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Verkauf einer Scheidungsimmobilie: Wer zahlt was?

Wer zahlt beim Verkauf einer Scheidungsimmobilie was? Ein Ratgeber zu Kosten, Restschuld, Zugewinn und fairen Lösungen für beide Partner.

7 min Lesezeit
Verkauf einer Scheidungsimmobilie: Wer zahlt was?

Der Verkauf einer gemeinsamen Immobilie im Zuge einer Scheidung ist oft emotional belastend – und finanziell komplex. Wer trägt welche Kosten, wie wird der Erlös verteilt und welche Rolle spielen Restschuld, Kredit und Zugewinnausgleich? Dieser Ratgeber erklärt Schritt für Schritt, wer im Scheidungsfall beim Immobilienverkauf was zahlt und wie sich beide Partner fair und rechtssicher einigen können.

1. Grundlagen: Güterstand, Eigentum und Kredit

Bevor es um die Aufteilung des Verkaufserlöses geht, müssen drei Punkte geklärt sein: der Güterstand, die Eigentumsverhältnisse im Grundbuch und die bestehenden Kreditverpflichtungen. In Deutschland leben die meisten Ehepaare in der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft, es sei denn, ein Ehevertrag sieht etwas anderes vor. In der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen rechtlich getrennt, aber der während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn wird ausgeglichen. Die gemeinsam erworbene Immobilie gilt dabei als gemeinschaftlich erwirtschaftetes Vermögen.

Im Grundbuch kann die Immobilie beiden Partnern zu je 50 Prozent gehören oder in anderen Anteilen eingetragen sein. Diese Anteile bestimmen, wer wie viel vom Verkaufserlös erhält. Gleichzeitig ist entscheidend, ob beide Partner den Kreditvertrag unterschrieben haben. In diesem Fall haften beide weiterhin für die Restschuld, unabhängig davon, wer nach der Scheidung in der Immobilie wohnt oder sie verkauft.

  • Güterstand klären: Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Ehevertrag?
  • Eigentumsanteile im Grundbuch prüfen (z.B. 50:50 oder andere Aufteilung).
  • Kreditvertrag und Restschuld bei der Bank erfragen.
  • Saldenbestätigung der Bank anfordern, inklusive eventueller Vorfälligkeitsentschädigung.
  • Versicherungen und laufende Nebenkosten (Hausgeld, Grundsteuer, Versicherungen) erfassen.

2. Was passiert mit Restschuld und Kredit?

Beim Verkauf einer Scheidungsimmobilie steht an erster Stelle die Abdeckung der Restschuld. Der Verkaufserlös dient in der Regel dazu, den bestehenden Immobilienkredit vollständig abzulösen. Bleibt nach der Tilgung ein Betrag übrig, wird dieser zwischen den Eigentümern aufgeteilt. Fällt der Erlös hingegen nicht aus, um die Restschuld zu decken, müssen die Eigentümer die Differenz aus eigenen Mitteln zahlen oder mit der Bank eine Umschuldung vereinbaren.

Wird der Kredit vor Ablauf der Zinsbindung vorzeitig abgelöst, kann die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Diese Kosten gehören ebenfalls zu den Verkaufsnebenkosten und mindern den verbleibenden Erlös. Beide Partner sollten sich daher frühzeitig von der Bank über die Höhe der Restschuld, die Zinsbindung und mögliche Vorfälligkeitsentschädigungen informieren lassen.

  • Restschuld vollständig abzahlen, bevor der Erlös aufgeteilt wird.
  • Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kündigung des Darlehens einkalkulieren.
  • Bank über Verkaufsabsicht informieren und ggf. Umschuldung oder Übernahme des Darlehens durch einen Partner prüfen.
  • Sicherstellen, dass nach der Abzahlung keine weiteren Kreditverpflichtungen mehr bestehen.
  • Notarielle Abwicklung der Kreditablösung und Grundbuchberichtigung vereinbaren.

3. Verkaufserlös: Wie wird er verteilt?

Nach Abdeckung der Restschuld und aller Verkaufsnebenkosten (z.B. Maklercourtage, Notar- und Grundbuchkosten, Energieausweis) bleibt der sogenannte Nettoerlös. Dieser Betrag wird in der Regel nach den im Grundbuch eingetragenen Eigentumsanteilen aufgeteilt. Bei einer 50:50-Eigentumsbeteiligung erhält jeder Partner die Hälfte des verbleibenden Betrags. Wurde die Immobilie während der Ehe gemeinsam finanziert, gilt sie in der Regel als gemeinschaftlich erwirtschaftetes Vermögen, unabhängig davon, wer die Raten gezahlt hat.

Ein Beispiel: Die Immobilie wird für 400.000 Euro verkauft. Die Restschuld beträgt 250.000 Euro, die Verkaufsnebenkosten liegen bei 20.000 Euro. Der Nettoerlös beträgt damit 130.000 Euro. Bei 50:50-Eigentum erhält jeder Partner 65.000 Euro. Diese Beträge können dann zusätzlich in die Berechnung des Zugewinnausgleichs einfließen, falls noch nicht gesondert geregelt.

  • Verkaufserlös minus Restschuld minus Nebenkosten = Nettoerlös.
  • Nettoerlös nach Eigentumsanteilen im Grundbuch aufteilen.
  • Beispielrechnung zur Transparenz nutzen, um Streit zu vermeiden.
  • Bei ungleichen Anteilen (z.B. 70:30) entsprechend aufteilen.
  • Schriftliche Vereinbarung über die Aufteilung des Erlöses treffen.

4. Zugewinnausgleich und Immobilienverkauf

Der Zugewinnausgleich ist eine gesetzliche Regelung, die sicherstellt, dass beide Partner von dem Vermögenszuwachs während der Ehe profitieren. Der Zugewinn ist die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen eines Partners. Steht einem Partner ein Zugewinnausgleich zu, muss dieser in Geld gezahlt werden, nicht in Form von Vermögensgegenständen. Der Verkauf der Immobilie kann diesen Ausgleich erleichtern, da der Erlös als Barvermögen zur Verfügung steht.

Wird die Immobilie verkauft, kann der auszahlungspflichtige Partner den Zugewinnausgleich aus dem eigenen Anteil am Verkaufserlös begleichen. In manchen Fällen wird der Zugewinnausgleich bereits im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt, sodass der Verkaufserlös direkt entsprechend aufgeteilt wird. Wichtig ist, dass der Zugewinnausgleich nicht automatisch die Eigentumsanteile verändert – diese bleiben im Grundbuch unverändert, bis eine Umschreibung erfolgt.

  • Zugewinnausgleich ist eine Geldforderung, kein Eigentumsanspruch.
  • Verkaufserlös kann zur Begleichung des Zugewinnausgleichs genutzt werden.
  • Antrag auf Zugewinnausgleich rechtzeitig im Scheidungsverfahren stellen.
  • Rechtliche Beratung einholen, um Zugewinn und Immobilienverkauf sinnvoll zu kombinieren.
  • Schriftliche Vereinbarung über die Verwendung des Verkaufserlöses für den Zugewinnausgleich treffen.

5. Alternative: Auszahlung statt Verkauf

Nicht immer muss die Immobilie verkauft werden. Ein Partner kann den anderen auszahlen und das Eigentum allein übernehmen. Die Abfindung bemisst sich am aktuellen Marktwert der Immobilie und den Eigentumsanteilen. Wird ein Partner ausbezahlt, übernimmt der verbleibende Eigentümer nicht nur den Vermögenswert, sondern auch die laufenden Kreditverpflichtungen. Die Bank muss die Übernahme des Darlehens genehmigen.

Ein Beispiel: Die Immobilie hat einen Marktwert von 350.000 Euro, die Restschuld beträgt 200.000 Euro. Der auszuzahlende Partner hat einen Eigentumsanteil von 50 Prozent. Die Abfindung liegt damit bei 175.000 Euro, abzüglich der Hälfte der Restschuld (100.000 Euro), also 75.000 Euro. Der verbleibende Partner muss diese Summe aufbringen und die Bank über die Umschreibung informieren.

  • Abfindung nach Marktwert und Eigentumsanteil berechnen.
  • Laufende Kreditverpflichtungen beim Auszahlen berücksichtigen.
  • Bank über Eigentumsübertragung und Kreditübernahme informieren.
  • Schriftlichen Zahlungsplan und Zeitplan für die Auszahlung vereinbaren.
  • Notarielle Umschreibung im Grundbuch sicherstellen.

6. Vermietung als Zwischenlösung

Wenn ein Verkauf kurzfristig nicht sinnvoll ist – etwa wegen ungünstiger Marktbedingungen oder weil Kinder im gewohnten Umfeld bleiben sollen – kann die Vermietung der Immobilie eine Option sein. Der erzielte Mietzins wird abzüglich aller Verbindlichkeiten (Kredit, Nebenkosten, Versicherungen) nach den Eigentumsanteilen aufgeteilt. Beide Partner bleiben Eigentümer und teilen sich die laufenden Kosten und Einnahmen.

Die Vermietung bietet die Möglichkeit, die Immobilie langfristig zu halten und von Wertsteigerungen zu profitieren. Gleichzeitig können laufende Kreditraten und Nebenkosten durch die Miete gedeckt werden. Wichtig ist eine klare Vereinbarung über die Aufteilung der Mieteinnahmen, die Verantwortung für Instandhaltung und Modernisierungen sowie die Regelung bei späterem Verkauf.

  • Mietzins nach Eigentumsanteilen aufteilen.
  • Kosten für Instandhaltung und Modernisierungen gemeinsam tragen.
  • Schriftliche Vereinbarung über Vermietung und spätere Verkaufsabsicht.
  • Bank über Vermietung informieren, falls im Kreditvertrag Einschränkungen bestehen.
  • Regelmäßige Abstimmung über Instandhaltungsmaßnahmen und Modernisierungen.

7. Teilungsversteigerung als letzter Ausweg

Können sich die Partner nicht einigen, ob die Immobilie verkauft, vermietet oder einem Partner überlassen wird, kann eine Teilungsversteigerung beantragt werden. Dies ist eine Form der Zwangsversteigerung, die von einem Miteigentümer beim Amtsgericht eingeleitet werden kann. Die Immobilie wird öffentlich versteigert, und der Erlös wird nach den Eigentumsanteilen aufgeteilt.

Die Teilungsversteigerung ist oft der letzte Schritt, wenn die Fronten verhärtet sind und keine Einigung möglich ist. Sie kann emotional belastend und mit zusätzlichen Kosten verbunden sein. Daher ist es ratsam, vorher alle anderen Optionen – Verkauf, Auszahlung, Vermietung – zu prüfen und ggf. mit einem Mediator oder Anwalt zu verhandeln.

  • Teilungsversteigerung als letzter Ausweg bei fehlender Einigung.
  • Antrag beim Amtsgericht durch einen Miteigentümer möglich.
  • Erlös nach Eigentumsanteilen aufteilen.
  • Zusätzliche Kosten und emotionale Belastung berücksichtigen.
  • Vorher alle anderen Lösungen (Verkauf, Auszahlung, Vermietung) prüfen.

8. Praktische Schritte für einen fairen Verkauf

Ein fairer und reibungsloser Verkauf einer Scheidungsimmobilie erfordert Transparenz, klare Vereinbarungen und professionelle Unterstützung. Zunächst sollte eine neutrale Immobilienbewertung erfolgen, um den realistischen Marktwert zu ermitteln. Anschließend werden Restschuld, Nebenkosten und mögliche Vorfälligkeitsentschädigungen berechnet. Auf dieser Basis lässt sich ein realistischer Verkaufspreis festlegen und die Aufteilung des Erlöses planen.

Beide Partner sollten alle relevanten Unterlagen bündeln: Grundbuchauszug, Darlehensvertrag, Saldenbestätigung, Nachweise zu Modernisierungen, Hausgeld- und Kostenaufstellungen, Versicherungen sowie ggf. Miet- oder Nutzungsvereinbarungen. Eine schriftliche Vereinbarung über den Verkaufsprozess, die Aufteilung der Kosten und des Erlöses sowie die Rolle eines Maklers oder einer anderen Vermarktungspartnerin sollte notariell oder anwaltlich geprüft werden.

  • Neutrale Immobilienbewertung durchführen.
  • Restschuld, Nebenkosten und Vorfälligkeitsentschädigung berechnen.
  • Alle relevanten Unterlagen sammeln und prüfen.
  • Schriftliche Vereinbarung über Verkaufsprozess und Aufteilung treffen.
  • Notarielle oder anwaltliche Prüfung der Vereinbarung empfehlen.

Fazit

Beim Verkauf einer Scheidungsimmobilie entscheidet sich, wer welche Kosten trägt und wie der Erlös verteilt wird. Restschuld, Kreditverpflichtungen, Eigentumsanteile und der Zugewinnausgleich spielen dabei eine zentrale Rolle. Eine neutrale Bewertung, transparente Berechnungen und eine schriftliche Vereinbarung helfen, Konflikte zu vermeiden und eine faire Lösung für beide Partner zu finden. Ob Verkauf, Auszahlung oder Vermietung – mit der richtigen Vorbereitung lässt sich der Umgang mit der Scheidungsimmobilie sachlich und rechtssicher gestalten.

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