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Schönheitsreparaturen: Wer ist wann zuständig?

Schönheitsreparaturen im Mietverhältnis: Wir klären, wer wann für Renovierungsarbeiten zuständig ist und welche Fristen Mieter und Vermieter beachten müssen.

6 min Lesezeit
Schönheitsreparaturen: Wer ist wann zuständig?

Schönheitsreparaturen sind ein häufiger Streitpunkt zwischen Mietern und Vermietern. Die Frage, wer welche Renovierungsarbeiten wann übernehmen muss, ist komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich ist im Mietrecht klar geregelt, dass die Instandhaltung der Mietsache Aufgabe des Vermieters ist. Hierzu gehören strukturelle Elemente der Wohnung wie Rohre, Elektroinstallationen oder das Dach. Schönheitsreparaturen hingegen betreffen das äußere Erscheinungsbild der Wohnung – also typischerweise Maler- und Tapezierarbeiten. Dieser Ratgeber beleuchtet umfassend die rechtlichen Grundlagen, die aktuelle Rechtsprechung und praxisrelevante Szenarien, um sowohl Mietern als auch Vermietern Klarheit zu verschaffen.

Was sind Schönheitsreparaturen?

Unter Schönheitsreparaturen versteht man all jene Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Mietsache in einen optisch einwandfreien Zustand zu versetzen. Diese Maßnahmen dienen dazu, die durch den normalen Wohngebrauch entstandenen Abnutzungserscheinungen zu beseitigen. Es handelt sich hierbei um kleinere Instandhaltungsarbeiten, die typischerweise ohne spezielles Fachwissen und mit geringem Aufwand durchzuführen sind. Die Abgrenzung zu Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen, die die Substanz der Mietsache betreffen, ist hier entscheidend. Letztere fallen stets in die Zuständigkeit des Vermieters.

  • Streichen und Tapezieren der Wände und Decken
  • Anstreichen der Heizkörper sowie der Innenflächen von Türen und Fenstern
  • Beseitigung von Bohrlöchern in einem zumutbaren Rahmen
  • Kleine Reparaturen an Oberflächen ohne Substanzverlust
  • Reinigen und Pflege von Fußböden (sofern keine fachmännische Bearbeitung erforderlich)

Die gesetzliche Ausgangslage: Grundsatz der Vermieterpflicht

Dem Grundsatz nach ist der Vermieter für die Instandhaltung der Mietsache verantwortlich. Dies schließt gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Verpflichtung ein, die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Ohne eine wirksame Klausel im Mietvertrag wären somit auch die Schönheitsreparaturen vom Vermieter durchzuführen. Die Praxis sieht jedoch anders aus: In den meisten Mietverträgen wird versucht, die Kosten für Schönheitsreparaturen auf den Mieter umzulegen.

Wirksame und unwirksame Klauseln zur Umlage auf den Mieter

Die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist grundsätzlich zulässig. Allerdings muss eine solche Klausel im Mietvertrag transparent, eindeutig und ausgewogen sein. Zahlreiche Standardformulierungen in älteren oder schlecht abgefassten Mietverträgen sind von Gerichten als unwirksam erklärt worden. Dies liegt häufig daran, dass sie den Mieter unangemessen benachteiligen. Ist eine Klausel unwirksam, verbleibt die Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen beim Vermieter.

  • Starre Fristenpläne (z.B. "alle drei Jahre streichen"), die keine Berücksichtigung der tatsächlichen Abnutzung zulassen.
  • Endrenovierungsklauseln, die den Mieter unabhängig vom Zustand der Wohnung zur Renovierung bei Auszug verpflichten.
  • Umfassende Klauseln, die dem Mieter Arbeiten übertragen, die über den eigentlichen Umfang von Schönheitsreparaturen hinausgehen (z.B. Erneuerung von Bodenbelägen bei normaler Abnutzung).
  • Farbeinschränkungen ohne Wahlmöglichkeit des Mieters (z.B. "Wände sind in Weiß zu streichen").
  • Klauseln, die den Mieter zur "fachgerechten" Ausführung durch Handwerker verpflichten, obwohl er die Arbeiten selbst ausführen könnte.

Angemessene Fristen für Schönheitsreparaturen

Auch wenn starre Fristen unwirksam sind, gibt es Empfehlungen für Zeitabstände, die als Orientierung dienen. Diese Fristen sind der Rechtsprechung entnommen und spiegeln den üblichen Renovierungsbedarf wider. Eine wirksame Mietvertragsklausel sollte daher formulieren, dass Renovierungen "nach Bedarf" oder "wenn erforderlich" durchzuführen sind, unter Nennung der typischen Fristen als bloße Richtwerte. Entscheidend ist stets der tatsächliche Zustand der Wohnung. Ist die Wohnung trotz Ablaufs eines Richtwertes noch in gutem Zustand, besteht keine Renovierungspflicht.

  • Küchen, Bäder und Duschen: Alle drei bis fünf Jahre
  • Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten: Alle fünf bis sieben Jahre
  • Andere Nebenräume: Alle sieben bis zehn Jahre

Der Zustand der Wohnung bei Mietbeginn: Unrenoviert oder renoviert?

Ein wesentlicher Faktor für die Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln ist der Zustand der Wohnung bei Mietbeginn. Übernimmt ein Mieter eine unrenovierte Wohnung, kann die Verpflichtung zur Schönheitsreparatur im Mietvertrag unwirksam sein, wenn der Mieter nicht einen angemessenen Ausgleich für die Übernahme der Renovierungspflicht erhalten hat. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu mehrfach Stellung bezogen und entschieden, dass ein Mieter nicht zur Beseitigung von Abnutzungen herangezogen werden darf, die bereits vor seinem Einzug entstanden sind. Dies würde eine unangemessene Benachteiligung darstellen.

Als unrenoviert gilt eine Wohnung, wenn sie Gebrauchsspuren aus der Vormietzeit aufweist, die eine Renovierung erforderlich machen würden. Ein einfacher Protokollvermerk über den Zustand der Wohnung bei Einzug ist daher von großer Bedeutung. Übernimmt der Mieter eine bezugsfertig renovierte Wohnung, ist die Umlage der Schönheitsreparaturen auf Basis einer ansonsten wirksamen Klausel in der Regel unproblematisch. Bei einer unrenovierten Wohnung ohne Ausgleich ist die Klausel hingegen meist unwirksam, und der Vermieter muss die Kosten tragen.

Bagatellschäden und Kleinreparaturen

Schönheitsreparaturen sind von sogenannten Kleinreparaturen abzugrenzen. Kleinreparaturen betreffen kleinere Beschädigungen an Gegenständen, die dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegen (z.B. Lichtschalter, Steckdosen, Türgriffe). Eine wirksame Kleinreparaturklausel im Mietvertrag kann den Mieter zur Übernahme der Kosten verpflichten, allerdings nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag pro Einzelfall (oft 75 bis 100 Euro) und mit einer jährlichen Obergrenze (oft 6-8% der Jahresmiete). Diese Kosten müssen sich auf die Reparatur beziehen und nicht auf die Erneuerung der Bauteile.

Farbwahl und Gestaltung durch den Mieter

Grundsätzlich darf der Mieter während der Mietzeit seine Wohnung nach eigenem Geschmack gestalten, also auch farbig streichen. Eine Klausel, die dies verbietet, ist in der Regel unwirksam. Allerdings hat der Mieter die Pflicht, die Wohnung zum Auszug – sofern er zur Renovierung verpflichtet ist – in einem Farbzustand zu übergeben, der für eine Neuvermietung zumutbar ist. Dies bedeutet meistens helle, neutrale Farben. Ist der Mieter bei Auszug nach einer wirksamen Klausel zur Renovierung verpflichtet, muss er die Wände gegebenenfalls neutral überstreichen, wenn er sie in kräftigen Farben gestaltet hat. Besteht keine Renovierungspflicht, muss der Vermieter auch ausgefallenere Farben hinnehmen.

Besonderheiten bei Auszug

Die Frage der Schönheitsreparaturen spitzt sich oft zum Zeitpunkt des Auszugs des Mieters zu. Hier ist entscheidend, ob eine wirksame Klausel vorliegt und die Wohnung renovierungsbedürftig ist. Eine pauschale Endrenovierungsklausel ist unwirksam. Ist der Mieter zur Renovierung verpflichtet, muss er diese fachgerecht ausführen. Mängel bei der Ausführung können zu Schadensersatzansprüchen des Vermieters führen. Die Verjährungsfrist für solche Ansprüche des Vermieters beträgt sechs Monate nach Rückgabe der Mietsache.

Ein Beispiel zur Kostenverteilung: Angenommen, eine wirksame Klausel zur Schönheitsreparatur existiert, und der Mieter zieht nach fünf Jahren aus einer renoviert übergebenen Wohnung aus. Küche und Bad müssten laut Richtlinien nach drei bis fünf Jahren renoviert werden, Wohnzimmer nach fünf bis sieben Jahren. Ist die Küche deutlich abgenutzt und bedarf einer Renovierung, der Rest der Wohnung aber noch in gutem Zustand, beschränkt sich die Renovierungspflicht des Mieters möglicherweise nur auf Küche und Bad, sofern die Klausel flexibel genug formuliert ist. Ist die Klausel jedoch unwirksam, muss der Vermieter die Kosten für alle notwendigen Renovierungen tragen.

Fazit

Die Materie der Schönheitsreparaturen ist vielschichtig. Für Mieter ist es ratsam, den Mietvertrag genau zu prüfen und insbesondere die Klauseln zu Schönheitsreparaturen kritisch zu hinterfragen. Bei Unsicherheiten hilft die Rücksprache mit einem Mieterverein oder die Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Für Vermieter ist es entscheidend, rechtssichere Klauseln zu verwenden, um spätere Streitigkeiten und den Verlust von Ansprüchen zu vermeiden. Eine transparente und faire Gestaltung des Mietvertrages dient letztlich beiden Parteien und fördert ein gutes Mietverhältnis. Im Zweifel fällt die Pflicht zur Renovierung stets an den Vermieter zurück, sofern keine wirksame vertragliche Vereinbarung zur Umlage auf den Mieter getroffen wurde.

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