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Was ist Auflassung? Einfach erklärt

Die Auflassung ist ein zentraler Begriff im deutschen Immobilienrecht und unerlässlich für den Eigentumsübergang einer Immobilie. Wir erklären Bedeutung, Ablauf und Besonderheiten dieses Rechtsaktes verständlich.

7 min Lesezeit
Was ist Auflassung? Einfach erklärt

Wenn eine Immobilie in Deutschland den Eigentümer wechselt, ist dies ein vielschichtiger Prozess, der verschiedene rechtliche Schritte umfasst. Einer der wichtigsten und oft missverstandenen Begriffe in diesem Kontext ist die sogenannte Auflassung. Sie stellt das Herzstück des Eigentumsübergangs dar und ist eine zwingende Voraussetzung dafür, dass der neue Eigentümer tatsächlich im Grundbuch eingetragen werden kann. Ohne eine wirksam erklärte Auflassung kann keine Eigentumsübertragung erfolgen, selbst wenn der Kaufpreis bereits bezahlt wurde. Dieser Artikel beleuchtet umfassend, was die Auflassung genau bedeutet, wie sie abläuft und welche Rolle sie im gesamten Kaufprozess einer Immobilie spielt.

Was ist die Auflassung genau?

Die Auflassung bezeichnet im deutschen Sachenrecht die dingliche Einigung zwischen Verkäufer und Käufer über den Übergang des Eigentums an einem Grundstück. Sie ist eine der beiden notwendigen Komponenten für die Eigentumsübertragung an unbeweglichen Sachen – die andere ist die Eintragung ins Grundbuch. Gemäß § 873 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eigentumsübergang und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich. Diese Einigung ist die Auflassung.

Es handelt sich hierbei um einen rein sachenrechtlichen Vertrag, also einen Vertrag, der direkt die Rechtsverhältnisse an einer Sache – hier dem Grundstück – betrifft. Er ist strikt vom schuldrechtlichen Kaufvertrag zu trennen, der die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung und Kaufpreiszahlung regelt. Die Auflassung ist formbedürftig und muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien vor einem Notar erklärt werden. Ihre Bedeutung liegt darin, dass sie die unwiderrufliche Willenserklärung beider Parteien darstellt, die das Eigentum an der Immobilie betreffen.

Der Unterschied zwischen Auflassung und Kaufvertrag

Obwohl beide Begriffe im Zusammenhang mit dem Immobilienkauf fallen, erfüllen sie unterschiedliche Funktionen. Der Kaufvertrag ist der schuldrechtliche Vertrag, der die Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums und zur Zahlung des Kaufpreises begründet. Er enthält alle wesentlichen Vereinbarungen wie Kaufpreis, Zahlungsmodalitäten, genaue Bezeichnung des Kaufobjekts und eventuelle Gewährleistungen. Der Kaufvertrag wird ebenfalls notariell beurkundet.

Die Auflassung hingegen ist der dingliche Vertrag, der die tatsächliche Eigentumsübertragung vollzieht. Sie ist die Erklärung beider Parteien vor dem Notar, dass das Eigentum am Grundstück vom Verkäufer auf den Käufer übergehen soll. Diese Trennung – das sogenannte Abstraktionsprinzip – ist eine Besonderheit des deutschen Rechts. Sie bedeutet, dass der Kaufvertrag (schuldrechtlich) und die Auflassung (dinglich) rechtlich voneinander unabhängig sind. Selbst wenn der Kaufvertrag unwirksam wäre, kann die Auflassung wirksam sein, und umgekehrt. In der Praxis werden jedoch beide Erklärungen meist in einer notariellen Urkunde, dem Kaufvertrag, zusammen gefasst.

  • Kaufvertrag: Regelt die Rechte und Pflichten, z.B. wann der Kaufpreis fällig wird.
  • Auflassung: Regelt den Eigentumsübergang selbst, die Einigung über den Besitzwechsel.
  • Beide Akte müssen notariell beurkundet werden.
  • Die Auflassung liegt oft als Unterpunkt, als eigene Sektion im Kaufvertrag vor.

Ablauf der Auflassungserklärung

Die Auflassungserklärung wird in der Regel direkt im notariellen Kaufvertrag mit aufgenommen und von beiden Parteien gleichzeitig vor dem Notar abgegeben. Dabei bestätigt der Notar die Einigung und beurkundet sie. Sobald die Auflassung wirksam erklärt wurde, ist sie bindend und kann grundsätzlich nicht einseitig zurückgenommen werden, es sei denn, es liegen schwerwiegende Gründe vor, die eine Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrages rechtfertigen würden.

Nach der Auflassung veranlasst der Notar die Eintragung einer sogenannten Auflassungsvormerkung im Grundbuch. Diese Vormerkung schützt den Käufer vor Zwischenverfügungen des Verkäufers, wie z.B. einem erneuten Verkauf der Immobilie oder der Belastung mit weiteren Rechten. Sie sichert den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung ab.

  • Notartermin für die Beurkundung des Kaufvertrags (inkl. Auflassung).
  • Beide Parteien erklären die Einigung über den Eigentumsübergang vor dem Notar.
  • Notar beurkundet die Auflassung.
  • Veranlassung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch zugunsten des Käufers.
  • Sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind, beantragt der Notar die Eigentumsumschreibung.

Die Auflassungsvormerkung: Schutz für den Käufer

Die Auflassungsvormerkung ist ein immens wichtiger Schutzmechanismus für den Immobilienkäufer. Sie wird nach der notariellen Beurkundung der Auflassung im Grundbuch eingetragen, noch bevor der Kaufpreis vollständig gezahlt und die Eigentumsumschreibung stattgefunden hat. Die Vormerkung sichert den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung gegen alle späteren Verfügungen des Verkäufers ab. Das bedeutet, dass der Verkäufer das Grundstück nach Eintragung der Vormerkung nicht mehr wirksam an einen Dritten verkaufen oder mit Hypotheken belasten kann, ohne dass dies dem Anspruch des vorgemerkten Käufers entgegenstehen würde.

Ohne Vormerkung wäre der Käufer in der Zeit zwischen Kaufvertrag und endgültiger Eintragung im Grundbuch dem Risiko ausgesetzt, dass der Verkäufer die Immobilie beispielsweise an eine andere Person verkauft, die dann vor dem ersten Käufer im Grundbuch eingetragen wird. Die Vormerkung verhindert dies effektiv und stellt sicher, dass der Eigentumserwerb des ersten Käufers priorisiert wird. Sie ist somit ein unverzichtbares Instrument zur Risikominimierung im Immobilienkaufprozess.

Wann wird die Auflassung wirksam?

Die Auflassung selbst ist mit ihrer notariellen Beurkundung und der Einigung der Parteien sofort wirksam. Das bedeutet, die Willenserklärungen sind abgegeben und können nicht zurückgenommen werden. Die eigentliche Eigentumsübertragung auf den Käufer – also die tatsächliche 'Umschreibung' des Eigentums – erfolgt jedoch erst mit der Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch. Dies ist der letzte Schritt im Prozess.

Zwischen der Auflassung und der Grundbucheintragung können einige Wochen oder auch Monate liegen. In dieser Zeit müssen weitere Bedingungen erfüllt werden, wie die Zahlung des vollständigen Kaufpreises, die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (Nachweis der bezahlten Grunderwerbsteuer) und gegebenenfalls die Genehmigung durch Dritte (z.B. des Vermieters bei einem Mietkauf). Erst wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, weist der Notar das Grundbuchamt an, die Eigentumsumschreibung vorzunehmen.

Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit der Auflassung

Die Auflassung selbst verursacht keine expliziten Einzelkosten. Vielmehr sind die Notargebühren für die Beurkundung des Kaufvertrags, in dem die Auflassung enthalten ist, maßgeblich. Diese Gebühren sind gesetzlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt und richten sich nach dem Kaufpreis der Immobilie. Sie umfassen die Kosten für die gesamte Abwicklung des Kaufvertrags, einschließlich der Auflassung, der Auflassungsvormerkung und der Beantragung der Umschreibung im Grundbuch.

Zusätzlich zu den Notargebühren fallen auch Gebühren für das Grundbuchamt an, insbesondere für die Eintragung der Auflassungsvormerkung und später für die Eigentumsumschreibung. Auch diese Gebühren sind im GNotKG geregelt und proportional zum Kaufpreis. Als Faustregel kann man davon ausgehen, dass die gesamten Nebenkosten für Notar und Grundbuchamt zusammen etwa 1,5 % bis 2 % des Kaufpreises betragen. Der Käufer ist in der Regel dazu verpflichtet, diese Kosten zu tragen.

  • Notargebühren für die Beurkundung des Kaufvertrags (inkl. Auflassung).
  • Grundbuchgebühren für die Eintragung der Auflassungsvormerkung.
  • Grundbuchgebühren für die endgültige Eigentumsumschreibung.
  • Die Kosten richten sich nach dem Kaufpreis der Immobilie (GNotKG).

Was passiert, wenn die Auflassung fehlt oder fehlerhaft ist?

Fehlt eine wirksame Auflassung oder ist sie fehlerhaft, kann das Eigentum an der Immobilie nicht auf den Käufer übergehen. Dies hat gravierende Konsequenzen: Der Käufer würde trotz Kaufpreiszahlung nicht Eigentümer, und der Verkäufer bliebe im Grundbuch eingetragen. Eine solche Situation kann zu erheblichen rechtlichen Problemen führen und erfordert in der Regel eine erneute notarielle Beurkundung zur Korrektur der Fehler oder zur Nachholung der fehlenden Auflassung.

Aufgrund der Notarpflicht bei der Auflassung sind solche Fehler jedoch selten bei professionell abgewickelten Immobiliengeschäften. Der Notar ist dafür verantwortlich, die korrekte und vollständige Durchführung aller rechtlich notwendigen Schritte sicherzustellen. Er prüft die rechtlichen Voraussetzungen und формуuliert die Erklärungen juristisch einwandfrei.

Auflassung bei Zwangsversteigerungen

Bei einer Zwangsversteigerung entfällt die klassische Form der Auflassung. Hier tritt an die Stelle der Einigung von Verkäufer und Käufer der gerichtliche Zuschlagsbeschluss. Mit dem Zuschlag im Zwangsversteigerungstermin erwirbt der Höchstbietende unmittelbar das Eigentum an der Immobilie, auch ohne eine notarielle Auflassung. Der Zuschlagsbeschluss ist somit der Eigentumstitel, der zur Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch genügt. Die im BGB geforderte Einigung wird hier durch den hoheitlichen Akt (Zuschlag) ersetzt.

Fazit

Die Auflassung ist ein unverzichtbarer rechtlicher Akt für den Eigentumsübergang einer Immobilie in Deutschland. Sie ist die dingliche Einigung zwischen Verkäufer und Käufer vor einem Notar und unterscheidet sich klar vom schuldrechtlichen Kaufvertrag. Die Auflassungsvormerkung schützt den Käufer umfassend bis zur endgültigen Grundbucheintragung. Der gesamte Prozess wird von Notaren begleitet, die die korrekte Einhaltung aller Formalitäten gewährleisten. Wer die Rolle der Auflassung versteht, kann den Immobilienkaufprozess transparenter nachvollziehen und die Bedeutung der einzelnen Schritte besser einschätzen.

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