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Hauskauf als unverheiratetes Paar

Der Hauskauf ist für unverheiratete Paare eine große Entscheidung, die sorgfältige Planung und rechtliche Absicherung erfordert. Wir beleuchten die wichtigsten Aspekte, von der Finanzierung bis zur Immobilienübertragung.

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Hauskauf als unverheiratetes Paar

Der Traum vom Eigenheim ist für viele Paare ein bedeutendes Lebensziel. Wenn zwei Menschen jedoch unverheiratet sind und gemeinsam eine Immobilie erwerben möchten, ergeben sich spezifische rechtliche und finanzielle Fragestellungen, die bei verheirateten Paaren anders geregelt sind. Eine vorausschauende Planung und die klare Definition von Rechten und Pflichten sind essenziell, um potenzielle Konflikte zu vermeiden und die Investition beider Partner abzusichern. Der vorliegende Ratgeber beleuchtet die zentralen Aspekte, die unverheiratete Paare beim Hauskauf berücksichtigen sollten, um diesen wichtigen Schritt erfolgreich zu meistern.

Gemeinschaftliche Eigentumsformen richtig wählen

Wenn unverheiratete Paare gemeinsam eine Immobilie erwerben, stehen sie vor der Wahl der richtigen Eigentumsform. Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen, insbesondere im Falle einer Trennung oder des Todes eines Partners. In Deutschland sind für diesen Fall vor allem zwei Formen relevant: die Bruchteilsgemeinschaft und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Bei der Bruchteilsgemeinschaft (§ 1008 BGB) erwerben beide Partner Miteigentumsanteile an der Immobilie, meist zu gleichen Teilen (z.B. 50/50). Die Anteile können jedoch auch ungleich verteilt sein, etwa entsprechend dem jeweiligen Kapitaleinsatz. Jeder Partner ist Eigentümer seines Anteils und kann diesen grundsätzlich frei veräußern oder belasten, auch wenn dies in der Praxis ohne Zustimmung des anderen Partners oft schwierig ist. Die Verwaltung und Nutzung der Immobilie erfolgt gemeinsam, wobei wichtige Entscheidungen einvernehmlich getroffen werden müssen.

Die GbR ist eine Personengesellschaft, bei der die Immobilie nicht den Partnern direkt, sondern der GbR als solcher gehört. Die Partner sind Gesellschafter der GbR. Dies bietet mehr Flexibilität bei der Gestaltung der internen Verhältnisse, erfordert jedoch einen detaillierten Gesellschaftervertrag. Im Grundbuch wird die GbR als Eigentümerin eingetragen, nicht die einzelnen Gesellschafter. Bei einer GbR sind die Gesellschafter gesamtschuldnerisch haftbar. Das bedeutet, dass jeder Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GbR (z.B. ein Kredit) vollumfänglich und mit seinem gesamten Privatvermögen haftet.

  • Bruchteilsgemeinschaft: Ideal bei gleichen oder klar definierten Anteilen. Einfache Handhabung, klare Eigentumsverhältnisse.
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Ermöglicht flexible Regelungen, komplexere Struktur, jedoch auch höhere Flexibilität in der Vertragsgestaltung bei Trennung.
  • Überlegung: Welche Form passt am besten zur individuellen Finanzierung und zu den persönlichen Vorstellungen der Absicherung?

Die Bedeutung eines Partnerschaftsvertrags

Unverheiratete Paare haben keine automatischen gesetzlichen Ansprüche aufeinander, wie sie etwa das Eherecht vorsieht. Ein Partnerschaftsvertrag, notariell beurkundet, ist daher unverzichtbar. Er schafft Rechtssicherheit und regelt detailliert alle wichtigen Aspekte des gemeinsamen Immobilienerwerbs und -besitzes. Ohne einen solchen Vertrag fallen die Partner bei Konflikten oder Trennung auf allgemeine, teils ungünstige gesetzliche Regelungen zurück, die nicht die individuellen Bedürfnisse abbilden.

Ein solcher Vertrag sollte weit über die reine Definition der Eigentumsanteile hinausgehen. Er legt fest, wie laufende Kosten wie Hypothekenraten, Nebenkosten, Instandhaltung und Modernisierungen geteilt werden. Auch die Nutzung der Immobilie, beispielsweise im Falle einer Trennung, sollte vertraglich fixiert werden. Zudem ist es ratsam, Regelungen für den Fall einer Trennung zu treffen: Wer darf in der Immobilie bleiben? Wie wird die Immobilie bewertet? Zu welchem Preis oder unter welchen Bedingungen kann ein Partner den anderen auszahlen? Was passiert, wenn sich die Partner nicht über den Verkauf oder die Übernahme einigen können?

  • Regelung der Eigenkapitalanteile beim Kauf.
  • Festlegung der Verteilung laufender Kosten (Kreditraten, Nebenkosten, Instandhaltung).
  • Umgang mit Wertsteigerungen oder -minderungen der Immobilie.
  • Vereinbarungen für den Fall einer Trennung: Wohnrecht, Auszahlung, Verkauf.
  • Regelungen für den Todesfall eines Partners.
  • Umgang mit Verpflichtungen aus Darlehensverträgen.

Finanzierung und Haftung bei Immobilienkrediten

Die gemeinsame Finanzierung einer Immobilie stellt unverheiratete Paare vor besondere Herausforderungen. Banken betrachten Partner in der Regel als gleichberechtigte Kreditnehmer, unabhängig vom Verwandtschaftsgrad. Das bedeutet, dass beide Partner gesamtschuldnerisch für den Immobilienkredit haften. Diese gesamtschuldnerische Haftung besagt, dass die Bank im Falle von Zahlungsschwierigkeiten von jedem der beiden Partner die gesamte ausstehende Summe fordern kann, nicht nur dessen hälftigen Anteil. Wer also im Außenverhältnis zur Bank gesamtschuldnerisch haftet, kann notfalls für die gesamte Kreditsumme in Anspruch genommen werden.

Dies kann zu erheblichen Problemen führen, wenn ein Partner ausfällt oder sich das Paar trennt. Der verbleibende Partner müsste die komplette Kreditlast alleine tragen, was oft finanziell nicht möglich ist. Ein Partnerschaftsvertrag sollte daher auch Regelungen zur Innenhaftung der beiden Partner treffen, also wer im Innenverhältnis zu welchem Anteil für den Kredit aufkommt. Ergänzend können Absicherungen wie eine Risikolebensversicherung, die bei Tod eines Partners die Restschuld oder einen Teil davon abdeckt, sinnvoll sein.

  • Gesamtschuldnerische Haftung: Jeder Partner haftet für die volle Kreditsumme gegenüber der Bank.
  • Innenverhältnis regeln: Klare Vereinbarungen im Partnerschaftsvertrag, wer wann welchen Anteil an den Kreditraten trägt.
  • Risikolebensversicherung: Absicherung des Partners bei Tod des anderen Kreditnehmers.
  • Kapitaleinsatz: Dokumentation der individuellen Eigenkapitalleistungen ist entscheidend für eine faire Verteilung im Fall der Trennung.

Absicherung im Todesfall

Ohne Testament haben unverheiratete Partner im Todesfall kein gesetzliches Erbrecht. Das bedeutet, dass die Immobilie, oder der Anteil des Verstorbenen daran, nicht automatisch an den überlebenden Partner fällt, sondern an die gesetzlichen Erben (Kinder, Eltern, Geschwister). Dies kann dazu führen, dass der überlebende Partner finanziell extrem belastet wird oder sogar gezwungen ist, die gemeinsame Immobilie zu verkaufen, um die Erben auszuzahlen. Der gesetzlich erbberechtigte Partner muss somit unter Umständen hohe Erbschaftssteuern zahlen, um im Miteigentum verbleiben zu können.

Um dies zu verhindern, ist die Erstellung eines Testaments unerlässlich. Ein gemeinschaftliches Testament, wie es Ehepartner nutzen können, ist für unverheiratete Paare in Deutschland nicht möglich. Jeder Partner muss ein eigenes Testament aufsetzen. Darin kann der überlebende Partner als Erbe des Immobilienanteils eingesetzt werden. Zusätzlich sollte geprüft werden, ob Schenkungen zu Lebzeiten oder eine RisikoLebensversicherung zur Absicherung der Erbschaftssteuerlast sinnvoll sind, da unverheiratete Partner deutlich höhere Freibeträge für die Erbschaftsteuer haben als Ehepartner.

  • Eigenes Testament: Jeder Partner setzt ein eigenes, notariell beurkundetes Testament auf.
  • Erbschaftssteuer: Unverheiratete Partner haben wesentlich geringere Freibeträge (aktuell 20.000 Euro) und höhere Steuersätze.
  • Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Ergänzend zum Testament, um im Falle von Krankheit oder Unfall handeln zu können.
  • Wohnrecht oder Nießbrauchrecht: Kann im Testament zugunsten des Partners eingeräumt werden, um ein Bleiberecht zu sichern.

Steuerliche Aspekte beim Hauskauf

Auch steuerlich gibt es Unterschiede beim Immobilienkauf für unverheiratete Paare im Vergleich zu Ehepartnern. Die Grunderwerbsteuer wird vom Fiskus pro Partner erhoben. Es gibt keine speziellen Nachteile oder Vorteile gegenüber Ehepaaren, solange die Immobilie gemeinsam erworben wird. Die Höhe der Grunderwerbsteuer variiert je nach Bundesland und liegt meistens zwischen 3,5 % und 6,5 % des Kaufpreises.

Interessanter wird es bei der Veräußerung der Immobilie. Wird eine selbstgenutzte Immobilie innerhalb von drei Kalenderjahren (Kaufjahr + folgende zwei Jahre) nach dem Erwerb wieder verkauft, fällt Spekulationssteuer an. Diese Steuer auf den Gewinn aus dem Verkauf ist einkommensteuerpflichtig. Für Paare ist hier relevant, dass diese Frist für beide Partner gleichermaßen gilt. Die Nutzung der Immobilie als Hauptwohnsitz durch einen der Partner genügt in der Regel, damit der Verkauf nach dieser Frist steuerfrei ist. Unverheiratete Paare können die geltenden Freibeträge oder Steuervergünstigungen, die für Ehepaare bei gemeinsamen Investitionen existieren, nicht in Anspruch nehmen, es sei denn, es handelt sich um allgemeine Freibeträge, die für jede Person gelten.

  • Grunderwerbsteuer: Individuell für jeden Partner, keine Besonderheiten im Vergleich zu Ehepaaren.
  • Spekulationssteuer: Beachten der 3-Jahres-Frist bei Selbstnutzung, andernfalls ist der Gewinn steuerpflichtig.
  • Keine Ehegatten-Steuervorteile: Für unverheiratete Paare gelten im Bereich der Immobilienbesteuerung die allgemeinen Steuerregelungen.
  • Absetzbarkeit: Zinsen für den Immobilienkredit sind in der Regel nicht von der Einkommensteuer abzugsfähig, es sei denn, die Immobilie wird vermietet.

Planung für den Fall einer Trennung

Gerade die Trennung eines unverheirateten Paares kann im Zusammenhang mit einer gemeinsamen Immobilie zu komplexen und emotional belastenden Auseinandersetzungen führen. Ohne entsprechende vertragliche Regelungen müssen die Partner oft teure und zeitaufwändige gerichtliche Verfahren in Kauf nehmen. Ein umfassender Partnerschaftsvertrag ist daher die beste Vorsorge.

Im Idealfall regelt der Vertrag bereits die verschiedenen Szenarien: Wer darf die Immobilie bei einer Trennung weiter nutzen? Zu welchem Preis kann ein Partner den anderen auszahlen? Wie wird der Verkehrswert der Immobilie ermittelt (z.B. durch einen unabhängigen Gutachter)? Was passiert, wenn keiner der Partner die Immobilie übernehmen kann oder möchte? Dann kann ein geregelter Verkauf der Immobilie auf dem freien Markt die beste Lösung sein. Auch die Aufteilung eventueller Gewinne oder Verluste aus dem Verkauf sollte klar definiert werden. Dies umfasst auch die Rückführung des ursprünglichen Eigenkapitaleinsatzes und die Aufteilung der über die Jahre geleisteten Kreditraten.

  • Auszahlung: Vereinbarung einer fairen Wertermittlung und Modalitäten der Auszahlung.
  • Verkaufsoption: Definition des Vorgehens bei einem gemeinsamen Verkauf, falls eine Übernahme nicht möglich ist.
  • Rückerstattung von Investitionen: Klare Regelungen für größere Investitionen oder Modernisierungen während der Partnerschaft.
  • Anteilige Kosten: Wer trägt welche Kosten, bis die Immobilie endgültig übertragen oder verkauft ist?

Fazit

Der gemeinsame Hauskauf als unverheiratetes Paar ist ein großer Schritt, der mit sorgfältiger Planung und umfassender rechtlicher Absicherung angegangen werden sollte. Während die emotionalen Aspekte des Zusammenlebens im Vordergrund stehen, dürfen die rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen nicht vernachlässigt werden. Ein notariell beurkundeter Partnerschaftsvertrag sowie individuelle Testamente sind die Grundpfeiler, um die Investition beider Partner zu schützen und für den Fall einer Trennung oder des Todes vorzusorgen. Eine frühzeitige Beratung durch einen Notar und gegebenenfalls durch einen Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht ist dringend anzuraten, um alle individuellen Besonderheiten zu berücksichtigen und umfassende Rechtssicherheit zu gewährleisten.