bei der Wertermittlung der Immobilie muss das Geh- und Fahrtrecht sowohl auf dem dienenden als auch auf dem herrschenden Grundstück entsprechend berücksichtigt werden. Eine Immobilienbewertung wird dies in der Regel detailliert ausweisen.

Löschung eines Geh- und Fahrtrechts

Ein Geh- und Fahrtrecht kann unter bestimmten Voraussetzungen aus dem Grundbuch gelöscht werden. Dies erfordert in der Regel die Zustimmung des Berechtigten (Eigentümer des herrschenden Grundstücks). Die Löschung erfolgt dann ebenfalls über eine notarielle Löschungsbewilligung und anschließende Eintragung im Grundbuch. Gründe für eine Löschung können sein, dass der Bedarf für das Recht entfallen ist (z.B. durch Erwerb eines eigenen Zugangs), oder dass sich die Parteien auf eine Aufhebung gegen eine Abfindungszahlung einigen.

Ohne Zustimmung des Berechtigten ist eine Löschung nur schwer und in Ausnahmefällen möglich, etwa wenn das Recht seine Bedeutung für den Berechtigten völlig verloren hat und die daraus resultierende Belastung für den Eigentümer des dienenden Grundstücks unverhältnismäßig hoch ist. Solche Fälle sind jedoch oft mit gerichtlichen Auseinandersetzungen verbunden und sollten daher möglichst durch eine einvernehmliche Lösung vermieden werden.

Fazit

Geh- und Fahrtrechte sind von elementarer Bedeutung im deutschen Immobilienrecht. Sie sichern den Zugang zu Grundstücken und tragen maßgeblich zur Nutzbarkeit von vielen Liegenschaften bei. Ein klares Verständnis der rechtlichen Grundlagen, Pflichten und Rechte ist für alle Beteiligten unerlässlich, um langwierige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Sowohl bei der Bestellung dieser Rechte als auch beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie ist eine sorgfältige Prüfung des Grundbuchs und eine umfassende Beratung durch Rechtsanwälte oder Notare dringend zu empfehlen. Nur so können langfristige Sicherheit und Zufriedenheit für alle Eigentümer gewährleistet werden.

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