Gesetzesänderungen Erbschaftssteuer: Was ist neu?
Welche Gesetzesänderungen bei der Erbschaftsteuer 2026 wirklich greifen – und was sich nur in der Diskussion befindet, erklärt dieser Ratgeber verständlich und praxisnah.

Die Erbschaftsteuer ist ein sensibles Thema: Sie greift, wenn Menschen ein Vermögen weitergeben, oft in emotionalen Situationen. In den letzten Monaten wurde viel über Reformen gesprochen, doch nicht alles, was in den Medien kursiert, ist bereits Gesetz. Dieser Ratgeber zeigt, was sich 2026 tatsächlich geändert hat, was nur geplant oder diskutiert wird und welche Konsequenzen das für Erben, Schenker und Unternehmer hat. Dabei werden Fachbegriffe verständlich erklärt und typische Konstellationen anhand von Beispielen durchgespielt.
Stand der Erbschaftsteuer 2026: Was ist wirklich neu?
Zum Jahreswechsel 2025/2026 wurden die zentralen Eckwerte der Erbschaftsteuer in Deutschland nicht verändert. Die Freibeträge nach § 16 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) sowie die Steuersätze bleiben unverändert. Das bedeutet: Kinder behalten ihren Freibetrag von 400.000 Euro pro Elternteil, Enkel 200.000 Euro. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner bleiben mit 500.000 Euro steuerfrei. Die Steuersätze für Kinder liegen weiterhin zwischen 7 und 30 Prozent, je nach Höhe der zu versteuernden Erbschaft.
Auch die allgemeinen Regeln zur Zehn-Jahres-Frist gelten unverändert: Schenkungen und Erbschaften werden nur dann vollständig steuerfrei, wenn sie mindestens zehn Jahre vor dem Erbfall oder der nächsten Schenkung erfolgt sind. Erst danach verfallen die Steuerpflicht und die Verpflichtung zur Anzeige beim Finanzamt. Bis dahin können Schenkungen und Erbschaften zusammengezählt werden, was die Steuerbelastung erhöhen kann.
Wichtig ist daher: Wer 2026 eine Erbschaft antritt oder eine Schenkung erhält, orientiert sich weiterhin an den bekannten Freibeträgen und Steuersätzen. Konkrete Gesetzesänderungen im engeren Sinne – also neue Paragraphen oder geänderte Zahlen im ErbStG – sind bislang nicht in Kraft getreten.
Was sich 2026 nur in der Diskussion befindet
Parallel zur unveränderten Rechtslage laufen politische Debatten über eine umfassende Reform der Erbschaftsteuer. So hat die SPD ein Konzept vorgelegt, das eine stärkere Besteuerung großer Vermögen und eine Entlastung kleiner und mittlerer Erbschaften vorsieht. Kernidee ist ein sogenannter Lebensfreibetrag von etwa einer Million Euro pro Erbe, der die bisherigen kleinteiligen Freibeträge ersetzen soll. Zudem sollen Freibeträge für Betriebsvermögen von rund 5 Millionen Euro vorgesehen werden, um Familienunternehmen zu schützen.
Gleichzeitig wird über die Abschaffung der Erbschaft- und Schenkungsteuer diskutiert. Eine Fraktion im Bundestag hat einen Antrag zur vollständigen Abschaffung dieser Steuer gestellt und argumentiert mit dem Prinzip der Steuergerechtigkeit: Vermögen sei bereits während des Erwerbs versteuert worden, eine weitere Besteuerung beim Übergang an Erben sei daher eine Doppelbesteuerung. Diese Position ist jedoch umstritten und bisher nicht beschlossen.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Viele Vorschläge und Positionen sind 2026 in der politischen Debatte, aber noch nicht in Gesetzesform gegossen. Für konkrete Planungen sollte daher immer die aktuelle Rechtslage zugrunde gelegt werden, nicht einzelne Parteipapiere oder Medienberichte.
Freibeträge und Steuersätze: Was bleibt unverändert?
Die Freibeträge nach § 16 ErbStG sind die zentrale Größe, um zu prüfen, ob eine Erbschaft oder Schenkung überhaupt steuerpflichtig ist. Für Kinder beträgt der Freibetrag 400.000 Euro pro Elternteil, für Enkel 200.000 Euro. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner erhalten 500.000 Euro, Eltern 100.000 Euro und Geschwister 20.000 Euro. Alle anderen Personen (z.B. Nichten, Neffen, Freunde) haben keinen Freibetrag.
Die Steuersätze sind nach Verwandtschaftsgrad gestaffelt. Kinder und Enkel gehören der Steuerklasse I an, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner der Steuerklasse II, Eltern und Geschwister der Steuerklasse III. Je höher der Verwandtschaftsgrad, desto niedriger die Steuersätze. Für Kinder liegen die Sätze zwischen 7 und 30 Prozent, für Ehegatten zwischen 7 und 30 Prozent, für Eltern und Geschwister zwischen 15 und 43 Prozent.
Beispiel: Ein Kind erbt von einem Elternteil ein Vermögen von 600.000 Euro. Davon sind 400.000 Euro steuerfrei, 200.000 Euro unterliegen der Besteuerung. Je nach Steuersatz (z.B. 15 Prozent) ergibt sich eine Steuer von 30.000 Euro. Diese Beispielrechnung zeigt, wie wichtig die Freibeträge für die tatsächliche Steuerbelastung sind.
Betriebsvermögen und Unternehmensnachfolge
Ein besonderer Streitpunkt ist die Behandlung von Betriebsvermögen. Bisher können Unternehmer ihre Firmen an die nächste Generation übertragen, ohne dass die volle Erbschaftsteuer anfällt. Dies geschieht über Verschonungsregeln, die das Betriebsvermögen steuerfrei stellen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Kritiker werfen diesen Regeln vor, dass sie zu einer ungleichen Steuerlast führen: Während ein Handwerker mit einem Mietshaus hohe Steuern zahlt, kann ein Erbe von Betriebsvermögen im Extremfall gar keine Steuer zahlen.
In der Reformdiskussion wird daher vorgeschlagen, die Verschonungsregeln abzuschaffen und durch einen Freibetrag für Betriebsvermögen von 5 Millionen Euro zu ersetzen. Geerbtes Betriebsvermögen, das über diesen Betrag hinausgeht, soll wie anderes Vermögen besteuert werden. Gleichzeitig sollen Optionen zur Stundung und Verrentung der Steuerschuld eingeführt werden, um Liquiditätsprobleme bei Unternehmen zu vermeiden.
Für Unternehmer bedeutet dies: Eine Reform könnte die Steuerbelastung bei der Unternehmensnachfolge erhöhen, aber gleichzeitig die Regeln vereinfachen. Wer heute plant, ein Unternehmen zu übergeben, sollte daher sowohl die aktuelle Rechtslage als auch mögliche Reformen im Blick behalten.
Vermietete Wohnungen und Immobilien
Ein weiterer Punkt in der Reformdiskussion sind die Steuervergünstigungen für vermietete Wohnungen. Bisher können Vermieter ihre Wohnungen an Erben übertragen, ohne dass die volle Erbschaftsteuer anfällt. Kritiker argumentieren, dass dies zu einer ungleichen Steuerlast führt, da andere Vermögensarten stärker besteuert werden.
In einem aktuellen Gutachten wird vorgeschlagen, die Steuervergünstigungen für vermietete Wohnungen abzuschaffen. Dies würde das Erbschaftsteueraufkommen erhöhen und die Steuerbelastung progressiver gestalten. Gleichzeitig sollen die persönlichen Freibeträge und der Steuertarif reformiert werden, um kleine und mittlere Erbschaften zu entlasten.
Für Immobilienbesitzer bedeutet dies: Eine Reform könnte die Steuerbelastung bei der Übertragung von vermieteten Wohnungen erhöhen. Wer heute plant, Immobilien zu vererben, sollte daher die aktuelle Rechtslage und mögliche Reformen im Blick behalten.
Praktische Tipps für Erben und Schenker
Für Erben und Schenker ist es wichtig, die aktuelle Rechtslage zu kennen und frühzeitig zu planen. Dazu gehören die Kenntnis der Freibeträge, der Steuersätze und der Zehn-Jahres-Frist. Wer frühzeitig schenkt, kann die Freibeträge nutzen und die Steuerbelastung senken.
Beispiel: Ein Elternteil schenkt einem Kind alle zehn Jahre 400.000 Euro. Nach zehn Jahren ist die Schenkung steuerfrei, und der Freibetrag steht erneut zur Verfügung. Auf diese Weise kann ein Vermögen schrittweise übertragen werden, ohne dass die volle Erbschaftsteuer anfällt.
Zusätzlich sollten Erben und Schenker die Möglichkeit der Stundung und Verrentung der Steuerschuld prüfen, insbesondere bei Unternehmensnachfolge oder Immobilienübertragung. Dies kann helfen, Liquiditätsprobleme zu vermeiden und die Steuerbelastung zu verteilen.
Fazit
Die Erbschaftsteuer 2026 bleibt in ihren zentralen Eckwerten unverändert: Freibeträge, Steuersätze und die Zehn-Jahres-Frist gelten weiterhin. Gleichzeitig laufen politische Debatten über eine umfassende Reform, die vor allem die Behandlung von Betriebsvermögen und vermieteten Wohnungen betrifft. Wer heute plant, Vermögen zu vererben oder zu schenken, sollte daher sowohl die aktuelle Rechtslage als auch mögliche Reformen im Blick behalten und frühzeitig planen, um die Steuerbelastung zu optimieren.

