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Testament gestalten: Die Immobilie korrekt vererben

Die korrekte Vererbung einer Immobilie ist eine komplexe Angelegenheit, die weitsichtige Planung erfordert. Mit einem durchdachten Testament lassen sich häufig Streitigkeiten vermeiden und der Besitzübergang rechtssicher gestalten.

8 min Lesezeit
Testament gestalten: Die Immobilie korrekt vererben

Für viele Menschen stellt die eigene Immobilie den größten Vermögenswert dar. Entsprechend wichtig ist es, frühzeitig Vorkehrungen für deren Übergabe an die nächste Generation zu treffen. Ein Testament bietet hierfür das ideale Instrument. Es ermöglicht es dem Erblasser, von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen und individuelle Regelungen für sein Vermögen – insbesondere die Immobilie – zu treffen. Eine sorgfältige Planung kann nicht nur potenzielle Familienstreitigkeiten verhindern, sondern auch erhebliche Steuerlasten minimieren. Dieser Ratgeber beleuchtet die wichtigsten Aspekte, die bei der testamentarischen Regelung der Immobilienvererbung zu beachten sind, und gibt praktische Hilfestellungen zur Gestaltung eines wirksamen Testaments.

Die gesetzliche Erbfolge kennen und verstehen

Bevor man über die Gestaltung eines Testaments nachdenkt, ist es hilfreich, die gesetzliche Erbfolge zu verstehen. Diese tritt immer dann in Kraft, wenn kein gültiges Testament oder Erbvertrag vorhanden ist. Die gesetzliche Erbfolge ist in Deutschland in Ordnungen unterteilt, wobei die Erben höherer Ordnungen die Erben niedrigerer Ordnungen ausschließen. Das bedeutet, dass zum Beispiel Kinder (Erben erster Ordnung) die Eltern oder Geschwister (Erben zweiter und dritter Ordnung) von der Erbfolge ausschließen. Der Ehepartner erbt neben den Verwandten je nach Familienkonstellation einen bestimmten Anteil. Diese Regelung führt in der Praxis oft zu einer Erbengemeinschaft, wenn mehrere Erben gleichzeitig die Immobilie erben.

Eine Erbengemeinschaft ist eine Gemeinschaft, die entsteht, wenn mehrere Personen gemeinsam Erbe werden. Im Hinblick auf eine Immobilie bedeutet dies, dass keiner der Erben allein über das gesamte Objekt verfügen kann. Alle wichtigen Entscheidungen – wie Verkauf, Vermietung oder wesentliche Umbauten – müssen grundsätzlich einstimmig getroffen werden. Dies kann zu erheblichen Konflikten und Blockaden führen, insbesondere wenn die Erben unterschiedliche Interessen oder Vorstellungen zur Nutzung oder Verwertung der Immobilie haben. Durch ein Testament kann der Erblasser solch eine ungewollte Erbengemeinschaft entweder vermeiden oder deren Handlungsfähigkeit durch klare Anweisungen verbessern.

  • Erben erster Ordnung: Kinder, Enkel, Urenkel des Erblassers.
  • Erben zweiter Ordnung: Eltern und deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten, Neffen) des Erblassers.
  • Erben dritter Ordnung: Großeltern und deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen) des Erblassers.
  • Der überlebende Ehepartner erbt einen Anteil neben den Verwandten, dessen Größe vom Güterstand und den vorhandenen Ordnungen abhängt.
  • Ohne Testament entscheidet das Gesetz, wer die Immobilie erbt, was oft zu einer Erbengemeinschaft führt.

Die Immobilie im Testament eindeutig bestimmen

Ein zentraler Punkt bei der Vererbung einer Immobilie ist die exakte Bezeichnung des Objekts im Testament. Um Missverständnisse oder Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden, sollte die Immobilie so präzise wie möglich beschrieben werden. Dazu gehören die genaue Adresse, eine Angabe zur Art der Immobilie (Einfamilienhaus, Eigentumswohnung, Grundstück etc.) und idealerweise die Grundbuchbezeichnung (Gemarkung, Flur, Flurstücknummer). Auch sollte klar formuliert werden, ob die Immobilie als Ganzes oder nur Anteile daran vererbt werden sollen. Eine ungenaue Beschreibung kann im schlimmsten Fall dazu führen, dass der Wille des Erblassers nicht oder nur mit erheblichem Aufwand umgesetzt werden kann.

  • Genaue Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort).
  • Art der Immobilie (z.B. Einfamilienhaus, Eigentumswohnung, unbebautes Grundstück).
  • Grundbuchbezeichnung (Gemarkung, Flur, Flurstück oder Wohnungs-/Teileigentumsgrundbuchblatt).
  • Falls zutreffend: Angaben zu besonderen Merkmalen oder Belastungen der Immobilie.
  • Klare Formulierung, wer die Immobilie erhalten soll.

Möglichkeiten der testamentarischen Gestaltung: Erbeinsetzung, Vermächtnis und Teilungsanordnung

Das Testament bietet verschiedene Wege, die Immobilie an die Erben zu übertragen, die jeweils unterschiedliche rechtliche Wirkungen haben. Die gängigsten Instrumente sind die Erbeinsetzung, das Vermächtnis und die Teilungsanordnung.

Bei einer Erbeinsetzung wird eine Person als Vollerbe oder Miterbe bestimmt. Erbt eine Person die Immobilie als Alleinerbe, wird sie alleiniger Eigentümer. Erben mehrere Personen die Immobilie als Miterben, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Diese kann, wie bereits erwähnt, komplex sein. Hier können Anordnungen im Testament, wie eine Teilungsanordnung, helfen, zukünftige Konflikte zu entschärfen. Der Miterbe erbt nicht nur die Immobilie, sondern auch alle anderen Vermögenswerte und Schulden im Verhältnis seines Erbteils.

Ein Vermächtnis hingegen ist die Zuwendung eines bestimmten Vermögensgegenstandes – hier der Immobilie – an eine Person, ohne diese zum Erben zu machen. Der Vermächtnisnehmer erwirbt die Immobilie nicht direkt, sondern hat einen Anspruch gegen den oder die Erben auf Übereignung der Immobilie. Dies kann sinnvoll sein, um beispielsweise einer Person die Immobilie zukommen zu lassen, ohne sie an den Pflichtteilsanspruch weiterer Erben oder die Verwaltung des gesamten Nachlasses zu binden. Beispiel: Der Erblasser setzt seine Kinder als Erben ein, vermacht aber seiner langjährigen Lebenspartnerin das selbstgenutzte Einfamilienhaus.

Eine Teilungsanordnung schließlich gibt den Erben vor, wie der Nachlass unter ihnen aufgeteilt werden soll. Dies ist besonders nützlich, um eine Immobilie, die Teil des Nachlasses ist, einem bestimmten Erben zuzuordnen, ohne die Erbquoten der anderen Erben zu schmälern. Der betroffene Erbe muss sich den Wert der Immobilie auf seinen Erbteil anrechnen lassen oder einen Ausgleich an die Miterben zahlen. Beispiel: Der Erblasser hat zwei Kinder und ein Haus. Er kann anordnen, dass Kind A das Haus erhält, dafür aber Kind B eine Ausgleichszahlung in Höhe des halben Hauswertes aus dem restlichen Nachlass oder aus eigenen Mitteln erhält, damit beide Erben wertmäßig gleichgestellt sind oder der entsprechende Wunsch des Erblassers gewahrt bleibt.

  • Erbeinsetzung: Vollständiger Übergang von Verpflichtungen und Rechten an die (Mit-)Erben.
  • Vermächtnis: Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand (z.B. Immobilie) gegen die Erben.
  • Teilungsanordnung: Regelung zur Verteilung des Nachlasses unter den Erben.
  • Wohnrecht: Man kann einer Person ein lebenslanges Wohnrecht in der Immobilie einräumen.
  • Niesbrauch: Eine Person erhält das Recht, die Immobilie zu nutzen oder aus ihr Erträge zu ziehen, während jemand anderes Eigentümer wird.

Pflichtteil und Pflichtteilsentzug

Unabhängig von den testamentarischen Verfügungen haben enterbte nächste Angehörige – wie Kinder, Ehepartner und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Eltern – einen Anspruch auf den Pflichtteil. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch und beläuft sich auf die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Eine Immobilie wird für die Berechnung des Pflichtteils mit ihrem Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbfalls herangezogen. Dies bedeutet, selbst wenn eine Person durch Testament enterbt wird, hat sie einen Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteils, der die Erben dazu zwingen kann, Liquidität zu schaffen – im Extremfall durch den Verkauf der Immobilie.

Ein vollständiger Entzug des Pflichtteils ist nur unter sehr engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Dazu gehören schwere Verbrechen des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erblasser oder ihm nahestehende Personen. Diese Gründe müssen im Testament explizit und nachweisbar dargelegt werden. Ein einfacher Streit oder eine Entfremdung rechtfertigt in der Regel keinen Pflichtteilsentzug. Es ist empfehlenswert, in solchen Fällen rechtlichen Rat einzuholen, da die Hürden für einen erfolgreichen Pflichtteilsentzug sehr hoch sind.

  • Pflichtteilsberechtigt sind Kinder, Ehepartner und ggf. Eltern des Erblassers.
  • Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt.
  • Die Immobilie wird zur Berechnung des Pflichtteils mit ihrem Verkehrswert bewertet.
  • Ein Pflichtteilsentzug ist nur bei schwerwiegenden Gründen und klarer Begründung im Testament möglich.
  • Auch bei Enterbung kann für Pflichtteilsberechtigte ein Anspruch auf Auszahlung bestehen.

Erbschaftsteuer bei Immobilien

Die Vererbung einer Immobilie ist mit erbschaftsteuerlichen Aspekten verbunden, die es zu berücksichtigen gilt. Die Höhe der Erbschaftsteuer hängt vom Wert der geerbten Immobilie, dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erben sowie von der Steuerklasse und den jeweiligen Freibeträgen ab. Ehepartner und Kinder genießen die höchsten Freibeträge, die alle zehn Jahre erneut genutzt werden können. Für Ehepartner beträgt der Freibetrag 500.000 Euro, für Kinder jeweils 400.000 Euro. Darüber hinaus sieht das Erbschaftsteuergesetz unter bestimmten Voraussetzungen Befreiungen für selbstgenutzte Immobilien vor.

Eine Besonderheit stellt die Befreiung für selbstgenutzte Immobilien dar. Wenn der Erbe (Ehepartner oder Kind) die vom Erblasser selbst genutzte Wohnimmobilie weiterhin für eigene Wohnzwecke nutzt und sie innerhalb von zehn Jahren nach dem Erbfall nicht verkauft, kann sie unter bestimmten, zum Teil größenabhängigen, Bedingungen von der Erbschaftsteuer befreit sein. Für Kinder ist die Wohnfläche der selbstgenutzten Immobilie auf 200 Quadratmeter begrenzt, um die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können. Diese Regelung kann eine erhebliche Steuerentlastung bedeuten und sollte bei der Planung unbedingt berücksichtigt werden.

  • Freibeträge für Ehepartner: 500.000 Euro.
  • Freibeträge für Kinder: jeweils 400.000 Euro.
  • Diese Freibeträge können alle zehn Jahre genutzt werden.
  • Steuerbefreiung für selbstgenutzte Immobilien unter bestimmten Bedingungen möglich (Eigennutzung durch Erben, Behaltedauer von zehn Jahren).
  • Wohnflächenbegrenzung von 200 qm für Kinder bei der Befreiung für selbstgenutzte Immobilien.

Gestaltungsformen des Testaments und rechtliche Wirksamkeit

Ein Testament kann auf verschiedene Weisen errichtet werden, wobei jede Form ihre eigenen rechtlichen Anforderungen und Konsequenzen hat. Die häufigsten Formen sind das eigenhändige Testament und das öffentliche Testament.

Das eigenhändige Testament muss vom Erblasser vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Ort und Datum der Errichtung sollten ebenfalls angegeben werden. Ein maschinengeschriebenes oder diktiertes Testament ist in der Regel unwirksam. Vorteile dieser Form sind die einfache und kostengünstige Errichtung. Nachteile können jedoch in Formulierungsfehlern oder unklaren Anweisungen liegen, die später zu Auslegungsschwierigkeiten führen. Es ist ratsam, ein solches Testament bei der Hinterlegung bei Gericht zu verwahren, um seinen Fund und seine Gültigkeit zu gewährleisten.

Das öffentliche Testament wird vor einem Notar errichtet. Der Notar berät den Erblasser umfassend, formuliert den letzten Willen rechtssicher und beurkundet das Testament. Nach der Beurkundung wird das Testament beim Nachlassgericht hinterlegt. Der Vorteil eines notariellen Testaments liegt in der fachkundigen Beratung und der hohen Rechtssicherheit, wodurch Fehler und Streitigkeiten nach dem Erbfall minimiert werden. Zudem ersetzt ein notarielles Testament in vielen Fällen den Erbschein, was Zeit und Kosten spart, insbesondere bei der Umschreibung einer Immobilie im Grundbuch. Die Kosten für ein notarielles Testament richten sich nach dem Nachlasswert.

  • Eigenhändiges Testament: Vollständig handschriftlich verfasst, unterschrieben, Datum und Ort.
  • Öffentliches Testament: Errichtung vor einem Notar, rechtssicher und beratungsintensiv.
  • Gemeinschaftliches Testament (Berliner Testament): Nur von Ehepartnern möglich, bindende Verfügungen.
  • Erbvertrag: Bindende Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Personen, notarielle Beurkundung erforderlich.
  • Ein Testament sollte klar formulierte Anweisungen zur Immobilie enthalten, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Fazit

Die Vererbung einer Immobilie ist ein komplexes Thema, das eine gründliche Planung und sorgfältige Testamentsgestaltung erfordert. Eine rechtzeitige Auseinandersetzung mit der gesetzlichen Erbfolge, den Möglichkeiten der testamentarischen Gestaltung, den Pflichtteilsansprüchen und den Erbschaftsteuerfolgen ist essenziell. Ob durch eine klare Erbeinsetzung, ein spezifisches Vermächtnis oder eine präzise Teilungsanordnung – das Testament bietet weitreichende Möglichkeiten, den letzten Willen bezüglich der Immobilie umzusetzen. Die Einbindung eines Notars oder eines erfahrenen Rechtsanwalts für Erbrecht kann dabei helfen, Fallstricke zu vermeiden und eine rechtssichere Lösung zu finden, die den Familienfrieden sichert und steuerliche Vorteile optimal nutzt.

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Michael Freitag
Gründer der FREITAG® Immobilien GmbH
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