Untervermietung: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Untervermietung: Wann sie erlaubt ist, was Vermieter und Mieter beachten müssen und welche Risiken bestehen – kompakt erklärt für den deutschen Wohnraummarkt.

Untervermietung ist im deutschen Mietrecht ein häufig diskutiertes Thema – gerade in Zeiten knapper Wohnlagen und steigender Mieten. Viele Mieter fragen sich, ob sie einen Teil oder gar die gesamte Wohnung an Dritte weitergeben dürfen, während Vermieter wissen wollen, welche Rechte sie haben und welche Grenzen gelten. Dieser Ratgeber klärt die wichtigsten Fragen rund um die Untervermietung von Wohnraum und zeigt, wie Mieter und Vermieter rechtssicher agieren können.
Was ist Untervermietung – und wann liegt sie vor?
Untervermietung liegt vor, wenn ein Mieter einem Dritten die Nutzung der gemieteten Wohnung oder eines Teils davon gegen Entgelt überlässt. Rechtlich spricht man von einer Gebrauchsüberlassung an Dritte (§ 540 BGB). Entscheidend ist, dass der Dritte nicht zum ursprünglichen Mietvertrag gehört – etwa ein Freund, ein Feriengast oder ein Untermieter aus einer Online-Plattform.
Unterschieden wird zwischen der Untervermietung eines Teils der Wohnung (z.B. ein Zimmer) und der vollständigen Weitervermietung der gesamten Wohnung. In beiden Fällen gilt: Ohne Zustimmung des Vermieters ist die Untervermietung grundsätzlich unzulässig. Eine bloße Nutzung durch Familienangehörige oder Freunde ohne Mietzahlung fällt dagegen in der Regel nicht unter den Begriff der Untervermietung, solange kein Geld fließt.
- —Untervermietung = Nutzung der Wohnung oder eines Teils gegen Entgelt an Dritte.
- —Gebrauchsüberlassung an Personen, die nicht im Mietvertrag stehen.
- —Vollständige Untervermietung der Wohnung ist strenger geregelt als Teiluntervermietung.
- —Ohne Mietzahlung an Dritte liegt meist keine Untervermietung vor.
Rechtsgrundlage: Was sagen BGB und Gerichte?
Die wichtigsten Regelungen zur Untervermietung finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den §§ 540 und 553. Danach darf der Mieter den Gebrauch der Wohnung grundsätzlich nur mit Zustimmung des Vermieters einem Dritten überlassen. Gleichzeitig räumt das Gesetz dem Mieter ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung ein, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mehrfach klargestellt, dass der Vermieter die Erlaubnis nicht pauschal verweigern darf, wenn der Mieter ein nachvollziehbares Interesse hat und der Wohnraum nicht überlastet wird. Verweigert der Vermieter die Zustimmung zu Unrecht, kann der Mieter Schadensersatz für die entgangene Untermiete verlangen. Umgekehrt kann eine unerlaubte Untervermietung zur Abmahnung oder sogar zur Kündigung führen.
- —§ 540 BGB: Mieter darf Wohnung nur mit Zustimmung des Vermieters an Dritte überlassen.
- —§ 553 BGB: Vermieter muss bei berechtigtem Interesse zustimmen, sofern keine schwerwiegenden Gründe dagegen sprechen.
- —BGH-Urteile: Vermieter darf nicht pauschal ablehnen; Mieter kann bei unberechtigter Ablehnung Schadensersatz verlangen.
- —Unerlaubte Untervermietung kann zur Kündigung führen.
Wann braucht der Mieter die Erlaubnis des Vermieters?
In der Praxis gilt: Jede Untervermietung, bei der der Mieter Geld für die Nutzung der Wohnung erhält, bedarf der Zustimmung des Vermieters. Das gilt sowohl für die Vermietung eines Zimmers als auch für die vollständige Weitervermietung der Wohnung. Ausnahmen sind nur möglich, wenn im Mietvertrag ausdrücklich eine Untervermietung erlaubt ist oder der Vermieter die Erlaubnis bereits erteilt hat.
Der Vermieter kann die Zustimmung nicht einfach verweigern, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse hat – etwa finanzielle Notlage, längere Abwesenheit oder berufliche Gründe. Allerdings darf der Vermieter ablehnen, wenn der potenzielle Untermieter nicht tragbar ist, die Wohnung überbelegt würde oder sonstige schwerwiegende Gründe vorliegen. Eine schriftliche Anfrage mit Begründung und Angaben zum Untermieter ist daher sinnvoll.
- —Jede Untervermietung gegen Entgelt erfordert die Zustimmung des Vermieters.
- —Ausnahme: Untervermietung ist im Mietvertrag ausdrücklich erlaubt.
- —Berechtigtes Interesse des Mieters (z.B. finanzielle Not, längere Abwesenheit).
- —Vermieter darf nur bei schwerwiegenden Gründen ablehnen.
- —Schriftliche Anfrage mit Begründung und Daten des Untermieters empfehlenswert.
Untervermietung von Teil oder ganzer Wohnung – was ist erlaubt?
Die Untervermietung eines Teils der Wohnung (z.B. ein Zimmer) ist im deutschen Mietrecht grundsätzlich einfacher zu realisieren als die vollständige Weitervermietung. Der Mieter hat in vielen Fällen sogar einen Anspruch auf Erlaubnis, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt und der Wohnraum nicht überlastet wird. Der Vermieter darf die Zustimmung nur verweigern, wenn der Untermieter nicht tragbar ist oder sonstige schwerwiegende Gründe bestehen.
Die vollständige Untervermietung der gesamten Wohnung ist dagegen strenger geregelt. Hier besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Erlaubnis. Der Vermieter kann die Zustimmung verweigern, wenn er beispielsweise Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Untermieters oder der Nutzung der Wohnung als Ferienwohnung hat. Eine tageweise Vermietung als Ferienwohnung ist oft nicht von einer allgemeinen Untervermietungserlaubnis umfasst und kann zusätzliche Genehmigungen erfordern.
- —Teiluntervermietung: Mieter hat oft Anspruch auf Erlaubnis bei berechtigtem Interesse.
- —Vollständige Untervermietung: Kein gesetzlicher Anspruch auf Erlaubnis.
- —Vermieter darf bei schwerwiegenden Gründen ablehnen.
- —Ferienwohnung: Oft gesonderte Zustimmung und ggf. behördliche Genehmigung nötig.
Untermietvertrag: Wie sollte er aussehen?
Ein Untermietvertrag ist ein echter Mietvertrag zwischen Hauptmieter und Untermieter, der die gleichen Grundprinzipien wie ein regulärer Mietvertrag beinhaltet. Wichtig ist, dass der Untermietvertrag die Zustimmung des Vermieters dokumentiert und die Bedingungen klar regelt – etwa Mietzahlung, Kaution, Nutzung der Räume und Haftung bei Schäden.
Der Hauptmieter bleibt gegenüber dem Vermieter für die Einhaltung des Mietvertrags verantwortlich. Das bedeutet, dass der Hauptmieter für Schäden, die der Untermieter verursacht, haftet und die Miete an den Vermieter weiterzahlt. Eine sorgfältige Auswahl des Untermieters und eine schriftliche Vereinbarung sind daher essenziell. Typische Inhalte eines Untermietvertrags sind Mietbeginn, Mietdauer, Mietpreis, Kaution, Nutzung der Gemeinschaftsräume und Kündigungsfristen.
- —Untermietvertrag = echter Mietvertrag zwischen Hauptmieter und Untermieter.
- —Zustimmung des Vermieters sollte im Vertrag dokumentiert sein.
- —Hauptmieter bleibt gegenüber dem Vermieter haftbar.
- —Klare Regelung von Mietpreis, Kaution, Nutzung und Kündigungsfristen.
- —Sorgfältige Auswahl des Untermieters empfehlenswert.
Finanzielle Aspekte: Mietpreis, Gewinn und Nebenkosten
Der Mietpreis für die Untervermietung darf in der Regel nicht höher sein als die ortsübliche Miete für den betreffenden Raum. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass der Mieter mit der Untervermietung keinen Gewinn erzielen darf. Überschreitet der Untermietpreis die ortsübliche Miete deutlich, kann der Vermieter die Untervermietung beanstanden und ggf. die Zustimmung verweigern.
Beispiel: Ein Mieter zahlt 800 Euro Kaltmiete für eine 3‑Zimmer‑Wohnung und möchte ein Zimmer für 400 Euro untervermieten. Liegt die ortsübliche Miete für ein vergleichbares Zimmer bei etwa 350 Euro, ist der geforderte Preis noch im Rahmen. Liegt der Preis jedoch deutlich darüber, etwa 500 Euro, kann der Vermieter Bedenken anmelden. Nebenkosten können in der Regel nur anteilig weitergerechnet werden, etwa für Strom, Wasser oder Internet, sofern diese im Mietvertrag nicht anders geregelt sind.
- —Untermietpreis darf die ortsübliche Miete nicht deutlich überschreiten.
- —Kein Gewinn mit der Untervermietung erlaubt.
- —Nebenkosten nur anteilig weiterrechenbar.
- —Beispiel: Untermietpreis sollte nahe an der ortsüblichen Miete liegen.
- —Klare Regelung von Nebenkosten im Untermietvertrag empfehlenswert.
Risiken und Folgen einer unerlaubten Untervermietung
Eine unerlaubte Untervermietung – also ohne Zustimmung des Vermieters – kann erhebliche Konsequenzen haben. Der Vermieter kann den Hauptmieter abmahnen und die Unterlassung der Untervermietung verlangen. Wird die Untervermietung fortgesetzt, kann dies zur Kündigung des Mietverhältnisses führen. In Extremfällen droht sogar eine Räumungsklage.
Zusätzlich haftet der Hauptmieter für Schäden, die der Untermieter verursacht. Das kann von beschädigten Möbeln bis hin zu erheblichen Gebäudeschäden reichen. Auch bei kurzfristigen Vermietungen an Feriengäste ohne Zustimmung des Vermieters oder der zuständigen Behörden können rechtliche Probleme entstehen. Daher ist es ratsam, vor jeder Untervermietung die Zustimmung des Vermieters einzuholen und ggf. behördliche Genehmigungen zu prüfen.
- —Unerlaubte Untervermietung kann zur Abmahnung führen.
- —Fortsetzung der Untervermietung kann zur Kündigung führen.
- —Räumungsklage in Extremfällen möglich.
- —Hauptmieter haftet für Schäden des Untermieters.
- —Feriengäste: Oft zusätzliche Zustimmung und Genehmigungen nötig.
Fazit
Untervermietung ist im deutschen Mietrecht möglich, aber mit klaren Regeln verbunden. Mieter sollten stets die Zustimmung des Vermieters einholen, ein berechtigtes Interesse nachweisen und einen sauberen Untermietvertrag abschließen. Vermieter wiederum dürfen die Erlaubnis nicht pauschal verweigern, wenn keine schwerwiegenden Gründe vorliegen. Wer die rechtlichen Grundlagen kennt und transparent kommuniziert, kann Untervermietung sicher und konfliktarm gestalten – sowohl für sich selbst als auch für alle Beteiligten.

