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Immobilienkauf im Ausland: Welche Steuern sind relevant?

Der Kauf einer Immobilie im Ausland wirft viele steuerliche Fragen auf. Dieser Ratgeber beleuchtet die relevanten Steuerarten und wichtige Aspekte für Käufer.

7 min Lesezeit
Immobilienkauf im Ausland: Welche Steuern sind relevant?

Der Erwerb einer Immobilie im Ausland ist für viele Menschen ein attraktives Ziel, sei es zur Selbstnutzung, als Ferienhaus oder als Kapitalanlage. Während die Vorstellung vom eigenen Traumhaus unter südlicher Sonne oder in einer pulsierenden Metropole reizvoll ist, sollten die steuerlichen Implikationen nicht außer Acht gelassen werden. Der Immobilienkauf über Landesgrenzen hinweg ist komplex und erfordert eine sorgfältige Planung, um unerwartete Belastungen zu vermeiden. Neben der Kaufpreisgestaltung und den landesspezifischen rechtlichen Rahmenbedingungen spielen insbesondere verschiedene Steuerarten eine zentrale Rolle, die sowohl im Kaufland als auch im Heimatland des Erwerbers anfallen können. Dieser Ratgeber beleuchtet die wichtigsten steuerlichen Aspekte, die Immobilienkäufer im Ausland berücksichtigen müssen, und bietet Orientierungshilfen für eine fundierte Entscheidung.

Grunderwerbsteuer im Ausland

Die Grunderwerbsteuer ist eine der ersten Steuerarten, die beim Kauf einer Immobilie im Ausland relevant wird. Sie fällt in den meisten Ländern an und muss in der Regel vom Käufer getragen werden. Die Höhe der Grunderwerbsteuer variiert erheblich zwischen den einzelnen Staaten und ist oft auch von der Art der Immobilie (Neubau, Bestand), ihrem Wert oder dem Status des Käufers (Erstkäufer, Nichtansässiger) abhängig. In einigen Ländern kann die Steuer progressiv ausgestaltet sein, was bedeutet, dass höhere Kaufpreise mit einem höheren Steuersatz belegt werden. Es ist entscheidend, sich vorab über die genauen Sätze und Berechnungsgrundlagen im Zielland zu informieren.

Die Grunderwerbsteuer wird in der Regel auf den notariell beurkundeten Kaufpreis der Immobilie erhoben. Gelegentlich können auch Nebenkosten, die im Zusammenhang mit dem Kauf stehen, in die Bemessungsgrundlage einfließen. Der Zeitpunkt der Fälligkeit ist ebenfalls landesspezifisch geregelt; oft muss die Steuer bei Abschluss des Kaufvertrags oder kurz danach entrichtet werden. Eine nicht fristgerechte Zahlung kann zu empfindlichen Strafen und Verzögerungen bei der Eigentumsübertragung führen. Es empfiehlt sich, einen lokalen Steuerberater oder Anwalt zu konsultieren, um die korrekte Berechnung und fristgerechte Abführung der Grunderwerbsteuer sicherzustellen.

  • Satzhöhe (meist zwischen 0,5% und 15% des Kaufpreises, je nach Land)
  • Bemessungsgrundlage (in der Regel der Kaufpreis, teils auch höhere Verkehrswerte)
  • Fälligkeit der Zahlung (oft mit Vertragsunterzeichnung oder innerhalb kurzer Frist)
  • Mögliche Ausnahmen oder Ermäßigungen (z.B. für Erstkäufer oder Hauptwohnsitze)
  • Lokale Vorschriften und Verwaltungsabläufe

Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) auf Immobilien im Ausland

Neben der Grunderwerbsteuer kann beim Immobilienkauf im Ausland auch die Mehrwertsteuer (MwSt. oder Umsatzsteuer) eine Rolle spielen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es sich um den Erwerb einer neuen Immobilie handelt, die direkt von einem Bauträger oder einer bauansässigen Gesellschaft gekauft wird. In vielen Ländern unterliegt der erste Verkauf einer neu errichteten Immobilie der Mehrwertsteuer, während der Verkauf von Bestandsimmobilien in der Regel von der Mehrwertsteuer befreit ist oder einer Grunderwerbsteuer unterliegt. Die steuerliche Behandlung variiert auch hier stark je nach nationaler Gesetzgebung und der Definition von 'neuem' und 'altem' Immobilienbestand.

Die Mehrwertsteuer wird üblicherweise auf den Kaufpreis der Immobilie aufgeschlagen und muss vom Käufer getragen werden. Die Sätze sind je nach Land und manchmal auch nach der Art der Immobilie unterschiedlich hoch, können aber einen erheblichen Kostenfaktor darstellen. Es ist daher ratsam, bei einem Neubauprojekt explizit zu klären, ob der angegebene Kaufpreis die Mehrwertsteuer bereits enthält oder ob diese zusätzlich zu entrichten ist. Ein lokaler Experte kann helfen, diese Unterscheidung korrekt vorzunehmen und die Gesamtbelastung präzise zu kalkulieren.

Laufende Immobiliensteuern im Ausland

Nach dem erfolgreichen Kauf und der Übertragung des Eigentums entstehen laufende Kosten in Form von Immobiliensteuern. Diese werden in den meisten Ländern erhoben und können je nach Systematik und Zweck 'Grundsteuer', 'Vermögenssteuer', 'Gemeindesteuer' oder ähnliche Bezeichnungen tragen. Die Bemessungsgrundlage ist oft der Katasterwert der Immobilie, der Verkehrswert oder eine Kombination daraus. Die Sätze variieren stark und können von der regionalen oder lokalen Verwaltung festgelegt werden.

Die periodische Zahlung dieser Steuern ist obligatorisch und wird meist jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich fällig. Eine Nichtzahlung kann zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bis hin zur Versteigerung der Immobilie führen. Es ist wichtig, sich über die genauen Fälligkeiten und Zahlungsmethoden zu informieren und gegebenenfalls einen lokalen Dienstleister mit der Verwaltung und Zahlung zu beauftragen. Diese laufenden Kosten müssen in der Gesamtfinanzplanung für die Immobilie im Ausland fest eingeplant werden.

  • Grundsteuer (in vielen Ländern jährlich fällig)
  • Vermögenssteuer (in einigen Staaten auf den Immobilienwert erhoben)
  • Gemeindeabgaben (für Infrastruktur, Müllentsorgung etc.)
  • Tourismusabgaben (bei Vermietung an Feriengäste)

Einkommensteuer auf Mieteinnahmen im Ausland

Wer seine ausländische Immobilie vermieten möchte, muss mit der Besteuerung der erzielten Mieteinnahmen rechnen. Diese Einnahmen unterliegen in der Regel der Einkommensteuer im Land, in dem die Immobilie belegen ist. Die genauen Steuersätze und die Möglichkeit zum Abzug von Werbungskosten (z.B. Instandhaltungskosten, Finanzierungszinsen, Verwaltungskosten) sind landesspezifisch geregelt. Manche Länder bieten Pauschalabzüge oder spezifische Steuervergünstigungen für Vermieter, die nicht ansässig sind.

Gleichzeitig bleiben Immobilienbesitzer mit steuerlichem Wohnsitz in Deutschland (oder einem anderen Heimatland) in der Regel auch dort unbeschränkt steuerpflichtig für ihre weltweiten Einkünfte. Um eine Doppelbesteuerung der Mieteinnahmen – also sowohl im Ausland als auch im Heimatland – zu vermeiden, existieren Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und vielen anderen Staaten. Diese regeln, welchem Land das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkünfte zusteht und wie die im Ausland gezahlten Steuern angerechnet oder freigestellt werden. Im Falle von Immobilien ist es meist so, dass die Einnahmen im Belegenheitsstaat der Immobilie besteuert werden dürfen und in Deutschland im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden. Ein lokaler Steuerberater und ein deutscher Steuerberater mit Expertise im internationalen Steuerrecht sind hier unverzichtbar.

Spekulationsgewinnsteuer (Capital Gains Tax) im Ausland

Sollte die ausländische Immobilie zu einem späteren Zeitpunkt wieder verkauft werden, kann ein erzielter Veräußerungsgewinn der Spekulationsgewinnsteuer unterliegen, oft auch als Capital Gains Tax bezeichnet. Diese Steuer wird auf die Differenz zwischen dem Verkaufs- und dem ursprünglichen Kaufpreis (abzüglich bestimmter Kosten und Investitionen) erhoben. Auch hier variieren die Steuersätze und die Bemessungsgrundlagen erheblich zwischen den Ländern.

Wichtige Faktoren, die die Höhe der Steuerschuld beeinflussen können, sind unter anderem die Haltedauer der Immobilie (manche Länder gewähren nach einer bestimmten Haltedauer eine Steuerbefreiung oder ermäßigte Sätze), die Art der Nutzung (Selbstnutzung versus Vermietung) und der Status des Verkäufers (Ansässigkeit). Auch hier greifen gegebenenfalls Doppelbesteuerungsabkommen, die regeln, in welchem Land der Veräußerungsgewinn primär besteuert wird und wie eine mögliche Doppelbesteuerung vermieden werden kann. Eine frühzeitige Betrachtung dieser potenziellen Steuerlast ist essenziell für die Kalkulation der Gesamtrendite einer Immobilieninvestition im Ausland.

  • Haltedauer (Fristen für Steuerfreiheit oder -ermäßigungen)
  • Steuersatz (oft gestaffelt nach Gewinn oder Haltedauer)
  • Bemessungsgrundlage (Verkaufspreis minus Anschaffungskosten und Investitionen)
  • Ausnahmen (z.B. für den Hauptwohnsitz nach bestimmter Zeit)
  • Anrechnung ausländischer Steuern im Heimatland

Erbschafts- und Schenkungsteuer im Ausland

Ein oft unterschätzter Aspekt beim Immobilienkauf im Ausland sind die Erbschafts- und Schenkungsteuern. Im Falle des Todes des Eigentümers oder einer testamentarischen Schenkung kann die Immobilie sowohl im Land der Belegenheit als auch im Heimatland des Erblassers oder Schenkers steuerpflichtig sein. Die Besteuerung richtet sich nach dem jeweiligen nationalen Steuerrecht. Einige Länder erheben Erbschaftssteuer primär auf den Wert der im Land belegenen Vermögenswerte, unabhängig vom Wohnsitz des Erblassers oder Empfängers.

Ähnlich wie bei der Einkommensteuer existieren auch für die Erbschafts- und Schenkungsteuer Doppelbesteuerungsabkommen, die regeln sollen, welches Land das vorrangige Besteuerungsrecht hat und wie eine doppelte Belastung vermieden wird. Es gibt jedoch nicht mit allen Ländern entsprechende Abkommen. Eine frühzeitige Nachlassplanung mit einem Spezialisten, der sowohl das deutsche als auch das ausländische Erbschaftssteuerrecht kennt, ist dringend anzuraten, um die Steuerlast für die Erben zu minimieren und eine reibungslose Übergabe zu gewährleisten. Dies beinhaltet auch die Prüfung von Gestaltungsmöglichkeiten wie die Gründung von Gesellschaften oder Trusteeships, die je nach Land Steuervorteile bieten können.

Weitere relevante Steuern und Abgaben

Neben den bereits genannten Hauptsteuerarten können beim Immobilienkauf und -besitz im Ausland weitere Abgaben und Gebühren anfallen, die ebenfalls berücksichtigt werden müssen. Dazu gehören unter anderem Notar- und Registrierungsgebühren für die Eigentumsumschreibung, Maklerprovisionen (soweit diese nicht vom Verkäufer getragen werden), Gutachterkosten sowie Gebühren für die Eintragung ins Grundbuch. Diese einmaligen Kosten können je nach Land und Immobilienwert einen erheblichen Teil der Nebenkosten ausmachen.

Auch laufende Kosten können über die reine Grundsteuer hinausgehen. Dazu zählen zum Beispiel Gebühren für Müllabfuhr, Wasser- und Abwasser, Straßenreinigung sowie Beiträge zu Eigentümergemeinschaften (Hausgeld), die für die Instandhaltung gemeinschaftlicher Anlagen und Dienstleistungen erhoben werden. Bei vermieteten Immobilien können zudem Tourismusabgaben oder spezielle Lizenzen erforderlich sein, die ebenfalls mit Gebühren verbunden sind. Eine umfassende Kostenschätzung vor dem Kauf ist unerlässlich, um das volle Ausmaß der finanziellen Verpflichtungen zu verstehen.

  • Notar- und Registrierungsgebühren
  • Anwaltskosten und Gutachterhonorare
  • Maklerprovisionen (variieren landesspezifisch)
  • Gebühren für Behördengänge und Übersetzungen
  • Beiträge zu Eigentümergemeinschaften (Hausgeld)
  • Lokale Lizenzgebühren (z.B. für Ferienvermietung)

Fazit

Der Kauf einer Immobilie im Ausland ist eine spannende Investition, die jedoch eine detaillierte Auseinandersetzung mit den steuerlichen Gegebenheiten erfordert. Von der Grunderwerbsteuer über laufende Immobiliensteuern und die Besteuerung von Mieteinnahmen bis hin zur Spekulationsgewinn- und Erbschaftssteuer müssen alle potenziellen Belastungen sorgfältig analysiert werden. Die Komplexität der Materie, insbesondere im Hinblick auf internationale Steuerabkommen, unterstreicht die Notwendigkeit, professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Ein interdisziplinäres Team aus lokal ansässigen Anwälten und Steuerberatern sowie international erfahrenen Experten im Heimatland des Käufers ist entscheidend für eine erfolgreiche und steuerlich optimierte Transaktion. Eine fundierte Planung und Beratung schützt vor unerwarteten Kosten und hilft, das volle Potenzial der Auslandsimmobilie zu nutzen.

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