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Wann wird die Maklerprovision ausgezahlt?

Die Maklerprovision ist ein zentrales Thema beim Immobilienkauf und -verkauf. Wir beleuchten, wann diese Leistung in der Regel fällig wird und welche Faktoren den Zahlungszeitpunkt beeinflussen.

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Wann wird die Maklerprovision ausgezahlt?

Der Kauf oder Verkauf einer Immobilie ist eine bedeutende Transaktion, die oft mit der Beauftragung eines Immobilienmaklers verbunden ist. Dessen Dienstleistung, die von der Objektsuche über die Besichtigungskoordination bis hin zur Unterstützung bei Verhandlungen reicht, ist nicht kostenfrei. Die Vergütung des Maklers, die sogenannte Maklerprovision oder Courtage, ist ein fester Bestandteil der Gesamtkosten. Doch wann genau wird diese Provision fällig und welche rechtlichen Rahmenbedingungen sind dabei zu beachten? Diese Fragen sind sowohl für Käufer als auch für Verkäufer von größter Bedeutung, um finanzielle Planungen entsprechend vornehmen zu können und unliebsame Überraschungen zu vermeiden. Wir gehen detailliert auf die verschiedenen Aspekte der Provisionszahlung ein und erläutern die relevanten Faktoren, die den Zahlungszeitpunkt bestimmen.

Grundlagen der Maklerprovision: Was ist das eigentlich?

Die Maklerprovision ist ein Entgelt für die erfolgreiche Vermittlung oder den Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss eines Hauptvertrags – in der Regel eines Kaufvertrags über eine Immobilie. Der Anspruch des Maklers entsteht, sobald der Hauptvertrag dank seiner Tätigkeit zustande gekommen ist. Hierbei ist es entscheidend, dass die Maklertätigkeit ursächlich für den Abschluss des Kaufvertrags war, man spricht von der sogenannten Kausalität. Ohne einen wirksamen Hauptvertrag gibt es grundsätzlich auch keinen Provisionsanspruch. Die Höhe der Provision ist nicht gesetzlich festgeschrieben, sondern wird üblicherweise zwischen den Vertragsparteien vereinbart und richtet sich oft nach regionalen Gepflogenheiten. Seit dem 23. Dezember 2020 gilt für die Vermittlung von Kaufverträgen über Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser eine neue Regelung, die die Kostenverteilung zwischen Käufer und Verkäufer neu strukturiert.

  • Die Provision ist die Vergütung für die Maklerleistung.
  • Anspruch entsteht bei erfolgreicher Vermittlung des Hauptvertrags.
  • Kausalität zwischen Maklertätigkeit und Vertragsabschluss ist entscheidend.
  • Höhe ist Verhandlungssache, orientiert sich an regionalen Sätzen.
  • Gesetzliche Neuregelung seit Ende 2020 für Kaufobjekte.

Der Provisionsanspruch: Wann entsteht er rechtlich?

Der Maklerlohn, also die Provision, wird gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) fällig, sobald der Hauptvertrag – in der Regel der notarielle Kaufvertrag – wirksam zustande gekommen ist. Es ist nicht erforderlich, dass die Immobilie bereits den Besitzer gewechselt hat oder der Kaufpreis vollständig gezahlt wurde. Relevant ist ausschließlich der rechtlich bindende Abschluss des Kaufvertrags. Dieser Zeitpunkt markiert den Übergang des Provisionsanspruchs von einem potenziellen zu einem konkreten und einklagbaren Anspruch. Der Makler hat seine Leistung erbracht, indem er die Vertragspartner zusammengeführt und den Vertragsabschluss ermöglicht hat. Eventuelle spätere Rücktritte vom Kaufvertrag aus Gründen, die der Makler nicht zu vertreten hat, berühren den einmal entstandenen Provisionsanspruch grundsätzlich nicht, da der Vertrag ja zunächst wirksam war. Ausnahmen bilden hier lediglich spezielle, im Kaufvertrag festgehaltene auflösende Bedingungen.

Es ist wichtig zu verstehen, dass der Provisionsanspruch nicht mit dem Zustandekommen eines Vorvertrags oder einer Absichtserklärung entsteht, sondern erst mit dem rechtswirksamen Hauptvertrag. In Deutschland ist dies bei Immobilien stets der notariell beurkundete Kaufvertrag. Eine privatschriftliche Vereinbarung ist hierfür nicht ausreichend und entfaltet keine rechtliche Bindung im Sinne des Maklerrechts.

  • Anspruch entsteht mit dem wirksamen Abschluss des Hauptvertrags (Kaufvertrag).
  • Notarielle Beurkundung des Kaufvertrags ist in Deutschland zwingend.
  • Übergabe der Immobilie oder Zahlung des Kaufpreises sind nicht entscheidend.
  • Kausalität der Maklerleistung für den Vertragsabschluss muss gegeben sein.
  • Spätere Vertragsauflösung beeinflusst den Provisionsanspruch in der Regel nicht.

Der Zahlungszeitpunkt: Was steht im Maklervertrag?

Obwohl der Provisionsanspruch mit Abschluss des Kaufvertrags entsteht, wird die tatsächliche Fälligkeit der Zahlung meist im Maklervertrag oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Maklers geregelt. In der Praxis wird die Provision üblicherweise eine bestimmte Anzahl von Tagen nach der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags fällig. Diese Frist dient dazu, den Parteien Zeit für die Bearbeitung und Überweisung einzuräumen. Häufig sind dies 7 bis 14 Tage nach der Zustellung der Vertragsurkunde an die Parteien und der Rechnungsstellung durch den Makler. Es ist ratsam, diesen Passus im Maklervertrag genau zu prüfen, um den genauen Zeitpunkt der Zahlungspflicht zu kennen. Eine Zahlungsverpflichtung vor Zustandekommen des notariellen Kaufvertrags ist unwirksam und rechtlich nicht durchsetzbar.

Ein typisches Beispiel könnte lauten: „Die Provision in Höhe von X % des Kaufpreises zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer wird fällig und zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung des Maklers, jedoch nicht vor notarieller Beurkundung des Hauptvertrags.“ Dieser Wortlaut stellt sicher, dass die Zahlung erst nach dem tatsächlichen Abschluss des maßgeblichen Vertrages erfolgt und die Rechnung als formelle Zahlungsaufforderung dient.

  • Fälligkeit meist 7-14 Tage nach notarieller Beurkundung.
  • Regelung im Maklervertrag ist bindend für den Zahlungszeitpunkt.
  • Zahlung erst nach wirksamer Vertragsbeurkundung und Rechnungsstellung.
  • Prüfung des Maklervertrags auf genaue Zahlungsfristen.
  • Unwirksame Klauseln ohne wirksamem Hauptvertrag.

Die neue Gesetzgebung zur Maklerprovision seit 2020

Seit dem 23. Dezember 2020 gelten in Deutschland neue gesetzliche Regelungen zur Verteilung der Maklerprovision beim Kauf von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern. Das Ziel war, Käufer finanziell zu entlasten, da sie zuvor oft die gesamte Provision trugen. Die Kernpunkte der Neuregelung sind, dass derjenige, der den Makler beauftragt hat – in der Regel der Verkäufer bei einem Alleinauftrag – die Provision zunächst allein oder zu mindestens 50 Prozent tragen muss. Der Anteil des Käufers darf den Anteil des Verkäufers nicht übersteigen. Dies bedeutet in der Praxis, dass die Provision meist hälftig geteilt wird. Eine abweichende Vereinbarung innerhalb eines Maklervertrages, die von diesem Grundsatz negativ für den Käufer abweicht, ist unwirksam.

Wichtig ist auch der Nachweis der Zahlung des Verkäuferanteils. Der Käufer ist nur dann zur Zahlung seines Anteils verpflichtet, wenn der Verkäufer nachgewiesen hat, dass er seinen Anteil geleistet hat. Dies soll sicherstellen, dass der Käufer nicht als alleiniger Zahler fungiert, bevor sichergestellt ist, dass die Kosten fair geteilt wurden. Diese Regelung gilt nur für Verbraucher; bei Geschäften zwischen Unternehmen oder wenn ein gewerblicher Käufer auftritt, können weiterhin andere Vereinbarungen getroffen werden.

  • Gültig seit 23. Dezember 2020 für Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen.
  • Ziel: Entlastung des Käufers.
  • Käuferanteil darf Verkäuferanteil nicht übersteigen (meist 50/50).
  • Käufer muss nur zahlen, wenn Verkäuferanteil nachgewiesen ist.
  • Gilt nur für Verträge mit Verbrauchern.

Ausnahmen und Besonderheiten bei der Provisionszahlung

Es gibt bestimmte Konstellationen, die den Provisionsanspruch oder den Zahlungszeitpunkt beeinflussen können. Dazu gehören insbesondere Rücktritte vom Kaufvertrag, aufschiebende oder auflösende Bedingungen im Kaufvertrag oder die Anfechtung des Vertrags. Sollte ein Kaufvertrag beispielsweise wegen arglistiger Täuschung angefochten und rückabgewickelt werden, kann der Provisionsanspruch des Maklers entfallen, da der Hauptvertrag als von Anfang an unwirksam anzusehen ist. Bei einer aufschiebenden Bedingung, etwa der Finanzierungszusage der Bank, entsteht der Provisionsanspruch erst, wenn diese Bedingung eingetreten ist und der Vertrag somit endgültig wirksam wird. Eine auflösende Bedingung hingegen, die den Vertrag unter bestimmten Umständen beendet, berührt den einmal entstandenen Provisionsanspruch grundsätzlich nicht, es sei denn, die Parteien haben explizit etwas anderes vereinbart.

Auch bei einem sogenannten Selbstkontrahieren, also wenn der Makler selbst oder eine ihm nahestehende Person die Immobilie erwirbt oder veräußert, kann der Provisionsanspruch entfallen oder zumindest kritisch zu prüfen sein. In solchen Fällen besteht ein Interessenkonflikt, der die Neutralität des Maklers infrage stellt und rechtlich relevant sein kann. Zudem muss der Maklervertrag stets in Textform geschlossen werden, um wirksam zu sein. Ein mündlicher Maklervertrag ist bei Verbrauchergeschäften über Immobilien nicht ausreichend.

  • Anfechtung des Kaufvertrags kann Provisionsanspruch entfallen lassen.
  • Bei aufschiebenden Bedingungen entsteht Anspruch erst nach Bedingungseintritt.
  • Auflösende Bedingungen berühren entstandenen Anspruch meist nicht.
  • Selbstkontrahieren kann zum Verlust des Provisionsanspruchs führen.
  • Maklervertrag muss in Textform vorliegen.

Praxistipps für Käufer und Verkäufer

Um spätere Unstimmigkeiten oder überraschende Zahlungsforderungen zu vermeiden, ist es für Käufer und Verkäufer gleichermaßen ratsam, sich proaktiv mit dem Thema Maklerprovision auseinanderzusetzen. Beginnen Sie damit, den Maklervertrag genau zu lesen. Achten Sie auf die vereinbarte Höhe der Provision, die Fälligkeitstermine und die jeweiligen Zahlungsbeteiligungen, insbesondere vor dem Hintergrund der neuen Gesetzgebung. Zögern Sie nicht, bei Unklarheiten direkte Fragen an den Makler zu stellen und sich diese Vereinbarungen schriftlich bestätigen zu lassen. Dokumentieren Sie zudem alle wichtigen Schritte, von der Objektbesichtigung bis zur notariellen Beurkundung. Eine transparente Kommunikation und klare schriftliche Festlegungen schaffen Sicherheit für alle Beteiligten.

Für Käufer ist es besonders wichtig, den Nachweis der Bezahlung des Verkäuferanteils einzufordern, bevor die eigene Zahlung geleistet wird. Verkäufer sollten sicherstellen, dass sie die Kostenaufteilung im Maklervertrag klar definiert haben und diese auch der gesetzlichen Neuregelung entspricht. Eine frühzeitige Klärung der Provisionsfrage kann viel Zeit, Ärger und möglicherweise auch Kosten sparen. Im Zweifel kann die Konsultation eines Rechtsanwalts sinnvoll sein, um die vertraglichen Vereinbarungen prüfen zu lassen.

  • Maklervertrag sorgfältig lesen und auf Provisionshöhe sowie Fälligkeit achten.
  • Fragen bei Unklarheiten sofort klären und schriftlich bestätigen lassen.
  • Dokumentation aller relevanten Schritte.
  • Käufer: Nachweis der Verkäuferzahlung vor eigener Leistung einfordern.
  • Verkäufer: Kostenaufteilung im Vertrag prüfen und an Gesetzeslage anpassen.
  • Rechtsberatung bei komplexen oder strittigen Fällen.

Fazit

Die Zahlung der Maklerprovision ist ein fester Bestandteil vieler Immobilientransaktionen in Deutschland. Grundsätzlich entsteht der Anspruch des Maklers mit dem wirksamen Abschluss des notariellen Kaufvertrags. Die tatsächliche Fälligkeit der Zahlung wird jedoch meist im Maklervertrag geregelt und liegt üblicherweise einige Tage nach der Beurkundung. Seit Ende 2020 profitieren private Käufer von einer Neuregelung, die eine hälftige Teilung der Provision zwischen Käufer und Verkäufer vorsieht. Um finanzielle und rechtliche Risiken zu minimieren, ist es unerlässlich, sich umfassend über die vertraglichen Vereinbarungen und die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu informieren. Eine frühzeitige und transparente Kommunikation mit dem Makler sowie die genaue Prüfung aller Dokumente schaffen die notwendige Sicherheit für eine erfolgreiche Immobilien Transaktion.

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