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Räumungsklage: So funktioniert es in der Praxis

Eine Räumungsklage ist oft der letzte Ausweg für Vermieter, um ihre Immobilie zurückzuerhalten. Wir erklären Ihnen praxisnah, wie dieser Prozess abläuft, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Kosten entstehen können.

6 min Lesezeit
Räumungsklage: So funktioniert es in der Praxis

Für Vermieter kann es eine erhebliche Belastung darstellen, wenn Mieter ihren vertraglichen Pflichten nicht nachkommen und sich weigern, die angemietete Immobilie zu verlassen. In solchen Fällen ist die Räumungsklage das juristische Mittel der Wahl, um die Rückgabe der Wohnung oder des Hauses zu erwirken. Dieser Prozess ist oft komplex und kann zeitlich sowie finanziell sehr aufwendig sein. Dieser Ratgeber beleuchtet die verschiedenen Schritte einer Räumungsklage, erklärt die relevanten rechtlichen Grundlagen und gibt praxisnahe Hinweise, wie Vermieter in einer solchen Situation vorgehen sollten.

Wann ist eine Räumungsklage überhaupt notwendig?

Eine Räumungsklage wird in der Regel erst dann eingereicht, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Beendigung des Mietverhältnisses ausgeschöpft sind. Der wichtigste Schritt vor einer Klage ist die fristgerechte und formell korrekte Kündigung des Mietverhältnisses. Ohne eine wirksame Kündigung, die dem Mieter zugestellt wurde, hat eine Räumungsklage in den meisten Fällen keine Erfolgsaussichten. Gründe für eine Kündigung sind beispielsweise Mietrückstände, schwerwiegende Pflichtverletzungen des Mieters (wie erhebliche Störung des Hausfriedens, unerlaubte Untervermietung oder unsachgemäße Nutzung der Mietsache) oder der Eigenbedarf des Vermieters. Nach wirksamer Kündigung muss dem Mieter eine angemessene Frist zur freiwilligen Räumung der Immobilie eingeräumt werden. Erst wenn der Mieter dieser Aufforderung nicht nachkommt und die Schlüssel nicht fristgerecht zurückgibt, ist der Weg zur Räumungsklage offen.

Es ist entscheidend, dass Vermieter die Kündigungsgründe genau dokumentieren und die Einhaltung sämtlicher Formalien prüfen. Fehler bei der Kündigung können den gesamten Prozess verzögern oder sogar scheitern lassen. Eine anwaltliche Beratung ist in diesem Stadium oft ratsam, um die Erfolgsaussichten einer Kündigung und der nachfolgenden Klage zu bewerten.

Die Zustellung der Klageschrift

Nachdem der Vermieter die Kündigung wirksam ausgesprochen und die Räumungsfrist abgelaufen ist, kann die Räumungsklage beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden. In der Regel ist hierfür das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Immobilie befindet. Die Klageschrift muss bestimmte Angaben enthalten. Dazu gehören die genaue Bezeichnung der Parteien (Vermieter und Mieter), eine detaillierte Beschreibung des Mietobjekts sowie die Begründung der Klage, also die Darlegung der Kündigungsgründe und der erfolglosen Aufforderung zur Räumung. Die Klageschrift wird dann dem Mieter vom Gericht zugestellt.

  • Identifikation der Parteien (Kläger und Beklagter)
  • Genaue Anschrift des Mietobjekts
  • Darlegung der Kündigungsgründe
  • Bestätigung der wirksamen Kündigung und Fristablauf
  • Antrag auf Räumung und Herausgabe der Mietsache
  • Gegebenenfalls Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung

Der Gerichtsablauf: Vom Gütetermin bis zum Urteil

Nach Zustellung der Klageschrift setzt das Gericht in der Regel einen ersten Termin an, den sogenannten Gütetermin. In diesem Termin versucht das Gericht, eine gütliche Einigung zwischen Vermieter und Mieter herbeizuführen. Oft wird hier ein Vergleich angestrebt, der beispielsweise eine bestimmte Auszugsfrist gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung oder den Erlass von Mietrückständen vorsehen kann. Kommt es zu keiner Einigung, folgt der eigentliche Termin zur mündlichen Verhandlung. Hier werden die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert, Beweise gewürdigt und Zeugen gehört.

Nach der mündlichen Verhandlung entscheidet das Gericht über die Klage. Endet die Klage erfolgreich für den Vermieter, ergeht ein Räumungsurteil. Dieses Urteil spricht dem Vermieter das Recht zu, die Mietsache zurückzuerhalten und den Mieter zum Auszug zu verpflichten. Das Urteil kann unter Umständen noch mit Rechtsmitteln angefochten werden, was den Prozess weiter verlängern kann. Es ist wichtig zu beachten, dass das Räumungsurteil selbst noch nicht bedeutet, dass der Mieter tatsächlich auszieht. Es ist lediglich die rechtliche Grundlage für die spätere Zwangsvollstreckung.

Die Kosten einer Räumungsklage

Die Kosten einer Räumungsklage können erheblich sein und setzen sich in der Regel aus Gerichtsgebühren und Anwaltskosten zusammen. Die Höhe dieser Kosten richtet sich maßgeblich nach dem sogenannten Streitwert, der bei Räumungsklagen dem Jahresbetrag der Nettokaltmiete entspricht. Bei einer monatlichen Nettokaltmiete von 800 Euro beträgt der Streitwert beispielsweise 9.600 Euro. Anhand dieses Streitwertes werden sowohl die Gerichts- als auch die Anwaltsgebühren berechnet. Eine grobe Orientierung kann hierbei das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und das Gerichtskostengesetz (GKG) bieten.

Neben diesen direkten Kosten können weitere Ausgaben entstehen, etwa für die Zustellung von Schriftstücken oder für eine eventuelle Zwangsvollstreckung. Im Falle eines Obsiegens trägt in der Regel die unterliegende Partei, also der Mieter, die gesamten Kosten des Rechtsstreits. Allerdings heißt das nicht automatisch, dass der Vermieter diese Kosten auch tatsächlich vom Mieter zurückerhält, insbesondere wenn dieser zahlungsunfähig ist. Für Vermieter ist es ratsam, sich vorab über mögliche Prozesskosten zu informieren und gegebenenfalls eine Rechtsschutzversicherung zu prüfen, die diese Kosten übernimmt.

  • Gerichtsgebühren (abhängig vom Streitwert)
  • Anwaltskosten für beide Instanzen (ebenfalls streitwertabhängig)
  • Kosten für den Gerichtsvollzieher bei Zwangsvollstreckung
  • Gegebenenfalls Lagerkosten für Mieterinventar
  • Umlagefähige Kosten können nur teilweise geltend gemacht werden

Die Zwangsvollstreckung nach einem Räumungsurteil

Selbst nach einem positiven Räumungsurteil ist die Immobilie nicht automatisch leer. Wenn der Mieter der Aufforderung zur Räumung auch nach Rechtskraft des Urteils nicht nachkommt, muss der Vermieter die Zwangsvollstreckung einleiten. Dies geschieht durch einen Antrag beim zuständigen Gerichtsvollzieher des Amtsgerichtsbezirks. Der Gerichtsvollzieher ist dann dafür zuständig, die Räumung der Immobilie durchzusetzen. Hierbei gibt es grundsätzlich zwei gängige Varianten der Zwangsvollstreckung: die sogenannte Berliner Räumung und die 'klassische' Räumung.

Bei der Berliner Räumung wird der Mieter aus der Wohnung gesetzt, der Vermieter erhält die Schlüssel, muss sich aber selbst um die Entsorgung oder Einlagerung des Mieterinventars kümmern. Dies minimiert die Vorabkosten für den Vermieter, birgt aber das Risiko, dass der Vermieter auf den Kosten für die Einlagerung oder Entsorgung sitzen bleibt, wenn der Mieter diese nicht erstattet. Bei der 'klassischen' Räumung beauftragt der Gerichtsvollzieher ein Umzugsunternehmen, das die Sachen des Mieters abtransportiert und einlagert. Diese Variante ist teurer, da der Vermieter die Kosten vorstrecken muss, bietet aber mehr Rechtssicherheit hinsichtlich der Verfahren. In beiden Fällen ist der Gerichtsvollzieher die zentrale Figur bei der praktischen Durchsetzung der Räumung.

Alternative Möglichkeiten und Fristverlängerung

In bestimmten Härtefällen kann ein Mieter eine Räumungsfristverlängerung beantragen, auch nach einem Urteil. Dies geschieht in der Regel beim zuständigen Gericht. Gründe hierfür können beispielsweise schwere Krankheit, hohes Alter, fehlende Ersatzwohnung oder besondere soziale Umstände sein, die den sofortigen Auszug unzumutbar machen. Das Gericht prüft dann die individuellen Umstände und kann eine Frist von mehreren Wochen oder Monaten gewähren. Dies verzögert die tatsächliche Räumung der Immobilie und stellt für den Vermieter eine zusätzliche Belastung dar.

Manchmal besteht auch die Möglichkeit, eine Einigung mit dem Mieter zu erzielen, selbst wenn die Klage bereits läuft. So kann ein 'Räumungsvergleich' abgeschlossen werden, der dem Mieter eine letzte Frist zur Räumung einräumt, oft im Austausch für den Verzicht auf weitere Forderungen oder die Zusage, entstandene Kosten zu übernehmen. Solche Vergleiche können, wenn sie gut verhandelt sind, eine schnelle und kostengünstigere Lösung als eine langwierige Zwangsvollstreckung darstellen. Ein erfahrener Rechtsbeistand kann hierbei unterstützen, die beste Strategie zu entwickeln.

Mietrückstände und Nutzungsentschädigung

Parallel zur Räumungsklage kann der Vermieter in der Regel auch die noch offenen Mietrückstände sowie eine Nutzungsentschädigung für den Zeitraum nach Beendigung des Mietverhältnisses, in dem der Mieter die Wohnung noch nutzt, einklagen. Diese Forderungen können entweder im Rahmen der Räumungsklage als sogenannte 'Leistungsklage' geltend gemacht werden oder in einem separaten Verfahren. Es ist entscheidend, alle Forderungen genau zu beziffern und zu belegen, um diese erfolgreich einzuklagen. Auch hier gilt, dass ein Urteil über Mietrückstände nicht automatisch zu deren Zahlung führt. Es ist oft ein weiterer Schritt der Zwangsvollstreckung notwendig, um diese Forderungen einzutreiben.

Fazit

Eine Räumungsklage ist ein komplexes und oft emotional belastendes Verfahren für alle Beteiligten. Für Vermieter stellt sie den letzten juristischen Schritt dar, um das Besitzrecht an ihrer Immobilie wiederherzustellen. Eine sorgfältige Vorbereitung, die strikte Einhaltung aller rechtlichen Formalien und die Konsultation eines fachkundigen Rechtsanwalts sind unerlässlich, um den Prozess erfolgreich zu durchlaufen. Auch wenn der Weg lang und kostspielig sein kann, bietet der Rechtsstaat Vermietern die notwendigen Instrumente, um ihre Rechte durchzusetzen und die Immobilie wieder zu nutzen oder neu zu vermieten.

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