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Mietpreisbremse: So funktioniert es in der Praxis

Die Mietpreisbremse soll Mieter vor überhöhten Mieten schützen. Erfahren Sie hier, wie dieses Gesetz in der Praxis angewendet wird, welche Ausnahmen es gibt und was Mieter sowie Vermieter beachten müssen.

7 min Lesezeit
Mietpreisbremse: So funktioniert es in der Praxis

Der Wohnungsmarkt in Deutschland ist vielerorts angespannt. Steigende Mieten belasten das Haushaltsbudget vieler Menschen. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, wurde in Deutschland im Jahr 2015 die sogenannte Mietpreisbremse eingeführt. Ihre primäre Zielsetzung ist es, den Anstieg von Bestandsmieten in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt zu dämpfen. Doch wie genau funktioniert dieses Instrument in der Praxis, welche Regionen sind betroffen, und welche Regelungen müssen sowohl Mieter als auch Vermieter beachten? Dieser Ratgeber bietet einen umfassenden Überblick über die Funktionsweise der Mietpreisbremse und beleuchtet die relevanten Aspekte für alle Beteiligten auf dem Immobilienmarkt.

Was ist die Mietpreisbremse und wann gilt sie?

Die Mietpreisbremse, offiziell als 'Mietrechtsnovellierungsgesetz' (MietNovG) bekannt, ist eine gesetzliche Regelung, die darauf abzielt, exzessive Mietforderungen bei Neuvermietungen zu begrenzen. Sie kommt in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt zur Anwendung. Diese Gebiete werden von den einzelnen Bundesländern durch Rechtsverordnungen ausgewiesen. Eine Region gilt als angespannt, wenn etwa die Bevölkerungszahl deutlich schneller wächst als der Wohnungsbestand, die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt erheblich übersteigt, die Leerstandsquote sehr niedrig ist oder eine hohe Nachfrage bei geringem Angebot besteht. Die Mietpreisbremse ist somit kein flächendeckendes Gesetz für ganz Deutschland, sondern ein Instrument, das gezielt in bestimmten Kommunen und Städten eingesetzt wird.

Konkret bedeutet die Mietpreisbremse, dass die Miete bei einer Neuvermietung höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Diese ortsübliche Vergleichsmiete wird in der Regel anhand des Mietspiegels ermittelt, der die durchschnittlichen Mieten für vergleichbare Wohnungen in einer bestimmten Gemeinde abbildet. Findet in einer Stadt kein Mietspiegel Anwendung, kann die ortsübliche Vergleichsmiete auch durch drei oder mehr vergleichbare Wohnungen oder ein Sachverständigengutachten nachgewiesen werden. Die Gültigkeitsdauer der Mietpreisbremse ist oft befristet und muss von den Ländern regelmäßig neu verordnet werden. Eine Verlängerung ist jedoch möglich.

Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete

Um die genaue Höhe der zulässigen Miete gemäß der Mietpreisbremse zu bestimmen, ist die präzise Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete von zentraler Bedeutung. Diese stellt den Mittelwert der üblichen Entgelte dar, die in den letzten sechs Jahren für Wohnungen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage gezahlt wurden. Der wichtigste Maßstab hierfür ist der qualifizierte Mietspiegel einer Gemeinde, falls dieser existiert. Ein qualifizierter Mietspiegel wird nach wissenschaftlichen Methoden erstellt und bietet eine verlässliche Grundlage.

  • Mietspiegel: Die bevorzugte und juristisch sicherste Methode zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete.
  • Mietdatenbanken: Sammlungen von Mietpreisen, oft von Interessenvertretungen geführt, können als Anhaltspunkt dienen.
  • Sachverständigengutachten: In Ermangelung eines Mietspiegels kann ein unabhängiger Gutachter die Vergleichsmiete ermitteln.
  • Vergleichswohnungen: Wenn keine der oberen Optionen verfügbar ist, können Mietpreise von mindestens drei vergleichbaren Wohnungen herangezogen werden.

Mieter können in der Regel bei ihrer Stadtverwaltung oder Mietervereinen Informationen zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhalten. Vermieter sollten sich ebenfalls aktiv informieren, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein und die Obergrenze nicht zu überschreiten.

Wann gilt die Mietpreisbremse nicht? Wichtige Ausnahmen

Obwohl die Mietpreisbremse den Anstieg der Mieten begrenzen soll, gibt es verschiedene Ausnahmen, bei denen diese Regelung nicht zur Anwendung kommt. Diese Ausnahmen sind entscheidend, um den Wohnungsbau nicht zu hemmen und Investitionen in den Wohnungsbestand weiterhin attraktiv zu gestalten. Nicht jede Neuvermietung unterliegt automatisch den Beschränkungen der Mietpreisbremse.

  • Neubauten: Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, sind von der Mietpreisbremse ausgenommen. Dies soll Anreize für den dringend benötigten Neubau schaffen.
  • Umfassend modernisierte Wohnungen: Wenn eine Wohnung so umfassend modernisiert wurde, dass die Kosten für die Modernisierung mindestens ein Drittel des Neubauwerts der Wohnung erreichen, kann die Miete frei vereinbart werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Wohnung nicht neu gebaut wurde.
  • Vormiete über der ortsüblichen Vergleichsmiete: War die Miete bereits im Vormietverhältnis (also vor der aktuellen Neuvermietung) höher als die nach der Mietpreisbremse zulässige Miete, darf der Vermieter die Vormiete verlangen, auch wenn diese über der 10-Prozent-Grenze liegt. Der Vermieter muss dies dem neuen Mieter jedoch unaufgefordert offenlegen.
  • Wohnungen nach umfassender Sanierung: Unter certain conditions, wenn eine Wohnung nach einer umfangreichen Sanierung oder einem Dachausbau erstmals vermietet wird, können Ausnahmen bestehen. Die genauen Kriterien sind hierbei oft komplex und es empfiehlt sich eine genaue Prüfung der jeweiligen Situation.

Es ist wichtig zu beachten, dass Vermieter eine Ausnahme von der Mietpreisbremse im Mietvertrag unaufgefordert begründen müssen, beispielsweise durch Angabe der Vormiete oder durch den Hinweis, dass es sich um einen Neubau handelt. Geschieht dies nicht, kann der Mieter diesen Verstoß rügen und gegebenenfalls die Miete beanstanden.

Rechte und Pflichten für Mieter

Für Mieter kann die Mietpreisbremse ein wichtiges Schutzinstrument sein. Es ist jedoch essenziell, die eigenen Rechte zu kennen und diese bei Bedarf auch geltend zu machen. Nicht jede überhöhte Mietforderung kommt automatisch zur Korrektur; Mieter müssen aktiv werden.

Wenn ein Mieter den Verdacht hat, dass die vereinbarte Miete zu hoch ist und gegen die Mietpreisbremse verstößt, kann er dies rügen. Eine Rüge muss schriftlich erfolgen und den Vermieter auffordern, die Miete auf das gesetzlich zulässige Maß zu senken. Die Rüge kann bereits nach Mietvertragsunterzeichnung, aber vor Einzug oder später, ausgesprochen werden. Wirksam wird die Mietpreisbremse jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Rüge. Das bedeutet, zu viel gezahlte Miete wird erst ab dem Monat der Rüge zurückerstattet. Eine rückwirkende Forderung für vor der Rüge gezahlte Mieten ist in der Regel nicht möglich. Bei der Formulierung der Rüge und der Beweisführung kann die Beratung durch einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht sehr hilfreich sein.

Rechte und Pflichten für Vermieter

Auch Vermieter müssen sich mit den Regelungen der Mietpreisbremse intensiv auseinandersetzen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Die Einhaltung der Vorschriften ist nicht nur eine Frage der Rechtssicherheit, sondern auch der Vermeidung von potenziellen langwierigen Rechtsstreitigkeiten.

  • Informationspflicht: Vermieter sind verpflichtet, neue Mieter unaufgefordert über die Umstände zu informieren, die eine mögliche Ausnahme von der Mietpreisbremse begründen. Dazu gehören etwa die Angabe der Vormiete, der Hinweis auf eine umfassende Modernisierung oder ein Neubau.
  • Genauigkeit bei der Mietpreisfestlegung: Die ortsübliche Vergleichsmiete muss sorgfältig ermittelt werden. Eine ungenaue Schätzung kann zu Problemen führen.
  • Dokumentation: Alle relevanten Unterlagen, die die Mietpreisfestlegung oder eine Ausnahme von der Mietpreisbremse belegen (z.B. Modernisierungsnachweise, Baugenehmigungen), sollten sorgfältig archiviert werden.
  • Reaktion auf Rügen: Erhält ein Vermieter eine Rüge vom Mieter, sollte er diese ernst nehmen und prüfen. Eine schnelle und fundierte Reaktion kann eine Eskalation verhindern. Gegebenenfalls ist eine Anpassung der Miete erforderlich.

Ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse kann dazu führen, dass der Vermieter die zu viel gezahlte Miete an den Mieter zurückzahlen muss, beginnend ab dem Zeitpunkt der wirksamen Rüge. Zudem können die Kosten eines Rechtsstreits hinzukommen. Eine präventive Auseinandersetzung mit dem Thema ist daher für Vermieter unerlässlich.

Beispielrechnung: Anwendung der Mietpreisbremse

Um die Funktionsweise der Mietpreisbremse besser zu veranschaulichen, betrachten wir ein konkretes Beispiel. Angenommen, eine Wohnung wird in einer Stadt mit angespanntem Wohnungsmarkt neu vermietet, und der örtliche qualifizierte Mietspiegel gibt für eine vergleichbare Wohnung eine ortsübliche Vergleichsmiete von 10 Euro pro Quadratmeter an.

Die Wohnung hat eine Fläche von 70 Quadratmetern. Die ortsübliche Vergleichsmiete für diese Wohnung beträgt demnach 700 Euro (70 qm * 10 Euro/qm). Gemäß der Mietpreisbremse darf die neue Miete maximal um 10 Prozent über dieser ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Der Aufschlag beträgt somit 70 Euro (10 % von 700 Euro). Die maximal zulässige Miete bei dieser Neuvermietung wäre also 770 Euro pro Monat (700 Euro + 70 Euro).

Wenn der Vermieter in diesem Beispiel eine Miete von 800 Euro verlangt, liegt diese 30 Euro über dem gesetzlich zulässigen Betrag. Der Mieter könnte dies nach dem Einzug rügen. Erfolgt die Rüge beispielsweise am 1. Juli, muss der Vermieter ab Juli eine Miete von maximal 770 Euro akzeptieren und die Differenz von 30 Euro (pro Monat) zurückzahlen, falls sie bereits zu viel gezahlt wurde. Für die Monate vor der Rüge bleibt die höhere Miete jedoch wirksam.

Fazit

Die Mietpreisbremse ist ein komplexes, aber wichtiges Instrument im deutschen Mietrecht, das in ausgewählten Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten Anwendung findet. Sie soll Mieter vor überzogenen Mietforderungen schützen und den rasanten Anstieg der Wohnkosten dämpfen. Sowohl Mieter als auch Vermieter müssen sich mit den spezifischen Regeln, den Ausnahmen und den jeweiligen Rechten und Pflichten vertraut machen. Mieter sollten sich informieren und bei Verdacht auf überhöhte Mieten aktiv werden, während Vermieter eine präzise Kenntnis der Regelungen benötigen, um rechtssicher zu handeln und potenzielle Konflikte zu vermeiden. Eine genaue Kenntnis der ortsüblichen Vergleichsmiete und der Ausnahmetatbestände ist dabei für beide Seiten von entscheidender Bedeutung.

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