← Ratgeber

Steuerliche Vorteile für Immobilieneigentümer nutzen

Immobilieneigentümer in Deutschland können durch gezielte Strategien erhebliche Steuervorteile erzielen. Dieser Ratgeber bietet einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Sparpotenziale.

7 min Lesezeit
Steuerliche Vorteile für Immobilieneigentümer nutzen

Der Erwerb und die Bewirtschaftung von Immobilien stellen in Deutschland nicht nur eine langfristige Investition, sondern auch eine signifikante finanzielle Verpflichtung dar. Gleichzeitig eröffnen sich für Eigentümer zahlreiche Möglichkeiten, die Steuerlast durch gezielte Maßnahmen zu mindern. Das deutsche Steuerrecht bietet hier verschiedene Ansatzpunkte, die sowohl für selbstgenutzte als auch für vermietete Immobilien relevant sind. Eine fundierte Kenntnis dieser Vorteile kann die Rentabilität einer Immobilieninvestition erheblich steigern und langfristig zu einem spürbaren Vermögensaufbau beitragen. Es ist jedoch essenziell, die jeweiligen Voraussetzungen und Fristen genau zu kennen und alle Maßnahmen sorgfältig zu planen, um die gewünschten steuerlichen Effekte zu erzielen. Dieser Ratgeber beleuchtet die Kernbereiche, in denen Immobilieneigentümer steuerlich profitieren können, und gibt praxisnahe Empfehlungen.

Grunderwerbsteuer reduzieren und absetzen

Die Grunderwerbsteuer ist eine einmalige Steuer, die beim Kauf einer Immobilie anfällt. Ihre Höhe variiert je nach Bundesland und liegt meist zwischen 3,5 % und 6,5 % des Kaufpreises. Für selbstgenutzte Immobilien kann diese Steuer nicht von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Anders verhält es sich bei vermieteten Immobilien: Hier gehört die Grunderwerbsteuer zu den Anschaffungskosten und mindert über die Abschreibung die Mieteinnahmen, was zu einer geringeren Steuerlast führen kann. Eine Reduzierung des zu versteuernden Betrags der Grunderwerbsteuer ist in bestimmten Konstellationen möglich.

Um die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer zu minimieren, kann es sinnvoll sein, den Anteil für die mitgekaufte Einbauküche oder andere bewegliche Gegenstände, die nicht direkt mit dem Gebäude verbunden sind, separat im Kaufvertrag auszuweisen. Diese „beweglichen Güter“ sind nicht grunderwerbsteuerpflichtig. Wichtig ist hier eine realistische Wertermittlung, um späteren Problemen mit dem Finanzamt vorzubeugen.

  • Bemessungsgrundlage ist der reine Grundstücks- und Gebäudewert.
  • Bewegliche Güter (wie Einbauküche, Sauna, Gartenhaus) können separat ausgewiesen werden.
  • Bei vermieteten Objekten ist die Grunderwerbsteuer über die AfA abziehbar.
  • Achtung: Unrealistisch hohe Werte für bewegliche Güter werden vom Finanzamt nicht anerkannt.

Abschreibung (AfA) bei vermieteten Immobilien

Die Absetzung für Abnutzung (AfA) ist einer der größten steuerlichen Vorteile für Eigentümer von vermieteten Immobilien. Sie ermöglicht es, den Wertverlust eines Gebäudes über dessen Nutzungsdauer hinweg steuermindernd geltend zu machen. Bei Immobilien wird in der Regel ein Linear-AfA-Satz von 2 % pro Jahr über 50 Jahre auf den Gebäudeanteil der Anschaffungskosten angewendet. Bei nach 1924 errichteten Gebäuden ist dies der Standard. Für Gebäude, die vor 1925 fertiggestellt wurden, beträgt der AfA-Satz meist 2,5 % pro Jahr über 40 Jahre. Wichtig ist, dass nur der Gebäudewert, nicht der Grundstückswert, abgeschrieben werden kann, da Grund und Boden in der Regel nicht an Wert verlieren.

Die AfA reduziert die Mieteinnahmen und damit die zu versteuernde Einkommensteuer. Um die AfA korrekt zu berechnen, muss der Kaufpreis in Grundstücks- und Gebäudeanteil aufgeteilt werden. Das Finanzamt akzeptiert hierfür oft die Werte aus Kaufvertrag oder Verkehrswertgutachten. Existiert keine separate Ausweisung, wird in der Regel eine pauschale Aufteilung vorgenommen (z. B. 20-30 % auf den Grund und Boden und 70-80 % auf das Gebäude, je nach regionalen Gegebenheiten).

  • In der Regel 2 % lineare AfA pro Jahr über 50 Jahre.
  • Nur der Gebäudeteil ist abschreibungsfähig, nicht der Grund und Boden.
  • AfA reduziert die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
  • Bei bestimmten Sanierungen in Sanierungsgebieten oder Denkmalschutz kann eine erhöhte AfA genutzt werden (Sonder-AfA).

Denkmalschutz und Sanierungsgebiete

Investitionen in denkmalgeschützte Immobilien oder Gebäude in ausgewiesenen Sanierungsgebieten bieten bemerkenswerte Steuervorteile. Hier können Kapitalanleger Aufwendungen für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die dem Erhalt oder der Funktion der Immobilie dienen und mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmt sind, über einen Zeitraum von zehn Jahren zu einem hohen Prozentsatz abschreiben. Bei vermieteten Objekten sind dies in der Regel 9 % pro Jahr.

Auch für selbstgenutzte denkmalgeschützte Immobilien gibt es Steuererleichterungen. Hier können Eigentümer die Sanierungskosten ebenfalls über zehn Jahre, in der Regel zu 9 % pro Jahr, als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Wichtig ist, dass die Maßnahmen vor Beginn mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde abgestimmt und anschließend bescheinigt werden. Nur die Kosten, die unmittelbar der Denkmalschutzauflage oder der Sanierung im Sanierungsgebiet dienen, sind förderfähig.

  • Erhöhte Abschreibungssätze (Sonder-AfA) für Sanierungskosten.
  • Gilt für denkmalgeschützte Immobilien und Objekte in Sanierungsgebieten.
  • Bei Vermietung: 9 % AfA über 10 Jahre.
  • Bei Selbstnutzung: 9 % AfA über 10 Jahre als Sonderausgaben.
  • Zwingend erforderlich: Abstimmung und Bescheinigung durch die Denkmalschutzbehörde/Gemeinde.

Abzug von Werbungskosten bei vermieteten Immobilien

Für vermietete Immobilien können Eigentümer eine Vielzahl von Ausgaben als Werbungskosten geltend machen. Diese mindern die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und reduzieren so die Steuerlast. Zu den abzugsfähigen Werbungskosten gehören unter anderem Finanzierungskosten, wie die Zinsen für das Immobiliendarlehen (die Tilgung ist nicht abziehbar). Auch laufende Betriebskosten, die der Mieter nicht trägt, und Verwaltungskosten zählen dazu.

Weitere abzugsfähige Posten sind Instandhaltungs- und Reparaturkosten, die den Wert der Immobilie nicht dauerhaft steigern, aber für deren Erhalt notwendig sind. Übersteigen diese Kosten in den ersten drei Jahren nach Erwerb 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes, müssen sie ebenfalls über die AfA abgeschrieben werden. Auch Kosten für Rechtsberatung, Steuerberatung, Fahrten zur Immobilie oder Kosten für die Suche nach Mietern sind unter bestimmten Voraussetzungen absetzbar. Es ist wichtig, alle Belege sorgfältig zu sammeln und zu archivieren.

  • Zinsen für Darlehen zur Finanzierung der vermieteten Immobilie.
  • Laufende Kosten: Grundsteuer, Versicherungsprämien (Gebäudeversicherung), Müllgebühren, Schornsteinfeger.
  • Verwaltungskosten: Hausverwaltung, Kontoführungsgebühren.
  • Instandhaltung und Reparaturen (Grenze von 15 % der Anschaffungskosten beachten).
  • Kosten für Modernisierung und Sanierung (differenzierte Betrachtung als Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten).
  • Fahrtkosten zur Immobilie, Telefon- und Internetkosten für die Verwaltung.

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Für selbstgenutzte Immobilien können Eigentümer einen Teil der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen. Dies gilt für Arbeiten, die in einem bestehenden Haushalt erbracht werden. Es ist wichtig zu beachten, dass nur der Arbeitslohn, Fahrtkosten und die Kosten für den Verbrauch von Hilfsmitteln abziehbar sind, nicht jedoch die Materialkosten.

Für haushaltsnahe Dienstleistungen, wie z.B. Reinigungsarbeiten, Gartenpflege oder Pflegeleistungen, können 20 % der Aufwendungen, maximal jedoch 4.000 Euro pro Jahr (bis zu 20.000 Euro Aufwand), direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Bei Handwerkerleistungen, die der Erhaltung, Modernisierung oder Renovierung dienen, sind es ebenfalls 20 % der Aufwendungen, jedoch maximal 1.200 Euro pro Jahr (bis zu 6.000 Euro Aufwand). Wichtig ist die Vorlage einer Rechnung und die unbare Zahlung, um den Abzug beim Finanzamt geltend machen zu können.

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: 20 % der Aufwendungen, max. 4.000 Euro Steuerermäßigung.
  • Handwerkerleistungen: 20 % der Aufwendungen, max. 1.200 Euro Steuerermäßigung.
  • Nur Arbeitslohn, Fahrtkosten und bestimmte Hilfsmittel sind abzugsfähig.
  • Rechnungen und unbare Zahlung sind zwingend für den Nachweis.
  • Gilt ausschließlich für die selbstgenutzte Immobilie.

Steuerfreie Veräußerung von Immobilien

Der Verkauf einer Immobilie kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei erfolgen. Dies betrifft den Gewinn aus dem Verkauf (Spekulationsgewinn). Die wichtigste Regelung hierfür ist die Einhaltung bestimmter Fristen. Eine Immobilie, die selbstgenutzt wurde, kann steuerfrei veräußert werden, wenn sie im Verkaufsjahr und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Eine kurze Unterbrechung der Selbstnutzung, z.B. durch einen Leerstand zwischen zwei Eigennutzungsperioden, kann die Steuerfreiheit vereiteln.

Alternativ ist der Verkauf nach einer Haltefrist von zehn Jahren ebenfalls steuerfrei, unabhängig von der Art der Nutzung (vermietet oder selbstgenutzt). Diese Frist beginnt mit dem Datum des Kaufvertrags. Wird eine Immobilie vor Ablauf dieser Zehn-Jahres-Frist gewinnbringend verkauft und fällt sie nicht unter die Regelung der Selbstnutzung, ist der Veräußerungsgewinn einkommensteuerpflichtig. Eine Ausnahme bildet hier das sogenannte „Drei-Objekt-Kriterium“, bei dem ein Verkauf von mehr als drei Objekten innerhalb von fünf Jahren zu gewerblichen Einkünften führen kann.

  • Verkauf selbstgenutzter Immobilien: Steuerfrei bei Nutzung im Verkaufsjahr und zwei Vorjahren.
  • Verkauf nach 10 Jahren: Immer steuerfrei, unabhängig von der Nutzung.
  • Bei Verkauf vor Ablauf der Fristen und ohne Selbstnutzung: Spekulationsgewinn ist steuerpflichtig.
  • Achtung: Das „Drei-Objekt-Kriterium“ kann zur Annahme von gewerblichem Handel führen.

Fazit

Die Möglichkeiten zur steuerlichen Optimierung für Immobilieneigentümer sind vielfältig und bieten ein erhebliches Sparpotenzial. Von der Reduzierung der Grunderwerbsteuer über die Nutzung der Abschreibung bei Vermietung bis hin zu speziellen Förderungen für denkmalgeschützte Objekte und der steuerfreien Veräußerung unter bestimmten Voraussetzungen — wer sich mit diesen Themen auseinandersetzt, kann seine Immobilienrendite deutlich verbessern. Eine frühzeitige und detaillierte Planung sowie die genaue Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen sind dabei entscheidend. Es ist stets ratsam, die individuelle Situation mit einem erfahrenen Steuerberater zu besprechen, um alle Potenziale optimal auszuschöpfen und Fallstricke zu vermeiden. Das deutsche Steuerrecht ist komplex und Änderungen sind nicht selten, weshalb eine fortlaufende Information unerlässlich ist.

Auf der Suche
nach einem
Immobilienmakler?

Michael Freitag — Gründer FREITAG® Immobilien
Michael Freitag
Gründer der FREITAG® Immobilien GmbH
Über 15 Jahre Erfahrung in Bayern & Umland
— FREITAG Immobilien

Ihr diskreter Partner für institutionelle Transaktionen im DACH-Raum.

Als Premium-Immobilienkanzlei mit Sitz in München begleiten wir Investoren, Family Offices, Bauträger und Bestandshalter bei Ankauf, Verkauf und Bewertung von Wohn-, Zins- und Gewerbeobjekten — vertraulich, marktnah und auf Augenhöhe.

3.600+
Gemeinden im Marktradar
48 h
Erst­einschätzung Ihres Objekts
Off-Market
Diskreter Käuferkreis
DACH
DE · AT · CH
— Vertraulicher Kontakt

Sprechen wir über Ihr Portfolio.

Ankaufsprofile, Off-Market-Opportunitäten, Bewertungen oder Projektentwicklungs-Anfragen — wir antworten persönlich innerhalb von 24 Stunden, NDA selbstverständlich.

Telefon
+49 (0) 89 158 90 140
E-Mail
E-Mail anzeigen
Sitz
München