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Maklerprovision in Deutschland: Die häufigsten Fehler

Maklerprovisionen sind oft Streitpunkt Nummer eins beim Haus- oder Wohnungskauf. Häufige Fehler im Vertrag, bei der Verteilung oder bei der Belehrung kosten viel Geld – und lassen sich vermeiden.

8 min Lesezeit
Maklerprovision in Deutschland: Die häufigsten Fehler

Maklerprovisionen gehören in Deutschland zum Immobilienkauf fast so selbstverständlich dazu wie Notar und Grundbuch. Doch viele Käuferinnen und Käufer unterschätzen, wie leicht Fehler im Maklervertrag, bei der Verteilung der Courtage oder bei der Widerrufsbelehrung teuer werden können. Häufige Fallstricke liegen in der Schriftform, der Verteilung zwischen Käufer und Verkäufer, der Doppeltätigkeit des Maklers oder in unklaren Klauseln zu Aufwendungsersatz und Reservierungsgebühren. Dieser Ratgeber zeigt die häufigsten Fehler rund um die Maklerprovision auf und erklärt, wie sich Verbraucherinnen und Verbraucher davor schützen können.

1. Fehler: Kein oder falscher Maklervertrag

Ein häufiger Grund für Streit um die Maklerprovision ist schlicht der fehlende oder rechtlich unsaubere Maklervertrag. Ohne wirksamen Vertrag hat der Makler in der Regel keinen Anspruch auf Courtage, aber auch der Kunde hat dann kaum Rechtssicherheit. Besonders problematisch sind mündliche Absprachen oder Verträge, die nicht der gesetzlichen Schriftform entsprechen.

Seit den Reformen zur Maklerprovision gilt: Maklerverträge müssen grundsätzlich schriftlich geschlossen werden. Das bedeutet, dass sowohl die Beauftragung des Maklers als auch die Höhe und Verteilung der Provision klar schriftlich festgehalten sein sollten. Ein einfacher E-Mail-Verlauf reicht dafür in der Regel nicht aus, wenn er nicht alle gesetzlich geforderten Angaben enthält. Auch Online-Verträge sind nur wirksam, wenn sie bestimmte Formvorgaben erfüllen – etwa eine klar beschriftete Bestellschaltfläche.

  • Maklerverträge immer schriftlich abschließen, nicht nur mündlich vereinbaren.
  • Auf Vollständigkeit achten: Höhe der Provision, Verteilung zwischen Käufer und Verkäufer, Leistungsumfang.
  • Online-Verträge prüfen: Bestellschaltfläche muss klar als "zahlungspflichtig bestellen" gekennzeichnet sein.
  • Bei Zweifeln an der Form: Vertrag nicht aktiv nutzen, bis die Rechtslage geklärt ist.

2. Fehler: Falsche Verteilung der Maklerprovision

Ein klassischer Streitpunkt ist, wer die Maklerprovision zahlt – Käufer, Verkäufer oder beide. Viele Verbraucherinnen und Verbraucher gehen fälschlicherweise davon aus, dass der Käufer immer die gesamte Courtage trägt. Das ist aber nicht mehr zwingend der Fall, insbesondere bei Wohnimmobilien.

Seit den Regelungen zur Maklerprovision gilt: Wenn der Verkäufer den Makler beauftragt hat, muss er in der Regel mindestens die Hälfte der Maklerprovision tragen. Nur dann darf der Makler seine Tätigkeit auch dem Käufer in Rechnung stellen. Eine ungleiche Verteilung, etwa 70 zu 30 zugunsten des Käufers, ist damit in der Regel nicht zulässig. Wer als Käufer mehr als die Hälfte zahlt, sollte genau prüfen, ob der Verkäufer den Makler überhaupt beauftragt hat und ob die Verteilung im Vertrag korrekt festgehalten ist.

  • Prüfen, ob der Verkäufer den Makler beauftragt hat – dann mindestens 50 % der Provision auf ihn.
  • Ungleichmäßige Verteilungen wie 70:30 zugunsten des Käufers sind in der Regel unzulässig.
  • Verteilung immer schriftlich im Maklervertrag festhalten.
  • Bei Zweifeln rechtlichen Rat einholen, bevor die Provision gezahlt wird.

3. Fehler: Fehlende oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung

Ein weiterer häufiger Fehler betrifft das Widerrufsrecht. Bei Maklerverträgen mit Verbrauchern besteht grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Wird dieses nicht korrekt mitgeteilt, kann der Vertrag unter Umständen noch deutlich länger widerrufen werden – bis zu einem Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss.

Makler sind verpflichtet, die Widerrufsbelehrung klar und verständlich zu formulieren und in der richtigen Form zu übergeben. Fehlt sie ganz oder enthält sie Fehler, kann der Kunde den Vertrag später noch widerrufen. Das bedeutet: Auch wenn der Makler bereits eine Immobilie vermittelt hat, kann der Provisionsanspruch verloren gehen, wenn die Widerrufsbelehrung nicht korrekt war. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten daher immer prüfen, ob sie eine Widerrufsbelehrung erhalten haben und ob diese vollständig ist.

  • Widerrufsbelehrung immer anfordern und prüfen.
  • Bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung das Widerrufsrecht nutzen, bevor die Frist abläuft.
  • Widerruf schriftlich erklären und den Eingang bestätigen lassen.
  • Bei Online-Verträgen zusätzlich auf die korrekte Beschriftung der Bestellschaltfläche achten.

4. Fehler: Unklare oder unzulässige Klauseln

Maklerverträge enthalten oft Klauseln, die für Verbraucherinnen und Verbraucher ungünstig oder sogar unwirksam sind. Dazu gehören etwa Reservierungsgebühren, Aufwendungsersatz ohne konkrete Leistung oder Klauseln, die das Widerrufsrecht einschränken. Solche Klauseln können den Vertrag teurer machen oder Rechte des Kunden einschränken.

Reservierungsgebühren etwa sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Regel nicht wirksam. Auch Aufwendungsersatz muss ausdrücklich vereinbart werden und darf nur für tatsächlich erbrachte Leistungen verlangt werden. Unklare Formulierungen wie "alle Nebenkosten gehen zu Lasten des Käufers" sollten vermieden werden. Stattdessen sollten alle Kostenpunkte genau benannt und begründet werden. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten daher jeden Vertrag sorgfältig lesen und bei unklaren Klauseln nachfragen oder sich beraten lassen.

  • Reservierungsgebühren in AGB sind in der Regel unwirksam.
  • Aufwendungsersatz nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und nachweisbaren Leistungen.
  • Unklare oder einschränkende Klauseln kritisch prüfen.
  • Bei Bedenken den Vertrag nicht unterschreiben oder vorher rechtlich prüfen lassen.

5. Fehler: Doppeltätigkeit des Maklers nicht offen gelegt

Ein Makler kann sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig sein – das nennt man Doppeltätigkeit. Diese ist grundsätzlich zulässig, muss aber klar offen gelegt werden. Wird sie verschwiegen, kann der Makler seinen Provisionsanspruch verlieren und muss Schadensersatz leisten.

Makler sind verpflichtet, ihre Doppeltätigkeit transparent zu machen und die Interessen beider Parteien fair zu vertreten. Verschweigt der Makler, dass er auch für den Verkäufer arbeitet, kann der Kunde später Schadensersatz fordern. Dazu gehören unter Umständen die gezahlte Provision, Notar- und Grundbuchkosten sowie Finanzierungskosten. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten daher immer fragen, für wen der Makler arbeitet, und sich die Antwort schriftlich bestätigen lassen.

  • Doppeltätigkeit immer schriftlich offenlegen lassen.
  • Bei Verschweigen der Doppeltätigkeit Schadensersatzansprüche prüfen.
  • Interessenkonflikte frühzeitig erkennen und klären.
  • Bei Zweifeln einen unabhängigen Makler beauftragen.

6. Fehler: Falsche Annahme über den Zeitpunkt der Provisionsfälligkeit

Viele Käuferinnen und Käufer glauben, dass die Maklerprovision erst dann fällig ist, wenn der Kaufvertrag auch tatsächlich umgesetzt wird – also wenn der Kaufpreis gezahlt und die Immobilie übergeben wird. Das ist aber nicht zwingend der Fall. Entscheidend ist in der Regel der wirksame Abschluss des Kaufvertrags, nicht dessen Umsetzung.

Wird der Kaufvertrag notariell beurkundet, ist die Provision in der Regel fällig, auch wenn der Vertrag später aufgelöst oder nicht erfüllt wird. Lediglich Umstände, die den wirksamen Abschluss des Hauptvertrags verhindern, schließen die Provisionspflicht aus. Das ist etwa der Fall, wenn beim Abschluss des Kaufvertrags Arglist im Spiel war. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten daher nicht davon ausgehen, dass sie die Provision vermeiden können, indem sie den Vertrag später wieder aufheben oder nicht umsetzen.

  • Provision ist in der Regel mit wirksamem Abschluss des Kaufvertrags fällig.
  • Nichterfüllung oder späterer Rücktritt ändern daran in der Regel nichts.
  • Nur Umstände, die den wirksamen Abschluss verhindern, schließen die Provisionspflicht aus.
  • Bei Zweifeln rechtlichen Rat einholen, bevor der Vertrag unterschrieben wird.

7. Fehler: Formfehler im Online-Maklervertrag

Immer mehr Maklerverträge werden online abgeschlossen. Dabei entstehen leicht Formfehler, die den Vertrag zunächst unwirksam machen können. Ein typischer Fehler ist die falsche Beschriftung der Bestellschaltfläche. Statt "zahlungspflichtig bestellen" steht dort nur "Senden" oder "Abschicken".

Solche Formfehler führen dazu, dass der Vertrag nur schwebend unwirksam ist. Das bedeutet: Er kann durch das nachfolgende Verhalten der Parteien geheilt werden. Fordert der Kunde etwa Unterlagen an oder vereinbart einen Besichtigungstermin, kann das als aktive Inanspruchnahme der Maklerleistung gelten und den Vertrag wirksam machen. Um den Formfehler nicht zu heilen, sollte der Kunde nach dem Klick strikte Passivität wahren und keine weiteren Schritte unternehmen. Zusätzlich sollte das Widerrufsrecht genutzt werden.

  • Bestellschaltfläche muss klar als "zahlungspflichtig bestellen" gekennzeichnet sein.
  • Bei falscher Beschriftung keine aktive Inanspruchnahme der Maklerleistung.
  • Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen nutzen.
  • Bei Bedenken den Vertrag nicht weiter nutzen und rechtlich beraten lassen.

8. Fehler: Keine oder unzureichende Aufklärung durch den Makler

Makler sind nicht nur für die Vermittlung zuständig, sondern auch für die Aufklärung über kaufentscheidungsrelevante Umstände. Dazu gehören etwa Mängel der Immobilie, rechtliche Beschränkungen oder wirtschaftliche Risiken. Verschweigt der Makler solche Informationen oder gibt falsche Angaben, kann er haften.

Die Haftung des Maklers ergibt sich aus den Nebenpflichten des Maklervertrags in Verbindung mit den allgemeinen Schadensersatzvorschriften. Makler können für falsche oder unvollständige Angaben haften, die ursächlich für einen Schaden des Auftraggebers sind. Dazu gehören unter Umständen die gezahlte Provision, Notar- und Grundbuchkosten sowie Finanzierungskosten. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten daher alle Angaben des Maklers kritisch prüfen und sich bei Bedarf unabhängige Informationen einholen.

  • Makler ist zur ordnungsgemäßen Aufklärung verpflichtet.
  • Falsche oder unvollständige Angaben können zu Schadensersatzansprüchen führen.
  • Gegenseitige Prüfung von Angaben und unabhängige Gutachten einholen.
  • Bei Entdeckung von Mängeln oder Falschangaben rechtlichen Rat einholen.

9. Fehler: Fehlende oder unklare Maklerklausel im Kaufvertrag

Ein weiterer häufiger Fehler betrifft die Maklerklausel im notariellen Kaufvertrag. Diese Klausel sichert den Provisionsanspruch des Maklers und legt fest, wer die Courtage zahlt. Fehlt sie oder ist sie unklar, kann das zu Streit führen – etwa darüber, ob der Käufer oder der Verkäufer zahlt oder ob überhaupt eine Provision fällig ist.

Die Maklerklausel muss so formuliert sein, dass der Käufer ausdrücklich gegenüber dem Verkäufer verpflichtet ist, die Maklerprovision zu zahlen. Das ist insbesondere wichtig, wenn ein Vorkaufsrecht besteht. In solchen Fällen gehört die Maklerklausel immer in den Notarvertrag, um auch eine Provisionsverpflichtung des Vorkaufsberechtigten zu schaffen. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten daher die Maklerklausel im Kaufvertrag prüfen und bei Unklarheiten den Notar oder einen Anwalt fragen.

  • Maklerklausel im Kaufvertrag immer prüfen.
  • Klare Formulierung, wer die Provision zahlt.
  • Bei Vorkaufsrecht Maklerklausel im Notarvertrag verankern.
  • Bei Unklarheiten rechtlichen Rat einholen.

Fazit

Maklerprovisionen sind ein sensibles Thema, bei dem leicht Fehler passieren – sei es durch fehlende oder falsche Verträge, unklare Klauseln, fehlende Widerrufsbelehrungen oder unzureichende Aufklärung. Viele dieser Fehler lassen sich vermeiden, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher die wichtigsten Punkte kennen und prüfen: Schriftform, Verteilung der Provision, Widerrufsrecht, Doppeltätigkeit, Aufklärungspflichten und Maklerklausel im Kaufvertrag. Wer sich vor dem Abschluss eines Maklervertrags Zeit nimmt, die Bedingungen zu lesen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholt, kann Streit und unnötige Kosten vermeiden und die Immobilienfinanzierung sicherer gestalten.

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