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Untervermietung: Genehmigung und rechtliche Aspekte

Die Untervermietung bietet Mietern eine Möglichkeit, Wohnraum zu teilen und Kosten zu mindern, birgt aber auch rechtliche Fallstricke. Dieser Ratgeber beleuchtet die Voraussetzungen und rechtlichen Rahmenbedingungen.

8 min Lesezeit
Untervermietung: Genehmigung und rechtliche Aspekte

Die Untervermietung ist in Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt eine gängige Praxis. Sie bietet sowohl Hauptmietern als auch Untermietern Vorteile: Hauptmieter können ihre Mietkosten reduzieren oder eine ungenutzte Immobilie weiterverwerten, während Untermieter oft schneller und flexibler eine Unterkunft finden. Doch die rechtlichen Rahmenbedingungen der Untervermietung sind komplex und erfordern Sorgfalt. Wer eine Wohnung oder Teile davon untervermieten möchte, muss bestimmte Regeln und Voraussetzungen beachten, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Dieser Ratgeber führt Sie durch die wichtigsten Aspekte der Untervermietung, von der notwendigen Genehmigung über die Vertragsgestaltung bis hin zu potenziellen Risiken und Rechten beider Seiten.

Was ist Untervermietung?

Untervermietung bedeutet, dass ein Mieter – der sogenannte Hauptmieter – einen Teil oder die gesamte von ihm gemietete Wohnung an eine dritte Person, den Untermieter, vermietet. Dabei bleibt der Hauptmieter weiterhin für die gesamte Miete gegenüber seinem Vermieter verantwortlich. Zwischen Hauptmieter und Untermieter entsteht ein eigenständiges Mietverhältnis, das dem Hauptmietvertrag untergeordnet ist. Es ist wichtig zu verstehen, dass der Hauptmieter in diesem Konstrukt die Rolle des Vermieters gegenüber dem Untermieter einnimmt und somit auch dessen Rechte und Pflichten trägt.

Ein wesentliches Merkmal der Untervermietung ist, dass der Hauptmieter weiterhin einen Teil der Wohnung selbst nutzen muss, wenn es sich um eine Untervermietung eines Teils der Wohnfläche handelt. Vermietet der Hauptmieter die gesamte Wohnung unter, und nutzt er selbst keinen Teil mehr, so spricht man von einer Gebrauchsüberlassung der Mietsache. Dies ist rechtlich anders zu bewerten und bedarf in der Regel einer gesonderten und umfassenderen Zustimmung des Vermieters, da dies einer Aufgabe des Hauptmietverhältnisses gleichkommen kann. Die Definition der Untervermietung ist also entscheidend für die Anwendbarkeit der Regelungen.

Die Notwendigkeit der Vermieterzustimmung

Der wohl wichtigste Schritt bei der Planung einer Untervermietung ist die Einholung der Erlaubnis des Hauptvermieters. Artikel 540 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sieht vor, dass die Gebrauchsüberlassung an Dritte nur mit Erlaubnis des Vermieters zulässig ist. Dies gilt sowohl für die vollständige als auch für die teilweise Untervermietung. Eine eigenmächtige Untervermietung ohne die erforderliche Zustimmung stellt eine Vertragsverletzung dar, die im schlimmsten Fall eine fristlose Kündigung des Hauptmietverhältnisses durch den Vermieter zur Folge haben kann.

Es gibt jedoch Ausnahmen von der vollständigen Notwendigkeit einer ausdrücklichen Genehmigung. Bei der Untervermietung eines Teils der Wohnung hat der Hauptmieter unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf die Erlaubnis des Vermieters. Dieser Anspruch besteht, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat, das erst nach Abschluss des Hauptmietvertrages entstanden ist. Ein solches Interesse kann beispielsweise ein beruflich bedingter Umzug, der Wunsch nach Kostendeckung bei einem unvorhergesehenen Einkommensverlust oder die Bildung einer Wohngemeinschaft sein. Bei der Untervermietung der gesamten Wohnung besteht dieser Anspruch in der Regel nicht, es sei denn, der Mietvertrag enthält eine entsprechende Klausel.

  • Antrag schriftlich beim Hauptvermieter einreichen
  • Grund für das berechtigte Interesse plausibel darlegen
  • Informationen zum potenziellen Untermieter (Name, Grund der Eignung) bereitstellen
  • Wohnfläche, die untervermietet werden soll, klar benennen
  • Klarstellen, dass der Hauptmieter weiterhin die Hauptverantwortung trägt

Berechtigtes Interesse des Hauptmieters

Wie bereits erwähnt, ist das Vorliegen eines 'berechtigten Interesses' des Hauptmieters entscheidend für den Anspruch auf die Untervermietung eines Teils der Wohnung. Dieses Interesse muss nach Abschluss des Hauptmietvertrages entstanden sein, das heißt, es durfte bei Vertragsabschluss noch nicht bestehen oder bekannt gewesen sein. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn dem Mieter aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen die bloße Weiternutzung der Wohnung ohne Untervermietung unzumutbar wird. Das Gesetz schützt hier die Wohnraumnutzung des Mieters.

Beispiele für anerkannte berechtigte Interessen sind die Deckung eines Teils der Miete nach einer unerwarteten Einkommensminderung, die Bildung einer Wohngemeinschaft, um beispielsweise Pflegeleistungen zu ermöglichen, oder ein vorübergehender Auslandsaufenthalt des Hauptmieters. Keine berechtigten Interessen sind in der Regel rein finanzielle Motive, wenn diese nicht auf einer unerwarteten Situation basieren und lediglich der Maximierung des PROFITS dienen. Der Hauptmieter muss die Gründe für sein berechtigtes Interesse dem Vermieter in nachvollziehbarer Weise darlegen.

Wann der Vermieter die Zustimmung verweigern darf

Trotz eines berechtigten Interesses des Hauptmieters gibt es Situationen, in denen der Vermieter die Zustimmung zur Untervermietung verweigern kann. Die Gründe für eine Verweigerung sind gesetzlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert und müssen objektiv nachvollziehbar sein. Dazu gehören in erster Linie wichtige Gründe, die in der Person des Untermieters liegen, eine Überbelegung der Wohnung oder andere schwerwiegende Beeinträchtigungen der Interessen des Vermieters.

  • Überbelegung der Wohnung: Wenn durch die Untervermietung die maximale zumutbare Personenzahl für die Wohnung überschritten würde.
  • Gründe in der Person des Untermieters: Wenn der Untermieter beispielsweise als unzumutbar gilt, weil er in der Vergangenheit wiederholt durch Störungen aufgefallen ist oder ein schlechter Leumund bekannt ist.
  • Die Untervermietung würde zu einer unzumutbaren Belästigung des Vermieters oder der anderen Hausbewohner führen.
  • Die Mietsache würde durch die Untervermietung in ihrem Wert erheblich gemindert oder beschädigt.
  • Der Vermieter hat ein Eigeninteresse, die Wohnung selbst zu nutzen, das jedoch selten als Grund für eine Verweigerung der Untervermietung eines Teils der Wohnung anerkannt wird.

Wichtig ist, dass der Vermieter seine Verweigerung schriftlich und mit Begründung mitteilen muss. Bei einer unberechtigten Verweigerung kann der Hauptmieter die Zustimmung gerichtlich einklagen oder sogar Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn ihm durch die fehlende Untervermietung Einkommen entgangen ist.

Der Untermietvertrag: Inhalt und Gestaltung

Zwischen Hauptmieter und Untermieter entsteht ein eigenständiges Mietverhältnis, für das ein schriftlicher Untermietvertrag dringend empfohlen wird. Obwohl mündliche Absprachen grundsätzlich gültig sind, schafft ein schriftlicher Vertrag Klarheit und schützt beide Parteien vor Missverständnissen und Streitigkeiten. Der Untermietvertrag sollte die wesentlichen Punkte eines klassischen Mietvertrags enthalten und sich am Hauptmietvertrag orientieren.

  • Namen und Adressen beider Parteien (Hauptmieter und Untermieter)
  • Genaue Beschreibung des untervermieteten Wohnraums (z.B. Zimmernummer, Größe, Mitnutzung von Gemeinschaftsräumen)
  • Mietbeginn und Mietdauer (befristet oder unbefristet)
  • Höhe der Miete (Grundmiete und Nebenkosten), Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten
  • Höhe der Kaution und deren Bedingungen
  • Regelungen zu Schönheitsreparaturen und Instandhaltung
  • Hinweis auf den Hauptmietvertrag und die dortigen Regelungen
  • Kündigungsfristen und -modalitäten
  • Regelungen zur Nutzung von Internet, Telefon, Strom, Wasser, Heizung.

Es ist ratsam, nur die Räume zur Untervermietung freizugeben, für die tatsächlich eine Erlaubnis des Hauptvermieters vorliegt. Zudem kann der Hauptmieter im Untermietvertrag die Hausordnung des Hauptmietvertrages für den Untermieter bindend machen. Im Hinblick auf die Mietpreise ist darauf zu achten, dass in Gebieten mit Mietpreisbremse auch für Untermietverhältnisse Beschränkungen gelten können, sodass die Miete nicht beliebig hoch angesetzt werden darf.

Mietpreisbildung und Mieterhöhungen bei Untervermietung

Die Gestaltung des Mietpreises für die Untervermietung ist ein kritischer Punkt. Der Hauptmieter darf in der Regel keine überhöhte Miete verlangen, die deutlich über den Kosten liegt, die er selbst für den untervermieteten Teil der Wohnung trägt. Insbesondere in Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt, wo die Mietpreisbremse gilt, sind auch für Untermietverhältnisse Obergrenzen zu beachten. Die Untermiete sollte sich an der ortsüblichen Vergleichsmiete für vergleichbaren Wohnraum orientieren und die anteiligen Kosten des Hauptmieters für Miete und Nebenkosten nicht unangemessen übersteigen.

Ein Beispiel zur Berechnung der Untermiete könnte folgendermaßen aussehen: Der Hauptmieter zahlt für eine 80 qm große Wohnung 1.000 Euro Warmmiete. Er möchte ein 20 qm großes Zimmer untervermieten. Ein fairer Anteil für das Zimmer könnte 25% der Gesamtmiete betragen, also 250 Euro. Hinzu kommen eventuelle Aufschläge für Möblierung oder zusätzliche Leistungen. Es ist zulässig, einen Möblierungszuschlag zu erheben, dieser muss jedoch angemessen sein. Eine unangemessen hohe Miete (Mietwucher) kann rechtliche Konsequenzen haben, bis hin zur Unwirksamkeit von Teilen des Untermietvertrages und strafrechtlicher Verfolgung.

  • Orientierung an der ortsüblichen Vergleichsmiete.
  • Fairer Anteil an den Gesamtkosten der Wohnung.
  • Möblierungszuschläge sind bei möblierter Vermietung zulässig.
  • Transparente Aufteilung von Grundmiete und Nebenkosten.
  • Beachten der Mietpreisbremse, sofern anwendbar.

Rechte und Pflichten von Haupt- und Untermieter

Im Untermietverhältnis sind sowohl Hauptmieter als auch Untermieter an Rechte und Pflichten gebunden, die denen eines klassischen Mietverhältnisses ähneln. Der Hauptmieter fungiert in dieser Konstellation als Vermieter des Untermieters und muss daher dessen Rechte als Mieter respektieren, während der Untermieter die Pflichten eines Mieters zu erfüllen hat.

  • Hauptmieter muss die untervermieteten Räume in einem bewohnbaren Zustand erhalten.
  • Hauptmieter muss die Privatsphäre des Untermieters respektieren.
  • Untermieter muss pünktlich die Miete zahlen.
  • Untermieter muss die Mieträume pfleglich behandeln.
  • Untermieter muss die Hausordnung (vom Hauptmieter vorgegeben) einhalten.
  • Untermieter hat ein Recht auf Kündigungsschutz (je nach Vertrag und Dauer).

Sollte der Hauptmieter selbst vom Hauptvermieter gekündigt werden, kann dies weitreichende Folgen für das Untermietverhältnis haben. In der Regel endet auch das Untermietverhältnis, wenn das Hauptmietverhältnis beendet wird. Allerdings muss der Hauptmieter dies dem Untermieter fristgerecht mitteilen und gegebenenfalls Räumlichkeiten neu zur Verfügung stellen oder Schadensersatz leisten. Eine klare Vereinbarung im Untermietvertrag über solche Szenarien ist daher essenziell.

Risiken und Fallstricke der Untervermietung

Obwohl die Untervermietung zahlreiche Vorteile bietet, sind auch diverse Risiken und Fallstricke zu beachten. Eine unzureichende Planung oder Missachtung rechtlicher Vorgaben kann schnell zu Problemen führen.

  • Vertragsverletzung gegenüber dem Hauptvermieter bei fehlender oder unzureichender Genehmigung. Dies kann zur Kündigung des Hauptmietvertrages führen.
  • Streitigkeiten mit dem Untermieter, beispielsweise über Nebenkostenabrechnungen, Schäden oder Lärmbelästigung.
  • Mietrückstände des Untermieters, die der Hauptmieter gegenüber dem Hauptvermieter ausgleichen muss.
  • Schäden an der Wohnung, die durch den Untermieter verursacht wurden und für die der Hauptmieter haftbar gemacht werden könnte.
  • Verletzung der Meldepflichten: Untermieter müssen sich, wie jeder andere Mieter auch, ordnungsgemäß beim Einwohnermeldeamt anmelden. Der Hauptmieter muss die Wohnungsgeberbestätigung ausstellen.
  • Steuerliche Konsequenzen: Mieteinnahmen aus der Untervermietung sind in der Regel steuerpflichtig und müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Um diese Risiken zu minimieren, ist es unerlässlich, einen detaillierten und rechtlich fundierten Untermietvertrag abzuschließen, alle Absprachen schriftlich festzuhalten und vorab die notwendige Genehmigung des Hauptvermieters einzuholen. Eine gute Kommunikation mit allen Beteiligten kann zudem viele Probleme von vornherein vermeiden.

Fazit

Die Untervermietung bietet eine flexible Lösung für unterschiedlichste Wohnbedürfnisse, erfordert jedoch eine sorgfältige Auseinandersetzung mit den rechtlichen Rahmenbedingungen. Von der Einholung der Vermieterzustimmung über die transparente Vertragsgestaltung bis hin zur Kenntnis der Rechte und Pflichten beider Parteien – jeder Schritt ist entscheidend für ein harmonisches und rechtssicheres Untermietverhältnis. Eine bewusste und informierte Herangehensweise schützt vor unerwünschten Überraschungen und legt den Grundstein für eine erfolgreiche Nutzung dieses Modells. Im Zweifelsfall ist es immer ratsam, juristischen Rat einzuholen, um alle Aspekte korrekt zu adressieren und potenzielle Fallstricke zu umschiffen.

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