Wann verjährt die Nebenkostenabrechnung?
Die Nebenkostenabrechnung ist ein zentrales Thema im Mietrecht. Wir beleuchten die Verjährungsfristen und Fristen für Erstellung und Einspruch sowie die Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern.

Die Nebenkostenabrechnung ist ein wiederkehrendes und oft diskutiertes Thema zwischen Mietern und Vermietern. Sie klärt über die tatsächlichen Kosten für verbrauchsabhängige sowie verbrauchsunabhängige Leistungen ab, die zusätzlich zur Kaltmiete anfallen. Ein häufiger Streitpunkt sind dabei die Fristen, innerhalb derer eine solche Abrechnung erstellt werden muss und wie lange sie rückwirkend eingefordert werden kann. Dieser Ratgeber beleuchtet detailliert die gesetzlichen Regelungen zur Verjährung der Nebenkostenabrechnung, die Fristen für die Erstellung und den Einspruch sowie die daraus resultierenden Rechte und Pflichten für Mieter und Vermieter.
Grundlagen der Nebenkostenabrechnung: Was gehört dazu?
Bevor wir uns den Fristen widmen, ist es wichtig zu verstehen, was überhaupt unter Nebenkosten fällt und in der Abrechnung erscheinen darf. Die sogenannten Betriebskosten sind Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit laufend entstehen. Eine detaillierte Aufzählung findet sich in der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Nicht alle Kosten dürfen jedoch auf den Mieter umgelegt werden; dies muss explizit im Mietvertrag vereinbart sein.
- —Heizkosten und Warmwasserbereitung
- —Kaltwasserversorgung und Abwasserentsorgung
- —Grundsteuer
- —Müllabfuhr und Straßenreinigung
- —Gebäudeversicherung und Haftpflichtversicherung
- —Kosten für den Hausmeister und die Gartenpflege
- —Stromkosten für Allgemeinflächen (z.B. Treppenhausbeleuchtung, Aufzug)
Wichtig ist, dass Reparatur- und Instandhaltungskosten keine umlagefähigen Betriebskosten sind. Sie gehören zu den sogenannten Verwaltungskosten und sind vom Vermieter selbst zu tragen. Ausnahmen bilden hier lediglich Kleinstreparaturen, deren Kostenübernahme im Mietvertrag wirksam vereinbart sein kann, jedoch meist einer Obergrenze unterliegt.
Die Abrechnungsfrist: Wann muss die Nebenkostenabrechnung vorliegen?
Die zentrale Frist im Zusammenhang mit der Nebenkostenabrechnung ist die Abrechnungsfrist für den Vermieter. Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB muss der Vermieter dem Mieter die Nebenkostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zugestellt haben. Der Abrechnungszeitraum selbst darf grundsätzlich zwölf Monate nicht überschreiten (Satz 1). Üblich ist oft ein Abrechnungszeitraum, der dem Kalenderjahr entspricht (1. Januar bis 31. Dezember). In diesem Fall müsste die Abrechnung für das Jahr 2023 spätestens am 31. Dezember 2024 beim Mieter eingegangen sein.
Wird diese Frist vom Vermieter versäumt, so kann der Vermieter Nachforderungen aus der Abrechnung grundsätzlich nicht mehr geltend machen. Dies gilt als Ausschlussfrist. Das Guthaben, das sich eventuell zugunsten des Mieters aus der Abrechnung ergeben würde, bleibt davon jedoch unberührt und der Mieter kann dieses weiterhin einfordern. Der Mieter ist in einem solchen Fall auch berechtigt, die monatlichen Vorauszahlungen bis zur Vorlage einer ordnungsgemäßen Abrechnung zurückzuhalten.
Die Verjährungsfrist für Nebenkostenforderungen des Vermieters
Unabhängig von der Abrechnungsfrist gibt es eine weitere, wichtige Frist: die allgemeine zivilrechtliche Verjährungsfrist. Eine Forderung aus einer Nebenkostenabrechnung verjährt nach § 195 BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist beginnt, sobald die Forderung entstanden ist und der Gläubiger (Vermieter) Kenntnis von den Tatsachen erlangt hat, die den Anspruch begründen, oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Sie beginnt jedoch frühestens mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Konkret bedeutet dies für die Nebenkostenabrechnung: Hat der Vermieter die Abrechnungsfrist eingehalten und eine Nachforderung gestellt, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem die Abrechnung dem Mieter zuging. Erhielt der Mieter beispielsweise eine Abrechnung mit einer Nachforderung für das Jahr 2022 im Oktober 2023, so beginnt die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2023 und endet am 31. Dezember 2026. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Vermieter die Forderung gerichtlich geltend gemacht haben, um die Verjährung zu hemmen oder zu unterbrechen.
- —Dreijahresfrist beginnt mit Schluss des Jahres der Fälligkeit der Forderung.
- —Ausschlussfrist für die Abrechnung steht der Verjährung vor.
- —Ein Guthaben zugunsten des Mieters unterliegt ebenfalls der dreijährigen Verjährungsfrist, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Abrechnung erstellt wurde.
Verjährung bei fehlender oder fehlerhafter Nebenkostenabrechnung
Was passiert, wenn der Vermieter die Nebenkostenabrechnung verspätet oder fehlerhaft erstellt? Wie bereits erwähnt, kann der Vermieter nach Ablauf der Abrechnungsfrist (ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums) keine Nachforderungen mehr gegenüber dem Mieter stellen. Dies ist eine sogenannte Präklusionsfrist, die wesentlich schärfer ist als eine normale Verjährungsfrist. Der Vermieter verliert seinen Anspruch unwiederbringlich.
Wenn die Abrechnung inhaltliche Fehler aufweist oder nicht formell ordnungsgemäß ist, kann der Mieter binnen einer Einspruchsfrist von zwölf Monaten nach Erhalt der Abrechnung Einspruch erheben. Diese Frist ist ebenfalls sehr wichtig, da nach deren Ablauf eine Geltendmachung von Einwendungen, wie zum Beispiel die Korrektur von Rechenfehlern oder die Rüge einer falschen Umlagefähigkeit, erschwert oder sogar ausgeschlossen sein kann. Die Verjährung der zugrunde liegenden Forderung selbst (z.B. ein Guthaben des Mieters) beginnt jedoch erst, wenn die Abrechnung vorliegt und die Forderung fällig ist.
Die Einspruchsfrist des Mieters gegen die Nebenkostenabrechnung
Nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung hat der Mieter, wie oben erwähnt, eine Frist von zwölf Monaten, um Einspruch gegen die Abrechnung zu erheben. Diese Einspruchsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem die Abrechnung dem Mieter zugeht. Es ist dringend anzuraten, diesen Einspruch schriftlich und per Einschreiben mit Rückschein zu versenden, um einen Nachweis über den fristgerechten Zugang zu haben.
- —Frist: zwölf Monate ab Zustellung der Abrechnung.
- —Form: Schriftlich, idealerweise per Einschreiben mit Rückschein.
- —Gründe für Einspruch: Überhöhte Ansätze, falscher Umlageschlüssel, Berechnung von nicht umlagefähigen Kosten, Rechenfehler, fehlende Belege.
- —Rechtsfolgen: Bei fristgerechtem Einspruch muss der Vermieter die Abrechnung prüfen und gegebenenfalls korrigieren. Nach Ablauf der Frist können Einwendungen nur noch unter bestimmten Ausnahmen geltend gemacht werden (z.B. bei offensichtlichen Rechenfehlern, die auch später noch korrigiert werden können).
Während des Einspruchsverfahrens ist der Mieter nicht berechtigt, die Zahlung einer Nachforderung vollständig zu verweigern, es sei denn, er legt konkrete und begründete Einwendungen vor. Er kann jedoch einen Teil der Nachforderung unter Vorbehalt zahlen oder ein Zurückbehaltungsrecht für den strittigen Betrag geltend machen, bis die Klärung erfolgt ist. Ein gut begründeter Einspruch sollte immer die Belegeinsicht beim Vermieter umfassen.
Sonderfälle und Ausnahmen: Was Sie beachten sollten
Es gibt einige Sonderfälle, die die allgemeinen Fristen beeinflussen können. Dazu gehören beispielsweise längere Abrechnungszeiträume, die explizit im Mietvertrag vereinbart wurden, oder unvorhersehbare Gründe, die eine verspätete Zustellung der Abrechnung rechtfertigen können. Letzteres ist jedoch nur in Ausnahmefällen und bei fehlendem Verschulden des Vermieters möglich (z.B. bei einem sehr langen Rechtsstreit um die Betriebskosten der gesamten Liegenschaft, was die Abrechnung für den einzelnen Mieter verzögert).
Ein weiterer Sonderfall ist der Mieterwechsel. Bei einem Mieterwechsel innerhalb des Abrechnungszeitraums muss der Vermieter eine Zwischenabrechnung erstellen oder die Kosten nach Tagen oder nach speziellen Vereinbarungen im Mietvertrag aufteilen. Auch hier gelten die generellen Abrechnungs- und Einspruchsfristen, bezogen auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum des ausziehenden oder einziehenden Mieters.
Vorgehen bei Problemen mit der Nebenkostenabrechnung
Sollten Sie als Mieter eine verspätete oder fehlerhafte Nebenkostenabrechnung erhalten, sollten Sie unverzüglich handeln. Das erste, was Sie tun sollten, ist, die Belege zur Abrechnung einzusehen. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die Einsicht in die Originalbelege zu ermöglichen. Eine Kopie der Belege kann in der Regel nicht kostenlos verlangt werden, es sei denn, es ist anders vereinbart oder die Anreise zur Belegeinsicht ist unzumutbar weit. Oft können Sie sich an einen Mieterverein oder einen Rechtsanwalt für Mietrecht wenden, um Unterstützung zu erhalten und Ihre Rechte durchzusetzen.
- —Prüfen Sie die Abrechnungsfrist: Liegt die Abrechnung innerhalb der 12-Monats-Frist nach Ende des Abrechnungszeitraums vor?
- —Fordern Sie eine Belegeinsicht an und prüfen Sie die Positionen detailliert.
- —Heben Sie alle Zahlungsbelege und Korrespondenzen auf.
- —Legen Sie innerhalb der 12-monatigen Einspruchsfrist schriftlich und begründet Einspruch ein.
- —Zahlen Sie eine eventuelle Nachforderung unter Vorbehalt oder nutzen Sie ein Zurückbehaltungsrecht, sofern dies rechtlich zulässig ist.
Fazit
Die korrekte und fristgerechte Erstellung sowie Prüfung von Nebenkostenabrechnungen ist für Mieter und Vermieter von großer Bedeutung, um finanzielle Nachteile zu vermeiden. Die Verjährungs- und Abrechnungsfristen sind klar gesetzlich geregelt und müssen unbedingt beachtet werden. Während die Abrechnungsfrist des Vermieters eine strikte Ausschlussfrist darstellt, unterliegen die Forderungen aus der Abrechnung der regelmäßigen zivilrechtlichen Verjährung von drei Jahren. Mieter sollten ihre Rechte auf Belegeinsicht und Einspruch innerhalb der gesetzten Fristen aktiv wahrnehmen, um ihre Interessen zu wahren. Bei Unsicherheiten oder Streitigkeiten ist es stets ratsam, professionelle rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

