Möblierte Vermietung: Wie lange dauert es?
Wie lange darf eine möblierte Wohnung vermietet werden? Ein Überblick zu Mietdauer, Befristung, Kurzzeitvermietung und rechtlichen Grenzen in Deutschland.

Möblierte Wohnungen erfreuen sich bei Vermietenden und Mieter:innen großer Beliebtheit: Sie bieten Flexibilität, Komfort und oft eine schnelle Vermietbarkeit. Doch viele Eigentümer:innen fragen sich, wie lange eine solche Vermietung überhaupt dauern darf – und ob es rechtliche Grenzen gibt. In diesem Ratgeber wird erklärt, welche Mietdauern möglich sind, wann von Kurzzeitvermietung gesprochen wird, welche Rolle die Befristung spielt und wie sich das auf Mietpreisbremse, Steuern und Vertragspraxis auswirkt.
Was bedeutet „möblierte Vermietung“ rechtlich?
In Deutschland gibt es kein Gesetz, das die Vermietung einer Wohnung mit Möbeln verbietet. Rechtlich spricht man von einer möblierten Wohnung, wenn der Wohnraum mit wesentlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet ist, die über den Mindeststandard (z.B. Heizkörper, Türen, WC-Becken) hinausgehen. Dazu gehören in der Regel Bett, Schrank, Tisch, Stühle, Küche mit Einbaugeräten und ähnliche Grundausstattung.
Wichtig ist, dass der Vermieter die Möblierung als vertragsgemäßen Zustand schuldet und für Mängel an den Möbeln einsteht. Erst dann greift das volle Mietrecht, insbesondere § 549 Abs. 2 BGB, der möblierte Wohnraumvermietung regelt. Eine bloß „leer“ überlassene Wohnung mit ein paar Stühlen oder einem Sofa gilt dagegen nicht als voll möbliert.
- —Möbliert: Wohnung mit kompletter Grundausstattung (Bett, Schrank, Tisch, Stühle, Küche).
- —Nicht möbliert: Wohnung ohne oder mit nur wenigen Möbeln, die nicht den Wohnkomfort wesentlich verändern.
- —Vertragliche Pflicht: Vermieter muss Möbel in vertragsgemäßem Zustand halten und Mängel beseitigen.
- —Rechtsgrundlage: § 549 Abs. 2 BGB für möblierte Wohnraumvermietung.
Wie lange darf eine möblierte Wohnung vermietet werden?
Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Höchstdauer für die Vermietung einer möblierten Wohnung. Vermieter:innen können eine möblierte Wohnung langfristig an eine Mieter:in überlassen, zum Beispiel für mehrere Jahre, genauso wie eine unmöblierte Wohnung. Entscheidend ist weniger die Möblierung als vielmehr die Art des Mietverhältnisses: Dauerwohnung, Zeitmietvertrag oder Kurzzeitvermietung.
In der Praxis wird möblierte Vermietung häufig für begrenzte Zeiträume genutzt – etwa für Studierende, Berufseinsteiger, Projektmitarbeiter oder Personen in Übergangssituationen. Die konkrete Mietdauer wird im Vertrag festgelegt und kann individuell vereinbart werden, solange die gesetzlichen Vorgaben zur Befristung eingehalten werden.
- —Keine gesetzliche Höchstdauer für möblierte Vermietung.
- —Mietdauer frei verhandelbar, typisch: 6–24 Monate.
- —Langfristige möblierte Vermietung ist rechtlich möglich.
- —Wichtig: Einhaltung der Befristungsgründe nach § 575 BGB bei Zeitmietverträgen.
Zeitmietverträge und Befristung nach § 575 BGB
Wenn eine möblierte Wohnung „auf Zeit“ vermietet wird, handelt es sich um einen Zeitmietvertrag nach § 575 BGB. Solche Verträge sind befristet und dürfen nicht beliebig lange laufen, ohne dass ein gesetzlich anerkannter Grund vorliegt. Die Befristung muss im Vertrag klar benannt und begründet sein.
Gängige Gründe für eine Befristung sind unter anderem Eigenbedarf des Vermieters nach Ablauf der Mietzeit, umfangreiche Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen, bei denen die Wohnung vorübergehend unbewohnbar ist, oder die Vermietung an Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit nur zeitlich begrenzt in der Stadt sind (z.B. Dienst- oder Werkswohnungen). Ohne solchen Grund ist eine Befristung in der Regel unwirksam.
- —Zeitmietvertrag: befristeter Mietvertrag nach § 575 BGB.
- —Befristung nur mit gesetzlich anerkanntem Grund zulässig.
- —Typische Gründe: Eigenbedarf, Sanierung, Dienst-/Werkswohnung.
- —Ohne Begründung ist die Befristung rechtlich riskant.
Kurzzeitvermietung: Bis zu sechs Monate
Eine besondere Form der möblierten Vermietung ist die Kurzzeitvermietung, etwa als Ferienwohnung oder Unterkunft für Geschäftsreisende. Nach § 549 BGB liegt eine Kurzzeitvermietung vor, wenn der Wohnraum nur vorübergehend überlassen wird, zum Beispiel zu Urlaubs- oder Geschäftsreisezwecken. Die Mietdauer liegt dabei in der Regel unter sechs Monaten.
Wird eine Wohnung länger als sechs Monate vermietet, gilt sie in der Regel als klassische Dauerwohnung – auch wenn sie möbliert ist. Dann greifen wieder die Regelungen zur Mietpreisbremse und zum Kündigungsschutz. In einigen Städten besteht zudem eine kommunale Genehmigungspflicht für Ferienwohnungen oder Kurzzeitvermietungen, die vorab geprüft werden sollte.
- —Kurzzeitvermietung: meist bis 6 Monate, vorübergehender Gebrauch.
- —Länger als 6 Monate: klassische Vermietung mit Mietpreisbremse.
- —Zweck im Vertrag festlegen (Urlaub, Geschäftsreise etc.).
- —Kommunale Genehmigungspflicht für Ferienwohnungen prüfen.
Mietpreisbremse und möblierte Vermietung auf Zeit
Ein wichtiger Aspekt bei der Frage „Wie lange?“ ist die Mietpreisbremse. Für möblierte Vermietung auf Zeit gilt die Mietpreisbremse in der Regel nicht, weil es sich um Zeitmietverträge handelt. Vermieter:innen können die Miete selbst festlegen, sofern sie marktüblich bleibt und keine unangemessene Übervorteilung vorliegt.
In einigen Bundesländern oder Städten können Sonderregelungen gelten, etwa wenn eine möblierte Wohnung faktisch als Dauerwohnung genutzt wird, obwohl der Vertrag befristet ist. Dann kann die Mietpreisbremse doch zur Anwendung kommen. Wichtig ist daher, die tatsächliche Nutzung mit der vertraglichen Vereinbarung in Einklang zu bringen.
- —Mietpreisbremse: in der Regel nicht für möblierte Vermietung auf Zeit.
- —Ausnahme: Nutzung als Dauerwohnung trotz befristetem Vertrag.
- —Miete sollte marktüblich bleiben, auch ohne Mietpreisbremse.
- —Lokale Sonderregelungen prüfen (z.B. in Großstädten).
Das „Berliner Modell“ und Möblierungszuschlag
In der Praxis wird bei möblierter Vermietung häufig ein Möblierungszuschlag berechnet. Ein bekanntes Modell ist das sogenannte „Berliner Modell“, bei dem ein Zuschlag von 2 Prozent vom Zeitwert der Möbel auf die Miete erhoben wird. Die Möbel werden über eine Nutzungsdauer von 10 Jahren abgeschrieben.
Beispielrechnung (vereinfacht): Angenommen, der Neuwert der Möblierung beträgt 10.000 Euro. Nach der Formel „Neuwert / 10 Jahre x Anzahl nicht vergangener Jahre x 0,02“ ergibt sich bei einem 5-jährigen Vertrag ein monatlicher Möblierungszuschlag von etwa 100 Euro (10.000 / 10 x 5 x 0,02). Dieser Zuschlag kann unabhängig von der Mietdauer vereinbart werden, solange er vertraglich klar geregelt ist.
- —Möblierungszuschlag: Aufschlag auf die Miete für die Einrichtung.
- —Berliner Modell: 2 % vom Zeitwert der Möbel, Abschreibung über 10 Jahre.
- —Beispiel: 10.000 Euro Möbelwert → ca. 100 Euro monatlicher Zuschlag bei 5 Jahren.
- —Zuschlag muss im Mietvertrag ausgewiesen sein.
Steuerliche Aspekte und Abschreibung der Möbel
Für Vermieter:innen spielt auch die steuerliche Behandlung der Möbel eine Rolle. Kosten für die Einrichtung können als Werbungskosten abgeschrieben werden. Liegen die Anschaffungskosten pro Gegenstand unter einer bestimmten Schwelle (z.B. 800 Euro), können sie in der Regel sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Höhere Beträge werden über die Nutzungsdauer der Möbel linear abgeschrieben.
Die Nutzungsdauer richtet sich nach den AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums. Typische Möbelstücke werden oft mit 5–10 Jahren angesetzt. Je länger die Vermietung läuft, desto länger kann die Abschreibung erfolgen – das wirkt sich positiv auf die steuerliche Belastung aus.
- —Möbel als Werbungskosten absetzbar.
- —Geringwertige Gegenstände oft sofort absetzbar.
- —Höhere Beträge über Nutzungsdauer abschreiben.
- —AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums beachten.
Praktische Tipps für die Vertragspraxis
Um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden, sollten möblierte Mietverträge klar und detailliert formuliert sein. Neben Mietdauer, Miete und Nebenkosten sollte eine genaue Inventarliste angefertigt werden, die bei Übergabe und Rückgabe gemeinsam geprüft wird. So lassen sich Schäden oder Mängel dokumentieren und Streitigkeiten vermeiden.
Besonders bei befristeten Verträgen ist es sinnvoll, den Zweck der Vermietung (z.B. Studium, Projektarbeit, Übergangswohnung) im Vertrag zu benennen. Auch Regelungen zu Kündigung, Kaution, Nutzung der Möbel und Haftung sollten schriftlich festgehalten werden.
- —Inventarliste mit Übergabeprotokoll erstellen.
- —Zweck der Vermietung im Vertrag benennen.
- —Kündigungsfristen, Kaution und Nutzung der Möbel regeln.
- —Rechtliche Beratung bei komplexen Fällen einholen.
Fazit
Die Dauer einer möblierten Vermietung ist rechtlich flexibel: Es gibt keine gesetzliche Höchstfrist, solange die Befristung nach § 575 BGB begründet ist. Kurzzeitvermietungen bis sechs Monate gelten als vorübergehende Nutzung und unterliegen in der Regel nicht der Mietpreisbremse, während längere Mietzeiträume als klassische Vermietung behandelt werden. Wichtig ist, Mietdauer, Zweck, Möblierungszuschlag und steuerliche Aspekte klar im Vertrag zu regeln, um Rechtsrisiken zu minimieren und eine faire, transparente Vermietung zu gewährleisten.

