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Mietpreisbremse: Checkliste für Eigentümer

Die Mietpreisbremse begrenzt die Miete bei Neuvermietung. Dieser Ratgeber erklärt, wann sie gilt, wie Eigentümer sie korrekt anwenden und welche Fehler vermieden werden sollten.

5 min Lesezeit
Mietpreisbremse: Checkliste für Eigentümer

Die Mietpreisbremse ist für Eigentümer ein zentrales Instrument, um bei der Neuvermietung einer Wohnung die zulässige Miete rechtssicher festzulegen. Sie verhindert, dass Mieterhöhungen bei Wiedervermietung unangemessen stark ansteigen, und schützt gleichzeitig Vermieter vor rechtlichen Risiken. In diesem Ratgeber wird Schritt für Schritt erklärt, wann die Mietpreisbremse greift, wie sie korrekt angewendet wird und welche typischen Fehler vermieden werden sollten.

Was ist die Mietpreisbremse?

Die Mietpreisbremse ist eine gesetzliche Regelung, die die Höhe der Miete bei Neuvermietung begrenzt. Sie gilt in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt und beschränkt die Miete auf höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Diese Regelung soll verhindern, dass Mieterhöhungen bei Wiedervermietung unangemessen stark ansteigen.

Die Mietpreisbremse greift nur bei neu abgeschlossenen Mietverträgen und nicht bei bereits bestehenden Mietverhältnissen. Sie gilt nicht für neu errichtete Wohnungen oder umfassend modernisierte Wohnungen. Die ortsübliche Vergleichsmiete wird anhand von Mietspiegeln oder durch einen Sachverständigen ermittelt.

  • Die Mietpreisbremse begrenzt die Miete bei Neuvermietung auf höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete.
  • Sie gilt nur in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt.
  • Sie greift nur bei neu abgeschlossenen Mietverträgen und nicht bei bereits bestehenden Mietverhältnissen.
  • Die ortsübliche Vergleichsmiete wird anhand von Mietspiegeln oder durch einen Sachverständigen ermittelt.
  • Die Mietpreisbremse gilt nicht für neu errichtete Wohnungen oder umfassend modernisierte Wohnungen.

Wann gilt die Mietpreisbremse?

Die Mietpreisbremse gilt nur in Gebieten, in denen die Landesregierung einen angespannten Wohnungsmarkt ausgewiesen hat. Diese Gebiete werden in der Regel in einer Verordnung festgelegt. In diesen Gebieten darf die Miete bei Neuvermietung höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

Die Mietpreisbremse greift nur bei neu abgeschlossenen Mietverträgen. Bereits bestehende Mietverhältnisse sind davon nicht betroffen. Auch neu errichtete Wohnungen und umfassend modernisierte Wohnungen sind von der Mietpreisbremse ausgenommen.

  • Die Mietpreisbremse gilt nur in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt.
  • Sie greift nur bei neu abgeschlossenen Mietverträgen.
  • Bereits bestehende Mietverhältnisse sind nicht betroffen.
  • Neu errichtete Wohnungen und umfassend modernisierte Wohnungen sind ausgenommen.

Wie wird die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt?

Die ortsübliche Vergleichsmiete wird anhand von Mietspiegeln oder durch einen Sachverständigen ermittelt. Mietspiegel sind Übersichten über die Mieten in einer bestimmten Region und werden von der Gemeinde oder einem Mieterverein erstellt. Sie dienen als Orientierung für die Höhe der Miete.

Wenn ein qualifizierter Mietspiegel vorhanden ist, kann die ortsübliche Vergleichsmiete daraus entnommen werden. Fehlt ein Mietspiegel, muss die Vergleichsmiete durch einen Sachverständigen ermittelt werden. Die Wohnung wird dabei nach Baujahr, Lage, Ausstattung und Wohnungsgröße der passenden Kategorie im Mietspiegel zugeordnet.

  • Die ortsübliche Vergleichsmiete wird anhand von Mietspiegeln oder durch einen Sachverständigen ermittelt.
  • Mietspiegel dienen als Orientierung für die Höhe der Miete.
  • Die Wohnung wird nach Baujahr, Lage, Ausstattung und Wohnungsgröße der passenden Kategorie im Mietspiegel zugeordnet.

Wie wird die Miete bei Neuvermietung berechnet?

Die Miete bei Neuvermietung darf höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Die ortsübliche Vergleichsmiete wird anhand von Mietspiegeln oder durch einen Sachverständigen ermittelt. Die Miete wird dann auf dieser Basis berechnet.

Beispiel: Die ortsübliche Vergleichsmiete beträgt 10 Euro pro Quadratmeter. Die Miete bei Neuvermietung darf dann höchstens 11 Euro pro Quadratmeter betragen. Die Miete wird auf dieser Basis berechnet und im Mietvertrag festgehalten.

  • Die Miete bei Neuvermietung darf höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
  • Die ortsübliche Vergleichsmiete wird anhand von Mietspiegeln oder durch einen Sachverständigen ermittelt.
  • Die Miete wird auf dieser Basis berechnet und im Mietvertrag festgehalten.

Welche Fehler sollten vermieden werden?

Eigentümer sollten darauf achten, dass die Miete bei Neuvermietung nicht über der zulässigen Grenze liegt. Eine überhöhte Miete kann rechtliche Konsequenzen haben und zu Rückforderungsansprüchen führen. Es ist wichtig, die ortsübliche Vergleichsmiete korrekt zu ermitteln und die Miete entsprechend zu berechnen.

Weitere Fehler, die vermieden werden sollten, sind die Nichtbeachtung der Mietpreisbremse in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt, die Verwendung von falschen Mietspiegeln oder die Nichtberücksichtigung von Modernisierungsmaßnahmen. Diese Fehler können zu rechtlichen Problemen führen.

  • Die Miete bei Neuvermietung nicht über der zulässigen Grenze liegen lassen.
  • Die ortsübliche Vergleichsmiete korrekt ermitteln.
  • Die Mietpreisbremse in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt beachten.
  • Richtige Mietspiegel verwenden.
  • Modernisierungsmaßnahmen berücksichtigen.

Wie wird die Mietpreisbremse bei Modernisierungen angewendet?

Bei Modernisierungen kann die Miete erhöht werden, aber die Mietpreisbremse bleibt weiterhin anwendbar. Die Miete darf höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, zuzüglich des Betrags der modernisierungsbedingten Mieterhöhung. Die Modernisierungsmaßnahmen müssen im Mietvertrag festgehalten werden.

Die Modernisierungsmaßnahmen müssen im Mietvertrag festgehalten werden und die Mieter müssen über die geplanten Maßnahmen informiert werden. Die Miete wird dann auf dieser Basis berechnet und im Mietvertrag festgehalten.

  • Die Miete bei Modernisierungen darf höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, zuzüglich des Betrags der modernisierungsbedingten Mieterhöhung.
  • Die Modernisierungsmaßnahmen im Mietvertrag festhalten.
  • Die Mieter über die geplanten Maßnahmen informieren.

Wie wird die Mietpreisbremse bei Wiedervermietung angewendet?

Bei der Wiedervermietung einer Wohnung darf der Vermieter als zulässige Miete höchstens die ortsübliche Vergleichsmiete plus 10 Prozent fordern. Die ortsübliche Vergleichsmiete wird anhand von Mietspiegeln oder durch einen Sachverständigen ermittelt. Die Miete wird dann auf dieser Basis berechnet.

Die Miete bei Wiedervermietung darf höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Die Miete wird auf dieser Basis berechnet und im Mietvertrag festgehalten. Die Mietpreisbremse bleibt weiterhin anwendbar.

  • Die Miete bei Wiedervermietung darf höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
  • Die ortsübliche Vergleichsmiete wird anhand von Mietspiegeln oder durch einen Sachverständigen ermittelt.
  • Die Miete wird auf dieser Basis berechnet und im Mietvertrag festgehalten.

Fazit

Die Mietpreisbremse ist ein wichtiges Instrument für Eigentümer, um bei der Neuvermietung einer Wohnung die zulässige Miete rechtssicher festzulegen. Sie verhindert, dass Mieterhöhungen bei Wiedervermietung unangemessen stark ansteigen, und schützt gleichzeitig Vermieter vor rechtlichen Risiken. Es ist wichtig, die ortsübliche Vergleichsmiete korrekt zu ermitteln und die Miete entsprechend zu berechnen. Die Mietpreisbremse bleibt auch bei Modernisierungen und Wiedervermietungen anwendbar.

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