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Was ist Außenbereich nach Paragraph 35 BauGB? Einfach erklärt

Erfahren Sie, was der Außenbereich nach Paragraph 35 BauGB ist und welche Besonderheiten dieser für Bauvorhaben mit sich bringt. Ein umfassender Leitfaden für Ihr Verständnis.

7 min Lesezeit
Was ist Außenbereich nach Paragraph 35 BauGB? Einfach erklärt

Das deutsche Baurecht kann komplex erscheinen, insbesondere wenn es um die Unterscheidung zwischen verschiedenen Baugebieten geht. Einer der zentralen Begriffe, der oft Fragen aufwirft, ist der sogenannte „Außenbereich“ im Sinne des Paragraph 35 des Baugesetzbuches (BauGB). Dieser Bereich unterscheidet sich grundlegend von den im Bebauungsplan festgesetzten Innenbereichen und den Ortslagen. Das Verständnis des Außenbereichs ist entscheidend für jeden, der außerhalb von Siedlungsgebieten bauen, Umbaupläne verfolgen oder einfach nur die baurechtlichen Rahmenbedingungen verstehen möchte. In diesem Ratgeber erläutern wir die Definition, die Besonderheiten und die Auswirkungen des Außenbereichs auf Bauvorhaben, um Ihnen eine klare Orientierung zu geben.

Was ist der Außenbereich nach § 35 BauGB?

Der Außenbereich ist im deutschen Baurecht ein Gebiet, das weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Kurz gesagt: Es ist jener Bereich, der nicht als Bauland, sondern als Freifläche ausgewiesen oder als solche identifizierbar ist. Dazu gehören typischerweise Landschaften, landwirtschaftliche Flächen, Wälder oder auch einzelne verstreute Gebäude. Das Baugesetzbuch legt in § 35 BauGB fest, welche Bauvorhaben im Außenbereich zulässig sind. Die Intention dieser Regelung ist der Schutz der freien Landschaft vor Zersiedelung und die Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.

Der Gesetzgeber verfolgt mit dieser restriktiven Bauweise im Außenbereich mehrere Ziele. Primär soll die natürliche Eigenart der Landschaft bewahrt werden. Dies umfasst den Schutz von Natur und Umwelt sowie die Bewahrung von Kulturlandschaften. Eine unkontrollierte Bebauung würde nicht nur die Ästhetik der Landschaft beeinträchtigen, sondern auch ökologische Funktionen stören, etwa durch Zerschneidung von Biotopen oder Versiegelung von Flächen. Zugleich soll die Infrastrukturplanung für die Kommunen überschaubar bleiben, da die Erschließung weitläufiger Außenbereiche mit Wasser, Abwasser, Strom oder Straßen erhebliche Kosten verursachen würde.

  • Gebiete, die außerhalb eines Bebauungsplans liegen.
  • Gebiete, die nicht Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils sind.
  • Charakterisiert durch freie Landschaft, Landwirtschafts- und Waldflächen.
  • Dient dem Schutz vor Zersiedelung und Erhaltung der Landschaft.
  • Erschließungsfragen spielen eine wichtige Rolle bei der Genehmigung von Bauvorhaben.

Privilegierte Bauvorhaben im Außenbereich

Die gute Nachricht für bestimmte Bauherren ist, dass es im Außenbereich nicht grundsätzlich verboten ist zu bauen. Das Baugesetzbuch kennt sogenannte „privilegierte Bauvorhaben“. Diese genießen eine besondere Stellung und sind unter bestimmten Voraussetzungen im Außenbereich zulässig, auch wenn sie den Zielen der Raumordnung entgegenstehen könnten. Der Gesetzgeber erkennt an, dass bestimmte Nutzungen, insbesondere solche, die an einen Standort gebunden sind, außerhalb der Siedlungsgebiete realisiert werden müssen. Typischerweise handelt es sich hierbei um Vorhaben, die der Landwirtschaft oder Forstwirtschaft dienen.

Ein Bauvorhaben gilt als privilegiert, wenn es einem der in § 35 Abs. 1 BauGB genannten Zwecke dient. Dabei muss es dem jeweiligen Betrieb dienen und die öffentliche Erschließung muss gesichert sein oder gesichert werden können. Es darf auch keine sonstigen Beeinträchtigungen von öffentlichen Belangen verursachen. Die Anforderungen an ein privilegiertes Bauvorhaben sind streng, um Missbrauch vorzubeugen und sicherzustellen, dass nur die wirklich notwendigen Bauten außerhalb des Innenbereichs entstehen. Die Abwägung erfolgt im Einzelfall durch die zuständige Baubehörde.

  • Land- oder forstwirtschaftliche Betriebe und ihre benötigten Betriebsgebäude.
  • Gartenbaubetriebe.
  • Windenergieanlagen (unter bestimmten geo- und immissionsschutzrechtlichen Aspekten).
  • Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien (z.B. Biogasanlagen).
  • Öffentliche Versorgungseinrichtungen (z.B. Wasserwerke, Kläranlagen).
  • Bergbau und seine spezifischen Anlagen.

Sonstige Vorhaben im Außenbereich (§ 35 Abs. 2 BauGB)

Neben den privilegierten Bauvorhaben gibt es die Gruppe der sogenannten „sonstigen Vorhaben“ nach Paragraph 35 Absatz 2 BauGB. Diese sind grundsätzlich nicht privilegiert, können aber im Einzelfall zugelassen werden, wenn sie öffentlichen Belangen nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Die Hürden für die Genehmigung solcher Vorhaben sind deutlich höher als bei privilegierten Bauvorhaben. Hier ist eine besonders sorgfältige Prüfung seitens der Baubehörde erforderlich, die eine umfassende Abwägung öffentlicher und privater Interessen vornimmt.

Unter die sonstigen Vorhaben fallen prinzipiell alle Bauvorhaben, die nicht explizit unter die privilegierten Vorhaben fallen, also beispielsweise ein Wohnhaus ohne landwirtschaftlichen Bezug, ein Gewerbebetrieb, der nicht an den Außenbereich gebunden ist, oder Freizeitnutzungen. Die Genehmigung hängt maßgeblich davon ab, ob das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft stört, die Zersiedelung fördert, das Landschaftsbild beeinträchtigt oder andere öffentliche Belange wie den Naturschutz oder die Wasserwirtschaft tangiert. Oftmals ist es notwendig, umfangreiche Gutachten vorzulegen, die die Unbedenklichkeit des Vorhabens belegen.

  • In der Regel nicht standortgebunden.
  • Zulassung nur bei Nichtentgegenstehen öffentlicher Belange.
  • Erschließung muss gesichert sein.
  • Umfassende Prüfung im Einzelfall.
  • Beispiele: reine Wohngebäude, nicht-landwirtschaftliche Gewerbebauten, reine Freizeitanlagen.

Die Bedeutung des öffentlichen Belangs

Der Begriff des „öffentlichen Belangs“ ist zentral für die Beurteilung von Bauvorhaben im Außenbereich. Dieses unbestimmte Rechtsbegriff umfasst eine Vielzahl von Aspekten, die das Gemeinwohl betreffen und bei der Genehmigungsentscheidung berücksichtigt werden müssen. Hierzu gehören der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, die Sicherung der Erholungsfunktion der Landschaft, der Denkmalschutz, die Belange des Bodenschutzes, der Wasserwirtschaft, des Immissionsschutzes und vieles mehr. Die genaue Auslegung obliegt der zuständigen Baubehörde und kann je nach Einzelfall und örtlicher Gegebenheit variieren.

Wenn ein Bauvorhaben einen öffentlichen Belang beeinträchtigt, ist es im Außenbereich in der Regel unzulässig. Ein Beispiel hierfür wäre ein Bau, der das Landschaftsbild erheblich stört oder wertvolle Biotope zerstört. Die Gemeinden haben im Rahmen ihrer Bauleitplanung die Möglichkeit, bestimmte öffentliche Belange durch entsprechende Vorgaben (z.B. im Flächennutzungsplan) zu konkretisieren. Die Argumentation, dass ein Bauvorhaben nicht gegen öffentliche Belange verstößt, erfordert oft eine detaillierte Begründung und gegebenenfalls Gutachten von Sachverständigen, die die Unbedenklichkeit des Vorhabens belegen.

  • Schutz des Landschaftsbildes und der natürlichen Eigenart.
  • Erhaltung der Freiflächen und Vermeidung von Zersiedelung.
  • Schutz der Natur und Umwelt, inklusive Artenschutz.
  • Sicherung der Wasserversorgung und des Hochwasserschutzes.
  • Belange der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei.
  • Erschließungssicherung (Straßen, Wasser, Abwasser, Energie).

Genehmigungsverfahren und rechtliche Schritte

Das Genehmigungsverfahren für Bauvorhaben im Außenbereich ist oft komplexer als für Bauvorhaben innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans. Der erste Schritt ist immer die Einreichung eines Bauantrags bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde. Diese prüft, ob das Vorhaben die Voraussetzungen des § 35 BauGB erfüllt und ob es mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. Häufig werden weitere Behörden oder Fachstellen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens beteiligt, beispielsweise Naturschutzbehörden, Wasserwirtschaftsämter oder Denkmalschutzbehörden.

Bei der Genehmigung von Bauvorhaben im Außenbereich ist es essentiell, alle erforderlichen Unterlagen vollständig und korrekt einzureichen. Dies kann von umfassenden Bauzeichnungen und Beschreibungen des Vorhabens bis hin zu speziellen Gutachten reichen. Sollte ein Bauantrag abgelehnt werden, stehen dem Antragsteller verschiedene rechtliche Schritte offen. Dazu gehört zunächst der Widerspruch gegen den Bescheid und im Falle einer erneuten Ablehnung die Klage vor dem Verwaltungsgericht. Es empfiehlt sich in solchen Fällen, frühzeitig fachkundigen Rat bei einem auf Baurecht spezialisierten Anwalt oder Planer einzuholen.

  • Einreichung eines vollständigen Bauantrags bei der unteren Bauaufsichtsbehörde.
  • Prüfung der Vereinbarkeit mit § 35 BauGB und öffentlichen Belangen.
  • Beteiligung weiterer Fachbehörden bei Bedarf.
  • Möglichkeit von Widerspruch und Klage bei Ablehnung des Bauantrags.
  • Empfehlung: frühzeitige Konsultation eines Baurechts-Experten.

Umnutzung und Bestandsgebäude im Außenbereich

Eine besondere Rolle spielen im Außenbereich Bestandsgebäude und deren Umnutzung. Oftmals gibt es alte Bauernhöfe, Scheunen oder kleinere Wirtschaftsgebäude, die nicht mehr ihrer ursprünglichen Funktion dienen und Potenzial für eine neue Nutzung bieten. Das Baurecht sieht hierfür Regelungen vor, die eine sogenannte zulässige Umnutzung unter bestimmten Bedingungen ermöglichen, um Leerstand zu vermeiden und die vorhandene Bausubstanz zu erhalten, ohne die Außenbereichsregelungen zu unterlaufen.

Gemäß § 35 Abs. 4 BauGB können bestimmte Nutzungsänderungen oder Erweiterungen bestehender Gebäude im Außenbereich zulässig sein, auch wenn sie nicht den privilegierten Vorhaben entsprechen. Dies gilt insbesondere für die Wiedernutzung oder Erweiterung von Wohngebäuden, die ehemals landwirtschaftlichen Zwecken dienten, aber ihre Privilegierung verloren haben. Wichtig ist hierbei, dass die Umnutzung oder Erweiterung im Verhältnis zu den vorhandenen Gebäuden geringfügig bleibt und keine neuen selbstständigen Nutzungen im Widerspruch zu den Außenbereichsbelangen entstehen. Auch eine solche Umnutzung muss im Einzelnen genehmigt werden und darf ebenfalls keine öffentlichen Belange beeinträchtigen. Die Umnutzung beispielsweise eines alten Hofgebäudes in ein Wohnhaus erfordert eine genaue Prüfung der Gemeindesatzung und geltenden Bebauungspläne.

  • Umnutzung oder Erweiterung ist unter bestimmten Bedingungen möglich.
  • Gilt insbesondere für ehemals privilegierte Gebäude.
  • Erweiterung muss eine untergeordnete Bedeutung haben.
  • Keine Entstehung neuer, selbstständiger Nutzungen, die der Außenbereichsfunktion widersprechen.
  • Erfordert ebenfalls eine umfassende Prüfung und Genehmigung durch die Baubehörde.

Fazit

Der Außenbereich nach § 35 BauGB ist eine zentrale Kategorie im deutschen Baurecht, die dem Schutz unserer Landschaft, der geordneten Siedlungsentwicklung und dem Gemeinwohl dient. Die Regelungen sind bewusst restriktiv gehalten, um eine Zersiedelung zu verhindern. Dennoch gibt es Möglichkeiten, im Außenbereich Bauvorhaben zu realisieren, sei es durch privilegierte Nutzungen, in begründeten Ausnahmefällen oder durch die Umnutzung von Bestandsgebäuden. Für Bauherren ist es von größter Bedeutung, sich frühzeitig und umfassend über die spezifischen Anforderungen zu informieren und im Zweifel fachkundigen Rat einzuholen. Eine sorgfältige Planung und die Berücksichtigung aller öffentlichen Belange sind der Schlüssel zu einem erfolgreichen Bauvorhaben im Außenbereich.

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