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Was ist ein Pflichtteil und wie wirkt er bei Immobilien?

Ein Pflichtteil sichert nahen Angehörigen einen Mindestanteil am Nachlass. Erfahren Sie, wie dieser Anspruch entsteht und welche Rolle Immobilien dabei spielen können.

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Was ist ein Pflichtteil und wie wirkt er bei Immobilien?

Das Erbrecht in Deutschland ist vielschichtig und kann für Laien komplex wirken. Eine der am häufigsten gestellten Fragen betrifft den Pflichtteil. Dieser Rechtsanspruch soll verhindern, dass Erblasser bestimmte nahe Angehörige, die in einer engen Beziehung zu ihnen standen, vollständig von der Erbfolge ausschließen. Auch wenn ein Testament erstellt wurde, das diese Personen nicht berücksichtigt, haben sie unter Umständen einen gesetzlich verankerten Anspruch auf einen Mindestanteil am Nachlass. Gerade bei Immobilien, die oft den größten Vermögenswert im Nachlass darstellen, spielt der Pflichtteil eine entscheidende Rolle und kann weitreichende Konsequenzen für die Erben haben. Dieser Ratgeber beleuchtet detailliert, was ein Pflichtteil genau ist, wer anspruchsberechtigt ist, wie die Höhe berechnet wird und welche Besonderheiten sich im Zusammenhang mit Immobilien ergeben.

Was ist der Pflichtteil im Erbrecht?

Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Mindestanspruch am Nachlass eines Verstorbenen, der bestimmten nahen Angehörigen zusteht, selbst wenn diese durch ein Testament oder einen Erbvertrag enterbt wurden. Es handelt sich hierbei nicht um einen Anteil am Nachlass selbst, also keinen Erbanspruch im eigentlichen Sinne, sondern um einen reinen Geldanspruch. Dies bedeutet, der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Teil der Erbengemeinschaft und hat auch keinen Anspruch auf bestimmte Nachlassgegenstände, wie beispielsweise eine Immobilie. Stattdessen kann er von den Erben die Auszahlung eines Geldbetrags verlangen, der sich nach dem Wert des Nachlasses bemisst.

Dieser Anspruch dient dem Schutz der Erblasserfamilie und der Sicherstellung einer gewissen Versorgung der engsten Angehörigen, die andernfalls völlig mittellos ausgingen. Die deutsche Rechtsordnung erkennt hier eine besondere Verantwortung des Erblassers gegenüber diesen Personen an und schränkt seine Testierfreiheit in dieser Hinsicht ein. Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall und muss vom Berechtigten gegenüber den Erben geltend gemacht werden. Er verjährt in der Regel nach drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall und seiner Enterbung Kenntnis erlangt hat.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Der Kreis der Personen, die einen Anspruch auf den Pflichtteil haben, ist gesetzlich klar begrenzt. Es sind dies ausschließlich die Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel), der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie unter bestimmten Umständen die Eltern des Erblassers. Geschwister oder andere Verwandte wie Tanten, Onkel oder Neffen gehören explizit nicht zu diesem Kreis, selbst wenn sie nach der gesetzlichen Erbfolge Erben wären.

  • Abkömmlinge: Dies sind die Kinder des Erblassers, und wenn diese bereits verstorben sind, deren Abkömmlinge (Enkel, Urenkel).
  • Ehegatten/Eingetragene Lebenspartner: Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner hat einen Pflichtteilsanspruch, sofern die Ehe zum Zeitpunkt des Todes rechtskräftig bestand und kein Scheidungsverfahren anhängig war.
  • Eltern des Erblassers: Diese sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt. Hinterlässt der Erblasser Kinder, haben die Eltern keinen Pflichtteilsanspruch.

Wichtig ist: Der Pflichtteilsanspruch besteht nur dann, wenn diese Personen durch ein Testament oder einen Erbvertrag enterbt wurden. Wären sie nach der gesetzlichen Erbfolge Erben geworden, hätten jedoch aufgrund eines Testaments nichts erhalten, so steht ihnen der Pflichtteil zu. Besteht hingegen keine Enterbung, und sie sind reguläre Erben, besteht kein Pflichtteilsanspruch.

Wie wird die Höhe des Pflichtteils berechnet?

Die Berechnung der Höhe des Pflichtteils folgt festen Regeln. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Um diesen zu ermitteln, wird zunächst der Wert des gesamten Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls festgestellt. Hierzu gehören alle Vermögenswerte des Erblassers, abzüglich seiner Schulden.

  • Ermittlung des Wertes des Nachlasses: Alle Vermögenswerte (Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, Fahrzeuge, etc.) werden addiert und die vorhandenen Schulden (Kredite, Bestattungskosten, offene Rechnungen) abgezogen. Entscheidend ist der Verkehrswert der Gegenstände zum Zeitpunkt des Erbfalls.
  • Feststellung der gesetzlichen Erbquote: Es wird ermittelt, welcher Anteil dem Pflichtteilsberechtigten nach der gesetzlichen Erbfolge zugestanden hätte, wenn kein Testament existiert hätte. Die Höhe dieser Quote hängt von der Anzahl und der Art der Erben (Kinder, Ehegatte) ab.
  • Berechnung des Pflichtteils: Der ermittelte gesetzliche Erbteil wird halbiert. Daraus ergibt sich der Pflichtteilsanspruch als Geldsumme.

Ein Beispiel zur Verdeutlichung: Ein Erblasser hat zwei Kinder (A und B) und ist verwitwet. Nach gesetzlicher Erbfolge stünden jedem Kind 1/2 des Nachlasses zu. Enterbt der Erblasser nun Kind B, beträgt dessen gesetzlicher Erbteil weiterhin 1/2. Der Pflichtteil für Kind B beläuft sich dann auf die Hälfte davon, also 1/4 des Nachlasswertes. Hat der Nachlass einen Wert von 400.000 Euro, beträgt der Pflichtteilsanspruch von Kind B 100.000 Euro.

Der Pflichtteil und Immobilien im Nachlass

Immobilien stellen oft den wesentlichen Vermögenswert im Nachlass dar und haben daher eine große Bedeutung für die Berechnung und Auszahlung des Pflichtteils. Da der Pflichtteil ein reiner Geldanspruch ist, kann der Pflichtteilsberechtigte nicht die Herausgabe eines Teils der vererbten Immobilie verlangen. Stattdessen müssen die Erben den Wert der Immobilie ermitteln, um darauf basierend den Pflichtteil auszuzahlen.

  • Wertermittlung der Immobilie: Für die Berechnung des Pflichtteils ist der Verkehrswert der Immobilie zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich. Dieser kann durch einen professionellen Sachverständigen (Gutachter) ermittelt werden, um Streitigkeiten zu vermeiden. Alternativ können auch Maklerbewertungen oder Vergleichswerte herangezogen werden, wobei ein Gutachten meist die höchste Rechtssicherheit bietet.
  • Liquiditätsprobleme der Erben: Haben die Erben eine Immobilie geerbt, aber keine weiteren liquiden Mittel, um den Pflichtteilsanspruch zu bedienen, kann dies zu erheblichen Schwierigkeiten führen. Im schlimmsten Fall müssen die Erben die geerbte Immobilie verkaufen oder beleihen, um den Pflichtteil auszahlen zu können.
  • Wohnrecht oder Nießbrauch zugunsten Dritter: Falls auf der Immobilie ein Wohnrecht oder Nießbrauch lastet, mindert dies ihren Verkehrswert. Diese Belastungen müssen bei der Wertermittlung berücksichtigt werden, da sie den potenziellen Verkaufspreis der Immobilie beeinflussen.

Ein wesentlicher Konfliktpunkt entsteht häufig, wenn der Erblasser durch Schenkungen zu Lebzeiten versucht hat, den Pflichtteil zu mindern. Hier greift der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen

Um zu verhindern, dass ein Erblasser seinen Pflichtteilsberechtigten durch Schenkungen zu Lebzeiten absichtlich benachteiligt, ohne dass diese die Schenkung rechtlich anfechten können, sieht das Gesetz den Pflichtteilsergänzungsanspruch vor. Dieser Anspruch ermöglicht es dem Pflichtteilsberechtigten, eine fiktive Erhöhung des Nachlasswertes um bestimmte Schenkungen zu verlangen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod vorgenommen hat.

  • Abschmelzungsmodell: Schenkungen werden innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums nicht voll angerechnet. Im ersten Jahr vor dem Todestag wird die Schenkung zu 100 % berücksichtigt, im zweiten Jahr zu 90 %, im dritten Jahr zu 80 % und so weiter. Nach Ablauf von zehn Jahren vor dem Todestag bleibt die Schenkung in der Regel unberücksichtigt.
  • Ausnahmen von der Zehn-Jahres-Frist: Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Zehn-Jahres-Frist erst mit der Auflösung der Ehe (z.B. durch Scheidung oder Tod). Bei sogenannten Eigenleistungen des Erblassers, die er sich vorbehalten hat (z.B. Schenkung einer Immobilie unter Nießbrauchsvorbehalt), kann die Frist ebenfalls gehemmt sein, da der Erblasser die Schenkung dann wirtschaftlich noch nicht vollständig aus der Hand gegeben hat.
  • Wert der Schenkung: Maßgeblich für die Berechnung der Ergänzung ist der Wert der Schenkung zum Zeitpunkt der Schenkung. Dieser wird um die Kaufkraftentwicklung (Indexierung) bis zum Erbfall korrigiert. Ist die geschenkte Sache (z.B. eine Immobilie) zwischen Schenkung und Erbfall im Wert gestiegen, so kann auch dies zu beachten sein.

Gerade bei Immobilien sind Schenkungen unter Nießbrauch- oder Wohnrechtsvorbehalt gängige Gestaltungsmittel zur vorweggenommenen Erbfolge. Hier muss genau geprüft werden, ob die Zehn-Jahres-Frist überhaupt zu laufen begonnen hat. Die Rechtsprechung hierzu ist komplex und erfordert oft eine detaillierte Einzelfallprüfung.

Möglichkeiten zur Reduzierung oder Entziehung des Pflichtteils

Das deutsche Erbrecht schützt den Pflichtteil sehr stark. Eine vollständige Entziehung ist nur in Ausnahmefällen möglich und an sehr strenge Voraussetzungen geknüpft. Eine Reduzierung des Pflichtteils ist hingegen durch verschiedene Maßnahmen denkbar, die jedoch sorgfältig geplant und juristisch begleitet werden sollten.

  • Pflichtteilsverzicht: Der Pflichtteilsberechtigte kann zu Lebzeiten des Erblassers notariell auf seinen Pflichtteilsanspruch verzichten. Dies geschieht oft im Rahmen einer Schenkung oder einer Abfindung.
  • Schenkungen zu Lebzeiten (mit Zehn-Jahres-Frist nutzen): Durch rechtzeitige Schenkung von Vermögenswerten, insbesondere Immobilien, kann der Nachlasswert reduziert werden. Erreicht die Schenkung das Ende der Zehn-Jahres-Frist vor dem Tod des Erblassers, wird sie beim Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht mehr berücksichtigt.
  • Erbvertrag: Im Rahmen eines Erbvertrages können abweichende Regelungen getroffen werden, die den Pflichtteil indirekt beeinflussen oder einen Verzicht vorsehen. Ein Erbvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
  • Enterbung und die gesetzlichen Gründe: Eine vollständige Entziehung des Pflichtteils ist nach § 2333 BGB nur bei schwerwiegendem Fehlverhalten des Pflichtteilsberechtigten möglich (z.B. Versuchter Mord am Erblasser oder dessen Angehörigen, böswilliges Verlassen des Erblassers). Die Gründe müssen im Testament genau angegeben und nachweisbar sein.

Es ist wichtig zu betonen, dass Versuche, den Pflichtteil zu umgehen, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, häufig vor Gericht angegriffen werden können und im schlimmsten Fall unwirksam sind, was zu unnötigen Belastungen und Streitigkeiten für die Erben führt. Eine frühzeitige und umfassende Rechtsberatung ist hier unerlässlich.

Fazit

Der Pflichtteil ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Erbrechts, der nahen Angehörigen, die enterbt wurden, einen finanziellen Mindestanspruch am Nachlass sichert. Insbesondere bei einem Nachlass, der maßgeblich aus Immobilien besteht, kann der Pflichtteilsanspruch zu erheblichen Herausforderungen für die Erben führen, da diese oft erhebliche Liquidität aufbringen müssen, um den Anspruch der Pflichtteilsberechtigten zu erfüllen. Eine rechtzeitige und professionelle Nachlassplanung, die den Pflichtteil berücksichtigt, kann zukünftige Konflikte und finanzielle Engpässe vermeiden. Es empfiehlt sich stets, bei der Gestaltung eines Testaments oder bei Fragen zum Pflichtteil juristischen Rat einzuholen, um die individuellen Verhältnisse optimal zu regeln und die rechtliche Sicherheit aller Beteiligten zu gewährleisten.

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