← Ratgeber

Mietpreisbremse: Die häufigsten Fehler

Die Mietpreisbremse soll überhöhte Mieten dämpfen – doch viele Vermieter und Mieter machen bei der Anwendung gravierende Fehler. Ein Überblick zu den häufigsten Fallstricken und wie man sie vermeidet.

7 min Lesezeit
Mietpreisbremse: Die häufigsten Fehler

Die Mietpreisbremse ist ein zentrales Instrument des deutschen Mietrechts, das den Anstieg der Mieten in angespannten Wohnungsmärkten bremsen soll. Sie greift vor allem bei Neuvermietungen und Wiedervermietungen und begrenzt die zulässige Miete auf maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete. In der Praxis laufen Vermieter und Mieter jedoch immer wieder in dieselben Fehler hinein – sei es bei der Berechnung der Vergleichsmiete, bei der Auswahl der Vergleichswohnungen oder bei der Formulierung der Mieterhöhung. Dieser Ratgeber zeigt die häufigsten Fehler rund um die Mietpreisbremse auf und erklärt, wie sich Eigentümer und Mieter rechtssicher verhalten können.

Fehler 1: Falsche Anwendung der Mietpreisbremse

Ein häufiger Fehler ist, die Mietpreisbremse dort anzuwenden, wo sie gar nicht gilt, oder sie dort zu übersehen, wo sie zwingend zu beachten ist. Die Mietpreisbremse regelt ausschließlich die Miete zu Beginn eines neuen Mietverhältnisses, also bei Neu- oder Wiedervermietung. Sie beeinflusst nicht laufende Mietverträge oder spätere Mieterhöhungen im gleichen Verhältnis. Diese unterliegen weiterhin den allgemeinen Regeln der Vergleichsmiete und der Kappungsgrenze.

Vermieter irren sich oft, wenn sie glauben, die Mietpreisbremse gelte auch für Staffelmieten oder Indexmieten. Tatsächlich müssen bei Staffelmieten jede einzelne Erhöhung und bei Indexmieten die anfängliche Miete den Vorgaben der Mietpreisbremse entsprechen, sofern diese für den Standort gilt. Mieter wiederum verwechseln die Mietpreisbremse gelegentlich mit der Kappungsgrenze von 20 Prozent innerhalb von drei Jahren, die unabhängig von der Mietpreisbremse gilt.

  • Die Mietpreisbremse gilt nur bei Neu- und Wiedervermietung, nicht bei laufenden Verträgen.
  • Sie beschränkt die Miete zu Vertragsbeginn auf maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete.
  • Staffel- und Indexmieten müssen die Mietpreisbremse bei Vertragsabschluss beachten, spätere Erhöhungen nicht.
  • Die Kappungsgrenze von 20 % innerhalb von drei Jahren ist eine eigene Regelung und nicht Teil der Mietpreisbremse.
  • Vermieter sollten prüfen, ob ihr Standort überhaupt als angespannter Wohnungsmarkt ausgewiesen ist.

Fehler 2: Falsche Ermittlung der Vergleichsmiete

Die ortsübliche Vergleichsmiete ist die Basis für die Mietpreisbremse. Häufig wird sie jedoch ungenau oder fehlerhaft ermittelt. In der Regel dient der qualifizierte Mietspiegel der Stadt oder Gemeinde als Grundlage. Fehlt dieser, können Vergleichswohnungen oder Sachverständigengutachten herangezogen werden. Werden diese Instrumente falsch verwendet, ist die daraus abgeleitete Miete rechtlich angreifbar.

Ein typischer Fehler ist, nur wenige oder nicht vergleichbare Wohnungen heranzuziehen. Die Vergleichswohnungen müssen in Lage, Größe, Ausstattung und Zustand der eigenen Wohnung entsprechen. Unterschiedliche Bauarten, Dachgeschoss- und Erdgeschosswohnungen oder Wohnungen mit stark abweichender Ausstattung dürfen nicht als Vergleich herangezogen werden. Auch Wohnungen, die der Vermieter selbst nutzt oder an Familienmitglieder vermietet, zählen nicht.

  • Die Vergleichsmiete sollte immer anhand des aktuellen qualifizierten Mietspiegels ermittelt werden.
  • Bei fehlendem Mietspiegel sind mindestens drei vergleichbare Wohnungen zu wählen.
  • Vergleichswohnungen müssen bewohnt sein und in Lage, Größe und Ausstattung vergleichbar sein.
  • Wohnungen des Vermieters oder von Familienangehörigen dürfen nicht als Vergleich herangezogen werden.
  • Bei Unsicherheit sollte ein Sachverständigengutachten in Betracht gezogen werden.

Fehler 3: Zu hohe Miete bei Neuvermietung

Die Mietpreisbremse erlaubt bei Neuvermietung in angespannten Märkten nur eine Miete von maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Viele Vermieter überschreiten diese Grenze, weil sie sich an den Wünschen des Marktes oder an den Mieten von Neubauten orientieren. Eine zu hohe Miete ist unwirksam und kann vom Mieter gerügt und zurückgefordert werden.

Ein Beispiel: Die ortsübliche Vergleichsmiete liegt bei 10 Euro pro Quadratmeter. Die Mietpreisbremse erlaubt dann maximal 11 Euro pro Quadratmeter. Vermietet der Vermieter zu 12 Euro, liegt die Miete 20 Prozent über der Vergleichsmiete und ist damit rechtlich nicht zulässig. Der Mieter kann die zu viel gezahlte Miete bis zu 30 Monate rückwirkend zurückfordern, sofern er die Miete schriftlich gerügt hat.

  • Die Miete darf bei Neuvermietung nicht mehr als 10 % über der Vergleichsmiete liegen.
  • Übersteigt die Miete diese Grenze, ist sie unwirksam und kann zurückgefordert werden.
  • Die Rüge des Mieters muss schriftlich und begründet sein.
  • Zu viel gezahlte Miete kann bis zu 30 Monate rückwirkend zurückgefordert werden.
  • Vermieter sollten vor Vertragsabschluss die Miete anhand des Mietspiegels prüfen.

Fehler 4: Falsche Auswahl der Vergleichswohnungen

Bei der Mieterhöhung im laufenden Verhältnis müssen Vermieter mindestens drei Vergleichswohnungen benennen. Werden diese falsch ausgewählt, ist die Mieterhöhung unwirksam. Häufig werden Wohnungen herangezogen, die nicht vergleichbar sind, weil sie in einer anderen Lage, mit anderer Ausstattung oder in einem anderen Zustand sind.

Ein weiterer Fehler ist, zu wenige Wohnungen anzugeben. Führt der Vermieter weniger als drei Wohnungen an, ist die Zustimmung des Mieters nicht erforderlich, aber die Wohnungen müssen dennoch vergleichbar sein. Ist eine der drei Wohnungen nicht vergleichbar, fällt sie weg und die Erhöhung ist unwirksam. Auch Wohnungen, die der Vermieter selbst nutzt oder an Familienmitglieder vermietet, dürfen nicht als Vergleich herangezogen werden.

  • Mindestens drei vergleichbare Wohnungen müssen benannt werden.
  • Die Wohnungen müssen in Lage, Größe, Ausstattung und Zustand vergleichbar sein.
  • Nicht vergleichbare Wohnungen machen die Mieterhöhung unwirksam.
  • Wohnungen des Vermieters oder von Familienangehörigen dürfen nicht verwendet werden.
  • Die Wohnungen müssen bewohnt sein und aktuelle Mietverhältnisse aufweisen.

Fehler 5: Missachtung der Ausnahmen

Die Mietpreisbremse kennt wichtige Ausnahmen, die oft übersehen werden. Neubauten, umfassend modernisierte Wohnungen und Wohnungen, bei denen der Vormieter bereits eine höhere Miete bezahlt hat, sind von der Mietpreisbremse ausgenommen. Vermieter, die diese Ausnahmen nicht korrekt anwenden, riskieren rechtliche Auseinandersetzungen.

Eine Wohnung gilt als umfassend modernisiert, wenn mindestens ein Drittel des Wohnungswertes in die Sanierung investiert wurde. Diese Ausnahme gilt nur für die Erstvermietung nach der Modernisierung. Der nächste Mieter kann sich bereits auf die Mietpreisbremse berufen. Auch wenn die Miete im vorausgehenden Mietverhältnis bereits die 10-Prozent-Grenze überstieg, muss sie bei Wiedervermietung nicht gesenkt werden, darf aber nicht weiter erhöht werden.

  • Neubauten sind von der Mietpreisbremse ausgenommen.
  • Um die Ausnahme der umfassenden Modernisierung zu nutzen, muss mindestens ein Drittel des Wohnungswertes investiert werden.
  • Die Ausnahme gilt nur für die Erstvermietung nach der Modernisierung.
  • Wenn der Vormieter bereits eine höhere Miete bezahlt hat, muss die Miete bei Wiedervermietung nicht gesenkt werden.
  • Vermieter sollten die Ausnahmen dokumentieren und nachweisen können.

Fehler 6: Fehlende oder unzureichende Rüge durch den Mieter

Mieter, die eine zu hohe Miete zahlen, müssen diese schriftlich rügen, um Rückforderungsansprüche geltend zu machen. Viele Mieter verzichten auf eine Rüge oder formulieren sie unzureichend. Eine wirksame Rüge muss die ortsübliche Vergleichsmiete und die zu hoch angesetzte Miete konkret benennen und begründen.

Ein typischer Fehler ist, die Rüge zu spät zu stellen. Erst ab der Rüge kann die überhöhte Miete zurückgefordert werden. Mieter sollten daher die Miete nach Vertragsabschluss und Einzug prüfen und bei Abweichungen umgehend schriftlich rügen. Die Rüge sollte alle relevanten Unterlagen enthalten, wie Mietvertrag, Zahlungsbelege und den Mietspiegel.

  • Die Rüge muss schriftlich und begründet sein.
  • Sie sollte die ortsübliche Vergleichsmiete und die zu hoch angesetzte Miete konkret benennen.
  • Erst ab der Rüge kann die überhöhte Miete zurückgefordert werden.
  • Die Rüge sollte zeitnah nach Vertragsabschluss erfolgen.
  • Alle relevanten Unterlagen sollten der Rüge beigefügt werden.

Fehler 7: Falsche Formulierung der Mieterhöhung

Die Formulierung der Mieterhöhung ist entscheidend für ihre Wirksamkeit. Viele Vermieter formulieren die Erhöhung unklar oder unvollständig, was zu rechtlichen Unsicherheiten führt. Die Mieterhöhung muss die neue Miete, den Grund der Erhöhung und die Frist klar benennen.

Ein weiterer Fehler ist, die Frist nicht einzuhalten. Die Mieterhöhung muss mindestens drei Monate vor Inkrafttreten der neuen Miete angekündigt werden. Wird die Frist unterschritten, ist die Erhöhung unwirksam. Auch die Angabe der Vergleichswohnungen und der Berechnung der neuen Miete sollte klar und nachvollziehbar sein.

  • Die Mieterhöhung muss schriftlich und klar formuliert sein.
  • Sie sollte die neue Miete, den Grund und die Frist benennen.
  • Die Frist beträgt mindestens drei Monate vor Inkrafttreten.
  • Die Vergleichswohnungen und die Berechnung sollten nachvollziehbar sein.
  • Unklare oder unvollständige Formulierungen machen die Erhöhung angreifbar.

Fehler 8: Missachtung der Kappungsgrenze

Die Kappungsgrenze von 20 Prozent innerhalb von drei Jahren ist eine eigene Regelung, die unabhängig von der Mietpreisbremse gilt. Viele Vermieter überschreiten diese Grenze, weil sie sich nur auf die Mietpreisbremse konzentrieren. Eine Mieterhöhung von mehr als 20 Prozent innerhalb von drei Jahren ist grundsätzlich nicht zulässig.

Ein Beispiel: Die Miete liegt bei 800 Euro. Nach einem Jahr wird sie auf 900 Euro erhöht, nach zwei Jahren auf 1.000 Euro. Das entspricht einer Erhöhung von 25 Prozent innerhalb von zwei Jahren und ist damit rechtlich nicht zulässig. Vermieter sollten daher alle Erhöhungen innerhalb von drei Jahren zusammenrechnen und sicherstellen, dass die Grenze nicht überschritten wird.

  • Die Kappungsgrenze beträgt 20 Prozent innerhalb von drei Jahren.
  • Alle Erhöhungen innerhalb dieser Frist müssen zusammengezählt werden.
  • Übersteigt die Erhöhung die Grenze, ist sie unwirksam.
  • Vermieter sollten die Erhöhungen dokumentieren und prüfen.
  • Mieter können zu viel gezahlte Miete zurückfordern, wenn die Grenze überschritten wird.

Fazit

Die Mietpreisbremse ist ein wichtiges Instrument, um überhöhte Mieten in angespannten Wohnungsmärkten zu verhindern. Doch sowohl Vermieter als auch Mieter laufen immer wieder in dieselben Fehler hinein – von der falschen Anwendung der Regelung über die ungenaue Ermittlung der Vergleichsmiete bis hin zu fehlerhaften Formulierungen der Mieterhöhung. Wer die häufigsten Fehler kennt und vermeidet, kann sich rechtssicher verhalten und Konflikte vermeiden. Eine sorgfältige Prüfung der Miete anhand des Mietspiegels, die korrekte Auswahl der Vergleichswohnungen und die Einhaltung der Kappungsgrenze sind entscheidend für die Wirksamkeit der Mietpreisbremse.

Auf der Suche
nach einem
Immobilienmakler?

Michael Freitag — Gründer FREITAG® Immobilien
Michael Freitag
Gründer der FREITAG® Immobilien GmbH
Über 15 Jahre Erfahrung in Bayern & Umland
— FREITAG Immobilien

Ihr diskreter Partner für institutionelle Transaktionen im DACH-Raum.

Als Premium-Immobilienkanzlei mit Sitz in München begleiten wir Investoren, Family Offices, Bauträger und Bestandshalter bei Ankauf, Verkauf und Bewertung von Wohn-, Zins- und Gewerbeobjekten — vertraulich, marktnah und auf Augenhöhe.

3.600+
Gemeinden im Marktradar
48 h
Erst­einschätzung Ihres Objekts
Off-Market
Diskreter Käuferkreis
DACH
DE · AT · CH
— Vertraulicher Kontakt

Sprechen wir über Ihr Portfolio.

Ankaufsprofile, Off-Market-Opportunitäten, Bewertungen oder Projektentwicklungs-Anfragen — wir antworten persönlich innerhalb von 24 Stunden, NDA selbstverständlich.

Telefon
+49 (0) 89 158 90 140
E-Mail
E-Mail anzeigen
Sitz
München