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Verkauf einer geerbten Immobilie: Was ist steuerlich relevant?

Beim Verkauf einer geerbten Immobilie spielen Erbschafts- und Spekulationssteuer eine zentrale Rolle. Wann Steuern anfallen und wie Sie diese minimieren können, erfahren Sie hier im Überblick.

7 min Lesezeit
Verkauf einer geerbten Immobilie: Was ist steuerlich relevant?

Der Verkauf einer geerbten Immobilie ist für viele Erben eine wichtige finanzielle Entscheidung. Häufig stellt sich dabei die Frage, ob und wie hoch Steuern anfallen. In der Praxis spielen vor allem zwei Steuerarten eine Rolle: die Erbschaftsteuer und die sogenannte Spekulationssteuer, die im Grunde eine Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn ist. Dieser Ratgeber erklärt, welche steuerlichen Aspekte beim Verkauf einer geerbten Wohnung oder eines geerbten Hauses relevant sind, wann der Verkauf steuerfrei sein kann und welche Fristen und Freibeträge zu beachten sind.

Grundlagen: Erbschaftsteuer und Spekulationssteuer

Beim Verkauf einer geerbten Immobilie müssen zwei steuerliche Ebenen unterschieden werden: Zum einen die Besteuerung des Erbes selbst, zum anderen die Besteuerung des Verkaufsgewinns. Die Erbschaftsteuer fällt bereits beim Erbfall an und richtet sich nach dem Wert der geerbten Immobilie sowie dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erben. Die Spekulationssteuer (Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn) betrifft den Verkaufsvorgang und hängt davon ab, wie lange die Immobilie im Eigentum war und ob sie selbst genutzt wurde.

Die Erbschaftsteuer wird auf den sogenannten Verkehrswert der Immobilie erhoben, also auf den marktüblichen Preis, den ein vergleichbares Objekt in der Region erzielen würde. Für vermietete Immobilien wird in der Regel nur ein Teil dieses Verkehrswerts angesetzt. Die Spekulationssteuer greift, wenn der Verkauf innerhalb einer bestimmten Frist erfolgt und ein Gewinn erzielt wird. Beide Steuern können sich unabhängig voneinander auswirken, sodass ein Verkauf sowohl erbschaftsteuerlich als auch spekulationssteuerlich relevant sein kann.

  • Erbschaftsteuer: Besteuerung des Erbes beim Erbfall, abhängig von Wert und Verwandtschaftsgrad.
  • Spekulationssteuer: Einkommensteuer auf den Gewinn aus dem Verkauf, wenn bestimmte Fristen nicht eingehalten werden.
  • Verkehrswert: Marktüblicher Preis der Immobilie, der für die Steuerberechnung herangezogen wird.
  • Freibeträge: Pauschale Beträge, die je nach Verwandtschaftsgrad von der Erbschaftsteuer befreit sind.
  • Veräußerungsgewinn: Differenz zwischen Verkaufspreis und Anschaffungskosten zuzüglich Nebenkosten.

Erbschaftsteuer: Wann fällt sie an?

Die Erbschaftsteuer wird bereits beim Erbfall fällig und richtet sich nach dem Wert der geerbten Immobilie sowie dem Verwandtschaftsgrad. Jeder Erbe verfügt über einen persönlichen Freibetrag, der je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedlich hoch ist. Liegt der Wert der geerbten Immobilie inklusive etwaiger Belastungen wie Hypotheken unter diesem Freibetrag, fällt in der Regel keine Erbschaftsteuer an. Überschreitet der Wert den Freibetrag, wird nur der darüber hinausgehende Betrag besteuert.

Der Verkehrswert der Immobilie wird vom Finanzamt geschätzt oder durch ein Gutachten ermittelt. Für vermietete Immobilien wird in der Regel nur ein Teil dieses Werts angesetzt. Die bereits gezahlte Erbschaftssteuer bleibt bestehen, auch wenn die Immobilie später verkauft wird. Ein erneuter Verkauf führt nicht zu einer erneuten Erbschaftssteuer, sondern allenfalls zu einer Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn.

  • Erbschaftsteuer fällt beim Erbfall an, nicht beim späteren Verkauf.
  • Freibeträge variieren je nach Verwandtschaftsgrad (z.B. Kinder, Eltern, Geschwister).
  • Verkehrswert der Immobilie ist entscheidend für die Berechnung.
  • Vermietete Immobilien werden häufig mit einem reduzierten Wert angesetzt.
  • Überschreitet der Wert den Freibetrag, wird nur der darüber hinausgehende Betrag besteuert.

Spekulationssteuer: Die zehnjährige Frist

Die Spekulationssteuer greift, wenn eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb verkauft wird und ein Gewinn erzielt wird. Diese Frist beginnt mit der Beurkundung des Kaufvertrages durch den Erblasser und bleibt auch nach dem Erbfall unverändert. Wurde die Immobilie vor mehr als zehn Jahren erworben, fällt in der Regel keine Spekulationssteuer an, unabhängig davon, wann der Erbe sie verkauft.

Liegt der Verkauf innerhalb der zehnjährigen Frist, kann eine Steuerpflicht entstehen, sofern die Immobilie nicht durchgehend selbst genutzt wurde. Selbstnutzung kann die Spekulationssteuer aufheben, wenn die Immobilie im Verkaufsjahr sowie in den beiden vorangegangenen Jahren selbst bewohnt wurde. In diesem Fall kann der Verkauf steuerfrei sein, auch wenn die Frist noch nicht abgelaufen ist.

  • Spekulationssteuer fällt an, wenn Verkauf innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb erfolgt.
  • Frist beginnt mit Beurkundung des Kaufvertrages durch den Erblasser.
  • Selbstnutzung im Verkaufsjahr und den zwei vorangegangenen Jahren kann Steuerpflicht aufheben.
  • Wurde die Immobilie vor mehr als zehn Jahren erworben, fällt in der Regel keine Spekulationssteuer an.
  • Gewinn aus dem Verkauf ist entscheidend für die Besteuerung.

Wann ist der Verkauf steuerfrei?

Ein Verkauf einer geerbten Immobilie kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein. Dies ist der Fall, wenn weder Erbschafts- noch Spekulationssteuer anfallen. Liegt der Wert der geerbten Immobilie unterhalb des persönlichen Freibetrags, fällt keine Erbschaftsteuer an. Wurde die Immobilie vor mehr als zehn Jahren erworben oder wurde sie im Verkaufsjahr sowie in den zwei vorangegangenen Jahren selbst genutzt, fällt in der Regel keine Spekulationssteuer an.

Zusätzlich kann der Verkauf steuerfrei sein, wenn der Gewinn aus dem Verkauf unter 600 Euro liegt oder wenn die Immobilie ohne Gewinn verkauft wird. In diesem Fall wird der Verkaufspreis abzüglich der Kosten für Makler und Notar vom ursprünglichen Kaufpreis abgezogen. Ergibt sich ein Verlust oder ein Gewinn unter 600 Euro, ist der Verkauf steuerfrei.

  • Wert der Immobilie liegt unter dem persönlichen Freibetrag.
  • Immobilie wurde vor mehr als zehn Jahren erworben.
  • Immobilie wurde im Verkaufsjahr und den zwei vorangegangenen Jahren selbst genutzt.
  • Gewinn aus dem Verkauf liegt unter 600 Euro.
  • Immobilie wird ohne Gewinn verkauft.

Berechnung des Veräußerungsgewinns

Der Veräußerungsgewinn wird berechnet, indem der Verkaufspreis abzüglich der Kosten für Makler und Notar vom ursprünglichen Kaufpreis abgezogen wird. Ergibt sich ein positiver Betrag, handelt es sich um einen Gewinn, der steuerpflichtig sein kann. Ergibt sich ein negativer Betrag, handelt es sich um einen Verlust, der steuerlich nicht berücksichtigt wird.

Beispiel: Eine geerbte Immobilie wurde ursprünglich für 300.000 Euro erworben. Der Verkaufspreis beträgt 350.000 Euro, die Kosten für Makler und Notar belaufen sich auf 10.000 Euro. Der Veräußerungsgewinn beträgt 40.000 Euro (350.000 - 300.000 - 10.000). Dieser Gewinn kann steuerpflichtig sein, wenn die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist und die Immobilie nicht durchgehend selbst genutzt wurde.

  • Verkaufspreis abzüglich Kosten für Makler und Notar.
  • Abzug vom ursprünglichen Kaufpreis.
  • Positiver Betrag = Gewinn, negativer Betrag = Verlust.
  • Gewinn kann steuerpflichtig sein, Verlust wird nicht berücksichtigt.

Vermietete Immobilien und Spekulationssteuer

Bei vermieteten Immobilien greift die Spekulationssteuer in der Regel, wenn der Verkauf innerhalb der zehnjährigen Frist erfolgt. Selbstnutzung kann die Steuerpflicht aufheben, wenn die Immobilie im Verkaufsjahr sowie in den zwei vorangegangenen Jahren selbst bewohnt wurde. Wurde die Immobilie vor mehr als zehn Jahren erworben, fällt in der Regel keine Spekulationssteuer an, unabhängig davon, ob sie vermietet oder selbst genutzt wurde.

Für vermietete Immobilien wird in der Regel nur ein Teil des Verkehrswerts angesetzt, was die Erbschaftsteuer reduzieren kann. Der Verkauf einer vermieteten Immobilie kann steuerfrei sein, wenn der Gewinn aus dem Verkauf unter 600 Euro liegt oder wenn die Immobilie ohne Gewinn verkauft wird.

  • Spekulationssteuer greift bei Vermietung innerhalb der zehnjährigen Frist.
  • Selbstnutzung im Verkaufsjahr und den zwei vorangegangenen Jahren kann Steuerpflicht aufheben.
  • Wurde die Immobilie vor mehr als zehn Jahren erworben, fällt in der Regel keine Spekulationssteuer an.
  • Gewinn unter 600 Euro oder Verkauf ohne Gewinn kann steuerfrei sein.

Erbengemeinschaft und Verkauf

Bei einer Erbengemeinschaft müssen alle Miterben einvernehmlich entscheiden, ob die Immobilie verkauft wird. Jeder Miterbe verfügt über einen persönlichen Freibetrag, der für die Erbschaftsteuer berücksichtigt wird. Der Verkauf kann steuerfrei sein, wenn der Wert der geerbten Immobilie pro Erbe unter dem persönlichen Freibetrag liegt.

Der Verkaufserlös wird auf die Miterben verteilt, wobei jeder Erbe seinen Anteil an der Immobilie verkauft. Der Gewinn aus dem Verkauf kann steuerpflichtig sein, wenn die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist und die Immobilie nicht durchgehend selbst genutzt wurde. In diesem Fall wird der Gewinn pro Erbe besteuert.

  • Erbengemeinschaft muss einvernehmlich entscheiden, ob Immobilie verkauft wird.
  • Jeder Miterbe verfügt über einen persönlichen Freibetrag für die Erbschaftsteuer.
  • Verkauf kann steuerfrei sein, wenn Wert pro Erbe unter Freibetrag liegt.
  • Gewinn pro Erbe kann steuerpflichtig sein, wenn Spekulationsfrist nicht abgelaufen ist.

Praktische Tipps für den Verkauf

Bevor eine geerbte Immobilie verkauft wird, sollte der Wert der Immobilie ermittelt werden. Dies kann durch ein Gutachten oder eine Schätzung des Finanzamts erfolgen. Zudem sollte geprüft werden, ob die Spekulationsfrist abgelaufen ist und ob die Immobilie durchgehend selbst genutzt wurde. Liegt der Wert der Immobilie unter dem persönlichen Freibetrag, fällt keine Erbschaftsteuer an.

Der Verkauf kann steuerfrei sein, wenn der Gewinn aus dem Verkauf unter 600 Euro liegt oder wenn die Immobilie ohne Gewinn verkauft wird. In diesem Fall sollte der Verkaufspreis abzüglich der Kosten für Makler und Notar vom ursprünglichen Kaufpreis abgezogen werden. Ergibt sich ein Verlust oder ein Gewinn unter 600 Euro, ist der Verkauf steuerfrei.

  • Wert der Immobilie ermitteln (Gutachten oder Schätzung des Finanzamts).
  • Prüfen, ob Spekulationsfrist abgelaufen ist.
  • Prüfen, ob Immobilie durchgehend selbst genutzt wurde.
  • Liegt Wert unter persönlichen Freibetrag, fällt keine Erbschaftsteuer an.
  • Gewinn unter 600 Euro oder Verkauf ohne Gewinn kann steuerfrei sein.

Fazit

Der Verkauf einer geerbten Immobilie kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein. Entscheidend sind der Wert der Immobilie, der persönliche Freibetrag, die Spekulationsfrist und die Nutzung der Immobilie. Liegt der Wert der Immobilie unter dem persönlichen Freibetrag, fällt keine Erbschaftsteuer an. Wurde die Immobilie vor mehr als zehn Jahren erworben oder wurde sie im Verkaufsjahr sowie in den zwei vorangegangenen Jahren selbst genutzt, fällt in der Regel keine Spekulationssteuer an. Zudem kann der Verkauf steuerfrei sein, wenn der Gewinn aus dem Verkauf unter 600 Euro liegt oder wenn die Immobilie ohne Gewinn verkauft wird. Eine sorgfältige Prüfung der steuerlichen Aspekte kann helfen, den Verkauf optimal zu gestalten und Steuern zu minimieren.

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