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Untervermietung: Welche Fristen gelten?

Welche Kündigungsfristen gelten bei Untervermietung? Ein Ratgeber zu Fristen für Hauptmieter und Untermieter, Staffelung nach Mietdauer und praktische Beispiele.

6 min Lesezeit
Untervermietung: Welche Fristen gelten?

Untervermietung ist im deutschen Mietrecht ein häufig genutztes Instrument, um Wohnraum flexibel zu nutzen oder Kosten zu teilen. Doch viele Mieter und Vermieter unterschätzen, wie streng die gesetzlichen Kündigungsfristen bei Untermietverträgen sind. Ein Verstoß gegen diese Fristen kann die Kündigung unwirksam machen und zu langwierigen Streitigkeiten führen. In diesem Ratgeber werden die wichtigsten Fristen für Hauptmieter und Untermieter erklärt, die Staffelung nach Mietdauer dargestellt und praktische Beispiele gegeben, damit Sie Ihre Rechte und Pflichten bei einer Untervermietung sicher einordnen können.

Grundlagen der Untervermietung im Mietrecht

Eine Untervermietung liegt vor, wenn ein Mieter einen Teil oder die gesamte Wohnung an eine andere Person weitervermietet. Der Hauptmieter bleibt dabei der Vertragspartner des Vermieters, während der Untermieter mit dem Hauptmieter einen Untermietvertrag abschließt. Wichtig ist, dass die Untervermietung grundsätzlich der Zustimmung des Vermieters bedarf. Ohne diese Zustimmung kann der Vermieter die Untervermietung untersagen und im Extremfall sogar fristlos kündigen.

Die gesetzlichen Grundlagen für die Untervermietung finden sich in den §§ 540 und 553 BGB. Danach darf der Mieter die Wohnung nur mit Zustimmung des Vermieters untervermieten, es sei denn, der Vermieter hat diese Zustimmung vertraglich ausgeschlossen. In bestimmten Fällen besteht jedoch ein Anspruch des Mieters auf Erteilung der Untermieterlaubnis, etwa wenn die Untervermietung aus wirtschaftlichen Gründen notwendig ist und der Wert des Objekts nicht beeinträchtigt wird.

  • Untervermietung erfordert grundsätzlich die Zustimmung des Vermieters.
  • Der Hauptmieter bleibt Vertragspartner des Vermieters.
  • Der Untermieter schließt einen Untermietvertrag mit dem Hauptmieter.
  • Ohne Zustimmung droht dem Hauptmieter die fristlose Kündigung.
  • Bestimmte Fälle begründen einen Anspruch auf Untermieterlaubnis.
  • Die Untervermietung muss im Hauptmietvertrag nicht ausdrücklich erlaubt sein.

Kündigungsfristen für den Untermieter

Der Untermieter hat in der Regel eine ordentliche Kündigungsfrist von drei Monaten. Diese Frist gilt unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses und muss schriftlich eingehalten werden. Die Kündigung muss dem Hauptmieter spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen, um zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam zu sein. Ein Kündigungsgrund muss nicht angegeben werden.

Beispiel: Ein Untermieter kündigt am 15. März. Da die Kündigung nach dem dritten Werktag des Monats erfolgt, wird sie erst zum Ablauf des übernächsten Monats, also zum 30. Juni, wirksam. Der Untermieter muss die Wohnung bis dahin weiter nutzen und die Miete zahlen.

  • Ordentliche Kündigungsfrist des Untermieters: 3 Monate.
  • Kündigung muss schriftlich erfolgen.
  • Zugang spätestens am dritten Werktag eines Monats.
  • Kein Kündigungsgrund erforderlich.
  • Kündigung zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam.

Kündigungsfristen für den Hauptmieter

Der Hauptmieter kann den Untermietvertrag ebenfalls kündigen, muss dabei aber die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten. Grundsätzlich gilt auch hier eine Frist von drei Monaten, die sich jedoch nach der Dauer des Mietverhältnisses verlängert. Die genauen Fristen sind in § 573c BGB geregelt.

Bei einer Untervermietung von unmöbliertem Wohnraum, bei der der Hauptmieter selbst mit in der Wohnung lebt, kann der Hauptmieter ohne Angabe von Gründen kündigen, muss aber eine Frist von sechs Monaten einhalten. Diese Verlängerung der Frist um drei Monate ergibt sich aus § 573a BGB. Der Hauptmieter kann diese Verlängerung umgehen, indem er ein berechtigtes Interesse bei der Kündigung angibt, etwa Eigenbedarf oder Vertragsverstöße des Untermieters.

  • Grundkündigungsfrist des Hauptmieters: 3 Monate.
  • Verlängerung auf 6 Monate bei unmöbliertem Wohnraum mit Mitbewohnung.
  • Verlängerung umgehen durch Angabe berechtigten Interesses.
  • Fristen nach § 573c BGB gestaffelt nach Mietdauer.
  • Kündigung muss schriftlich und fristgerecht erfolgen.

Staffelung der Kündigungsfristen nach Mietdauer

Die Kündigungsfristen verlängern sich nach der Dauer des Mietverhältnisses. Dies gilt sowohl für den Vermieter als auch für den Hauptmieter bei der Kündigung eines Untermietvertrags. Die Staffelung ist in § 573c BGB festgelegt und betrifft die Verlängerung der Grundfrist von drei Monaten.

Beispiel: Ein Untermieter wohnt seit mehr als fünf Jahren in der Wohnung. Die Kündigungsfrist des Hauptmieters beträgt dann sechs Monate, da die Grundfrist von drei Monaten um weitere drei Monate verlängert wird. Nach mehr als acht Jahren Mietdauer verlängert sich die Frist auf neun Monate, und nach mehr als zehn Jahren auf zwölf Monate.

  • Bis zu 5 Jahren Mietdauer: 3 Monate + 3 Monate Verlängerung = 6 Monate.
  • Mehr als 5 Jahre: 6 Monate + 3 Monate Verlängerung = 9 Monate.
  • Mehr als 8 Jahre: 9 Monate + 3 Monate Verlängerung = 12 Monate.
  • Fristen gelten für Vermieter und Hauptmieter.
  • Verlängerung der Fristen schützt langjährige Mieter.

Besonderheiten bei möblierter Untervermietung

Bei der Untervermietung von möbliertem Wohnraum gelten abweichende Regelungen. Der Hauptmieter kann den Untermietvertrag in der Regel mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen, ohne dass eine Verlängerung nach Mietdauer greift. Dies liegt daran, dass möblierte Untervermietungen häufig als kurzfristige Lösungen angesehen werden.

Beispiel: Ein Student mietet ein möbliertes Zimmer für ein Semester. Der Hauptmieter kann den Vertrag nach Ablauf des Semesters mit einer Frist von drei Monaten kündigen, ohne dass die Staffelung nach Mietdauer berücksichtigt werden muss.

  • Möblierte Untervermietung: Kündigungsfrist 3 Monate.
  • Keine Verlängerung nach Mietdauer.
  • Kündigung ohne Angabe von Gründen möglich.
  • Geeignet für kurzfristige Mietverhältnisse.
  • Fristen gelten unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses.

Fristen bei befristeten Untermietverträgen

Befristete Untermietverträge enden grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Frist, ohne dass eine Kündigung erforderlich ist. Die Parteien können jedoch im Vertrag eine Kündigungsfrist vereinbaren, die von den gesetzlichen Fristen abweicht. Diese Vereinbarung darf jedoch nicht zu Lasten des Untermieters gehen.

Beispiel: Ein befristeter Untermietvertrag läuft über ein Jahr. Die Parteien vereinbaren eine Kündigungsfrist von zwei Monaten. Der Untermieter kann den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten kündigen, ohne dass die gesetzlichen Fristen greifen.

  • Befristete Verträge enden ohne Kündigung mit Ablauf der Frist.
  • Kündigungsfristen können im Vertrag vereinbart werden.
  • Vereinbarungen dürfen nicht zu Lasten des Untermieters gehen.
  • Fristen müssen schriftlich festgehalten werden.
  • Kündigung muss fristgerecht erfolgen.

Praktische Hinweise zur Kündigung

Die Kündigung eines Untermietvertrags sollte immer schriftlich erfolgen und den Hauptmieter oder Untermieter spätestens am dritten Werktag eines Monats erreichen. Die Kündigung muss klar und eindeutig formuliert sein und den Kündigungsgrund, falls erforderlich, angeben. Es empfiehlt sich, die Kündigung per Einschreiben zu versenden, um den Zugang nachweisen zu können.

Beispiel: Ein Hauptmieter kündigt seinem Untermieter am 10. April. Die Kündigung wird per Einschreiben versandt und am 12. April zugestellt. Da die Kündigung nach dem dritten Werktag des Monats erfolgt, wird sie erst zum Ablauf des übernächsten Monats, also zum 30. Juni, wirksam.

  • Kündigung immer schriftlich und fristgerecht.
  • Zugang spätestens am dritten Werktag eines Monats.
  • Kündigung klar und eindeutig formulieren.
  • Kündigungsgrund angeben, wenn erforderlich.
  • Einschreiben zur Nachweis des Zugangs verwenden.

Fazit

Die Kündigungsfristen bei Untervermietung sind im deutschen Mietrecht klar geregelt und müssen von Hauptmieter und Untermieter gleichermaßen beachtet werden. Die Grundfrist von drei Monaten verlängert sich nach der Dauer des Mietverhältnisses und schützt langjährige Mieter. Bei möblierter Untervermietung gelten abweichende Regelungen, die eine kürzere Frist ermöglichen. Befristete Untermietverträge enden grundsätzlich ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Frist. Eine sorgfältige Beachtung der Fristen und eine schriftliche Kündigung sind entscheidend, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden und das Mietverhältnis reibungslos zu beenden.

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