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Gemeinsamer Immobilienkauf in der Ehe

Der gemeinsame Immobilienkauf in der Ehe bietet viele Vorteile, birgt aber auch rechtliche und finanzielle Fallstricke. Dieser Ratgeber beleuchtet wichtige Aspekte und gibt Handlungsempfehlungen.

8 min Lesezeit
Gemeinsamer Immobilienkauf in der Ehe

Für viele Ehepaare ist der Erwerb einer gemeinsamen Immobilie ein großer Traum und ein bedeutender Meilenstein im Leben. Das eigene Zuhause schafft nicht nur einen Lebensmittelpunkt, sondern ist oft auch eine wichtige Säule der Altersvorsorge und ein Grundstein für die Familie. Doch gerade weil es sich um eine so weitreichende Entscheidung handelt, ist es essenziell, die Besonderheiten des gemeinsamen Immobilienkaufs in der Ehe im Vorfeld genau zu beleuchten. Neben der Euphorie über das neue Heim sollten Paare die rechtlichen, finanziellen und zwischenmenschlichen Aspekte sorgfältig planen und sich über mögliche Konsequenzen im Klaren sein. Fehler oder Ungereimtheiten in diesem Stadium können später zu erheblichen Problemen führen, insbesondere in Krisensituationen wie einer Trennung oder im Todesfall. Dieser Ratgeber beleuchtet die wichtigsten Aspekte, die Ehepaare beim gemeinsamen Immobilienkauf berücksichtigen sollten, um langfristig Sicherheit und Klarheit zu schaffen.

Die Wahl der Eigentumsform: Gesamthandseigentum vs. Bruchteilseigentum

Beim gemeinsamen Erwerb einer Immobilie durch Ehepartner stellt sich zunächst die Frage nach der passenden Eigentumsform. In Deutschland kommen hier hauptsächlich zwei Varianten in Betracht: das Gesamthandseigentum und das Bruchteilseigentum. Die gewählte Eigentumsform hat maßgebliche Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der Ehepartner bezüglich der Immobilie, insbesondere im Falle einer Veräußerung, Beleihung oder bei einer Trennung.

Beim Bruchteilseigentum, auch Miteigentum nach Bruchteilen genannt, erwirbt jeder Ehepartner einen bestimmten Anteil an der Immobilie, der in der Regel hälftig (also 50:50) ist. Jeder Anteil kann unabhängig voneinander belastet, veräußert oder vererbt werden. Die Ehepartner sind quasi separate Eigentümer ihrer jeweiligen Quote. Beim Gesamthandseigentum, wie es beispielsweise bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer gemeinsamen Erbengemeinschaft der Fall wäre, gehört die Immobilie den Eigentümern gemeinsam und nicht anteilig. Die Verfügung über die Immobilie ist nur gemeinschaftlich möglich. In der Praxis und im Notarwesen wird bei Ehepaaren, die eine Immobilie gemeinsam erwerben, fast immer das Bruchteilseigentum zu gleichen Teilen (50:50) im Grundbuch eingetragen, es sei denn, es gibt explizite andere Vereinbarungen. Eine GbR als Eigentümerin ist eher bei Investmentobjekten im familiären Rahmen üblich.

  • Bruchteilseigentum (Miteigentum nach Bruchteilen): Jeder Ehepartner erwirbt einen festgelegten Anteil (z.B. ½), der eigenständig veräußerbar und belastbar ist. Dies ist die Standardform für Ehepaare.
  • Gesamthandseigentum: Die Immobilie gehört den Partnern gemeinschaftlich. Verfügungen über die Immobilie sind nur gemeinsam möglich.
  • Grundbucheintrag: Die Eigentumsform wird verbindlich im Grundbuch festgehalten und ist öffentlich einsehbar.

Finanzierung: Wer zahlt was? Die Bedeutung von Eigenkapital und Kredit

Die Finanzierung der gemeinsamen Immobilie ist ein zentraler und oft komplexer Punkt. Die meisten Ehepaare werden einen Großteil des Kaufpreises über einen Immobilienkredit bei einer Bank finanzieren. Dabei ist es üblich, dass beide Ehepartner als Kreditnehmer auftreten und damit gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung haften. Das bedeutet, dass die Bank von jedem Ehepartner die Rückzahlung der gesamten Darlehenssumme fordern kann, selbst wenn intern andere Quoten vereinbart wurden.

Des Weiteren spielt das Eigenkapital eine entscheidende Rolle. Wenn beide Ehepartner gleiches Eigenkapital einbringen und die Kreditraten paritätisch tragen, ist die Lage meist unkompliziert. Was aber, wenn ein Partner deutlich mehr Eigenkapital beisteuert oder einen höheren Anteil an der Kreditrate trägt? Es wäre ratsam, solche Ungleichgewichte vertraglich festzuhalten, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Dies kann beispielsweise durch eine Regelung im Ehevertrag oder eine separate schuldrechtliche Vereinbarung geschehen, die festhält, wie im Falle einer Trennung oder Veräußerung mit diesen Unterschieden umgegangen wird.

  • Gesamtschuldnerische Haftung: Bei einem gemeinsamen Kredit haften beide Ehepartner für die gesamte Darlehenssumme.
  • Eigenkapitaleinsatz: Dokumentation, wer wieviel Eigenkapital einbringt, besonders wenn die Anteile ungleich sind.
  • Kreditratenverteilung: Klare Absprachen zur Aufteilung der monatlichen Kreditlast.
  • Steuerliche Aspekte: Zinsen für einen Immobilienkredit können je nach Nutzung steuerlich relevant sein. Eine Beratung ist hier ratsam.

Die Rolle des Ehevertrags beim Immobilienkauf

Der Ehevertrag hat bei der gemeinsamen Immobilie eine große Bedeutung, wird aber oft aus romantischen Gründen oder aus Unwissenheit vernachlässigt. Er bietet die Möglichkeit, vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abzuweichen und individuelle Regelungen für den Fall einer Trennung oder des Todesfalls zu treffen. Dies ist besonders relevant, wenn zum Beispiel ein Ehepartner die Immobilie in die Ehe mitbringt, deutlich mehr Eigenkapital einbringt oder die Immobilie aus einer Erbschaft oder Schenkung eines Partners finanziert wird.

Ohne Ehevertrag gilt in Deutschland in der Regel die Zugewinngemeinschaft. Im Falle einer Scheidung kommt es dann zum Zugewinnausgleich. Das bedeutet, dass der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs beider Ehepartner ausgeglichen wird. Die Immobilie selbst wird dabei nicht geteilt, sondern ihr Wert kann in den Zugewinnausgleich einfließen. Eine Immobilie, die bereits vor der Ehe im Alleineigentum eines Partners stand oder die dieser während der Ehe erbt oder geschenkt bekommt, fällt nicht in den Zugewinn, wenn dies im Ehevertrag explizit ausgeschlossen wird. Ansonsten wäre nur der Wertzuwachs während der Ehe ausgleichspflichtig. Ein Ehevertrag kann hier maßgeschneiderte Lösungen bieten, um unangenehme Überraschungen oder langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden und schon im Vorfeld Klarheit zu schaffen.

  • Zugewinngemeinschaft: Der gesetzliche Güterstand, bei dem der in der Ehe erzielte Vermögenszuwachs im Scheidungsfall ausgeglichen wird.
  • Gütertrennung: Durch Ehevertrag kann festgelegt werden, dass jeder Ehepartner sein Vermögen eigenständig verwaltet und bei Scheidung kein Zugewinnausgleich stattfindet.
  • Modifizierte Zugewinngemeinschaft: Eine Anpassung der gesetzlichen Regelungen, z.B. durch Ausschluss bestimmter Vermögenswerte (wie die Immobilie) vom Zugewinnausgleich.
  • Schenkungen/Erbschaften: Ohne vertragliche Regelung können auch diese Werte im Zugewinnausgleich eine Rolle spielen, wenn ihr Wert während der Ehe steigt.
  • Formvorschrift: Ein Ehevertrag muss notariell beurkundet werden.

Absicherung bei Trennung und Scheidung

Obwohl niemand bei einem Immobilienkauf an eine mögliche Scheidung denken möchte, ist es doch ratsam, auch diesen Fall zu bedenken und vorzusorgen. Eine Immobilie, die gemeinsam erworben wurde, stellt im Falle einer Trennung oft den größten Vermögenswert dar und ist häufig Gegenstand erbitterter Auseinandersetzungen. Ohne klare Regelungen kann es zu langwierigen und kostspieligen Verfahren kommen.

Wenn die Immobilie beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen gehört und keine Einigung erzielt werden kann, wie mit ihr zu verfahren ist, kann es im Extremfall zur Teilungsversteigerung kommen. Dies ist eine gerichtliche Maßnahme, bei der die Immobilie öffentlich versteigert wird – oft zu einem Preis, der unter dem Marktwert liegt. Der Erlös wird dann unter den Eigentümern aufgeteilt. Eine solche Zwangslösung ist in der Regel mit erheblichen finanziellen Verlusten und zusätzlichem emotionalem Stress verbunden. Es ist daher ratsam, im Vorfeld vertraglich festzuhalten, was im Falle einer Trennung mit der Immobilie geschehen soll. Denkbare Optionen sind der Verkauf der Immobilie, die Übernahme durch einen Partner gegen Auszahlung des anderen oder die weitere gemeinsame Nutzung für einen festgelegten Zeitraum.

  • Verkauf: Die Immobilie wird verkauft und der Erlös aufgeteilt.
  • Übernahme durch einen Partner: Ein Partner zahlt den anderen aus und wird Alleineigentümer. Hierfür ist oft eine neue Finanzierung erforderlich.
  • Miteigentum: In seltenen Fällen bleibt die Immobilie auch nach einer Trennung im gemeinsamen Besitz, z.B. wenn Kinder darin wohnen bleiben und ein Partner das Nutzungsrecht erhält.
  • Teilungsversteigerung: Die letzte Option, wenn keine Einigung erzielt werden kann. Meist mit Erlösverlusten verbunden.
  • Nutzungsrecht: Klärung, wer nach einer Trennung vorübergehend in der Immobilie wohnen darf und wer die Kosten trägt.

Absicherung im Todesfall: Erbrechtliche Regelungen

Auch der Todesfall eines Ehepartners ist ein Szenario, das bei der Planung des gemeinsamen Immobilienkaufs berücksichtigt werden sollte. Gerade wenn es um den Lebensmittelpunkt der Familie geht, ist es wichtig, den verbleibenden Partner und/oder die Kinder abzusichern und klare Verhältnisse zu schaffen.

Ohne ein Testament oder einen Erbvertrag greift die gesetzliche Erbfolge. Hat das Ehepaar keine Kinder, erbt der überlebende Ehepartner die Hälfte der Immobilie, die andere Hälfte geht an die Eltern oder Geschwister des Verstorbenen. Sind Kinder vorhanden, erbt der überlebende Ehepartner ein Viertel bis die Hälfte, der Rest geht an die Kinder. Dies kann dazu führen, dass der überlebende Ehepartner plötzlich Miteigentümer mit anderen Erben wird und im schlimmsten Fall gezwungen ist, diese auszuzahlen oder die Immobilie zu verkaufen. Durch ein Testament oder einen Erbvertrag können Ehepartner sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen (Berliner Testament), um den überlebenden Partner bestmöglich abzusichern. Es ist jedoch zu beachten, dass Kinder auch bei einem Berliner Testament ihren Pflichtteil fordern können, was zu Liquiditätsproblemen führen kann. Eine genaue rechtliche Beratung ist hier unerlässlich.

  • Gesetzliche Erbfolge: Regelt die Verteilung des Nachlasses, wenn kein Testament vorhanden ist.
  • Berliner Testament: Ehepartner setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein, die Kinder erben erst nach dem Tod beider Elternteile.
  • Erbvertrag: Eine bindende Vereinbarung zwischen den Ehepartnern über die Erbfolge.
  • Pflichtteil: Kinder oder in bestimmten Fällen auch Ehepartner, die enterbt wurden, haben Anspruch auf ihren gesetzlichen Pflichtteil.
  • Anschlussfinanzierung: Der überlebende Partner muss prüfen, ob er die Kreditraten alleine tragen kann. Eine Risikolebensversicherung kann hier Absicherung bieten.

Praktische Tipps und Vorgehen beim Notar

Der Immobilienkauf in Deutschland muss zwingend durch einen Notar beurkundet werden. Der Notar ist eine neutrale Instanz, die beide Vertragsparteien über die rechtlichen Konsequenzen des Kaufvertrags aufklärt und die korrekte Abwicklung sicherstellt. Es ist essenziell, dass Ehepaare sich vor dem Notartermin umfassend Gedanken über die oben genannten Punkte machen und ihre Wünsche und Vorstellungen klar formulieren.

Der Notar wird den Entwurf des Kaufvertrags in der Regel einige Wochen vor dem Beurkundungstermin versenden. Nutzen Sie diese Zeit, um den Entwurf sorgfältig zu prüfen, gegebenenfalls Rücksprache mit einem Anwalt zu halten und alle offenen Fragen zu klären. Scheuen Sie sich nicht, dem Notar Fragen zu stellen. Er ist verpflichtet, Ihnen alle fachlichen Aspekte verständlich zu erklären. Besprechen Sie frühzeitig, welche Eigentumsform gewählt werden soll und ob zusätzliche Vereinbarungen (z.B. ein Ehevertrag, der die Immobilie betrifft) getroffen werden sollen. Dies kann die spätere Abwicklung erheblich vereinfachen und potenzielle Konflikte vermeiden.

  • Notartermin: Unabdingbar für den rechtskräftigen Immobilienkauf.
  • Kaufvertragsentwurf: Sorgfältig prüfen und bei Unklarheiten nachfragen.
  • Beurkundung: Beide Ehepartner müssen persönlich beim Notar anwesend sein.
  • Nebenkosten: Berücksichtigen Sie Notar- und Gerichtskosten (ca. 1,5% des Kaufpreises) sowie die Grunderwerbsteuer (je nach Bundesland 3,5% bis 6,5%).
  • Beratung: Ziehen Sie bei Bedarf einen unabhängigen Anwalt oder Steuerberater hinzu.

Fazit

Der gemeinsame Immobilienkauf in der Ehe ist eine der größten finanziellen Entscheidungen im Leben eines Paares. Er bietet die Chance, einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt zu schaffen und Vermögen aufzubauen. Doch wie bei jeder großen Investition ist eine sorgfältige Planung und eine umfassende Absicherung unerlässlich. Von der Wahl der richtigen Eigentumsform über die detaillierte Klärung finanzieller Aspekte bis hin zu vorausschauenden Regelungen für den Fall einer Trennung oder des Todes ist es wichtig, alle Eventualitäten zu bedenken. Die frühzeitige Konsultation eines Notars und gegebenenfalls eines spezialisierten Rechtsanwalts oder Steuerberaters kann dabei helfen, Fallstricke zu vermeiden und eine solide Basis für das gemeinsame Heim zu legen. So können Ehepartner ihren Traum vom Eigenheim sorgenfrei genießen und langfristig absichern.

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