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Einliegerwohnung: Welche Besonderheiten gelten bei der Vermietung?

Eine Einliegerwohnung bietet zusätzliche Mieteinnahmen – doch bei der Vermietung gelten besondere rechtliche, steuerliche und praktische Regeln, die Vermieter kennen sollten.

6 min Lesezeit
Einliegerwohnung: Welche Besonderheiten gelten bei der Vermietung?

Eine Einliegerwohnung im eigenen Einfamilienhaus kann ein attraktives Zusatzeinkommen bringen und gleichzeitig Flexibilität im Familienleben schaffen. Doch im Vergleich zur klassischen Mietwohnung gibt es bei der Vermietung einer Einliegerwohnung einige Besonderheiten: rechtliche Vorgaben, steuerliche Regeln, vertragliche Feinheiten und praktische Aspekte des Zusammenlebens unter einem Dach. Dieser Ratgeber zeigt, worauf Vermieter achten sollten, wenn sie eine Einliegerwohnung vermieten – ob an Fremde, Freunde oder Verwandte.

Was eine Einliegerwohnung ausmacht

Eine Einliegerwohnung ist eine in sich abgeschlossene Wohneinheit innerhalb eines Einfamilienhauses, die über eine Kochgelegenheit und ein eigenes Bad verfügt. Sie liegt meist im Keller, im Hochparterre oder im Dachgeschoss und ist vom Vermieter selbst bewohnt oder zumindest mit ihm unter einem Dach verbunden. Rechtlich gilt sie als zweite Wohneinheit im Haus, auch wenn sie kleiner ist als die Hauptwohnung.

Wichtig ist, dass die Einliegerwohnung als eigenständige Wohnung nutzbar ist: Sie sollte abschließbar sein und über einen eigenen Zugang verfügen – idealerweise von außen, damit Mieter nicht durch die Hauptwohnung müssen. Für die steuerliche Behandlung reicht aber auch ein Zugang über einen gemeinsamen Flur; für die Vermietbarkeit ist ein separater Eingang jedoch deutlich attraktiver.

  • In sich abgeschlossene Wohneinheit im Einfamilienhaus
  • Mit Kochgelegenheit und eigenem Bad
  • Abschließbar und eigenständig nutzbar
  • Meist kleiner als die Hauptwohnung
  • Zugang idealerweise von außen

Rechtliche Rahmenbedingungen und Bauordnung

Bevor eine Einliegerwohnung vermietet wird, muss sichergestellt sein, dass sie rechtlich überhaupt als Wohnung gilt. In vielen Bundesländern wird eine Einliegerwohnung als „abgeschlossene zweite Wohneinheit“ im Sinne der Bauordnung betrachtet. Das bedeutet: Sie muss bestimmte Mindestanforderungen an Raumgröße, Belichtung, Belüftung und Brandschutz erfüllen.

Vor allem bei Bestandsbauten oder nachträglichen Umbauten ist es ratsam, vorab mit der zuständigen Bauaufsicht oder der Gemeinde zu klären, ob die Einliegerwohnung genehmigungspflichtig ist oder ob sie als Nebenraum ohne vollwertige Wohnung behandelt wird. Eine nicht genehmigte oder rechtlich nicht als Wohnung anerkannte Einliegerwohnung kann bei Vermietung zu Problemen führen – etwa bei der Versicherung, bei der Steuer oder im Streitfall mit dem Mieter.

  • Klärung der rechtlichen Einstufung als Wohneinheit
  • Prüfung der Bauordnungsvorgaben (Licht, Lüftung, Brandschutz)
  • Genehmigungspflicht bei Umbau oder Neubau prüfen
  • Abstimmung mit Gemeinde oder Bauaufsicht

Mietvertrag: Besonderheiten bei der Einliegerwohnung

Der Mietvertrag für eine Einliegerwohnung folgt im Grunde den Regeln des Wohnraummietrechts, enthält aber zusätzliche Punkte, die das Zusammenleben unter einem Dach regeln. Wichtig ist, dass die Einliegerwohnung als selbstständige Wohnung beschrieben wird, mit klarer Flächenangabe, Ausstattung und Nutzungszugängen.

Typische Besonderheiten im Mietvertrag sind etwa die Regelung zur Nutzung gemeinsamer Bereiche (Garten, Waschküche, Garage), zur Ruhezeit, zu Haustieren oder zur Nutzung von Gemeinschaftsräumen. Da Vermieter und Mieter unter einem Dach leben, kann eine kurze Hausordnung sinnvoll sein, in der etwa Lautstärke, Parkplätze oder Nutzung des Gartens geregelt werden. Auch die Frage, ob die Wohnung möbliert ist und wie die Möbelzahlung erfolgt, sollte klar festgehalten werden.

  • Klare Beschreibung der Einliegerwohnung (Größe, Ausstattung, Eingang)
  • Regelung zur Nutzung gemeinsamer Bereiche (Garten, Waschküche, Garage)
  • Festlegung von Ruhezeiten und Hausordnung
  • Haustiere, Lärm, Parkplätze
  • Möblierung: ob und wie Möbel in die Miete einfließen

Steuerliche Aspekte und die 66-Prozent-Regel

Vermietet ein Eigentümer eine Einliegerwohnung, gelten die Mieteinnahmen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Gleichzeitig können anteilige Kosten wie Zinsen, Reparaturen, Instandhaltung oder Modernisierung der Einliegerwohnung steuerlich geltend gemacht werden – allerdings nur für den Anteil des vermieteten Wohnraums.

Besonders relevant wird die sogenannte 66-Prozent-Regel, wenn die Einliegerwohnung an Verwandte vermietet wird. Zahlt ein Verwandter weniger als rund zwei Drittel der ortsüblichen Miete, können die damit verbundenen Kosten nur anteilig bei der Steuer abgesetzt werden. Erst ab etwa 66,1 Prozent der ortsüblichen Miete können die Kosten in vollem Umfang berücksichtigt werden. Beispiel: Zahlt ein Sohn nur 40 Prozent der ortsüblichen Miete, können auch nur 40 Prozent der anfallenden Kosten steuerlich geltend gemacht werden.

  • Mieteinnahmen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Anteilige Absetzbarkeit von Bau-, Instandhaltungs- und Finanzierungskosten
  • 66-Prozent-Regel bei Vermietung an Verwandte
  • Nur ab etwa 66,1 Prozent der ortsüblichen Miete volle Kostenabsetzung
  • Schriftlicher Mietvertrag auch bei Familienvermietung empfehlenswert

Kostenabrechnung und Zählerlösungen

Damit die Vermietung einer Einliegerwohnung reibungslos läuft, ist eine klare Abrechnung von Nebenkosten wichtig. Ideal sind separate Zähler für Strom, Wasser und ggf. Gas, damit der Mieter nur für seinen tatsächlichen Verbrauch zahlt. Das erleichtert die Abrechnung und vermeidet Streitigkeiten.

Bei der Heizung gelten besondere Regeln: Für eine Einliegerwohnung ist der Vermieter nicht verpflichtet, die Heizkosten gebrauchsabhängig abzurechnen. Es reicht eine Abrechnung nach Quadratmetern, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist. Für den Mieter kann das ein Vorteil sein, wenn er wenig heizt, aber auch ein Nachteil, wenn er viel Energie verbraucht und trotzdem nur nach Fläche zahlt.

  • Separate Zähler für Strom, Wasser und ggf. Gas empfehlenswert
  • Klare Regelung zur Nebenkostenabrechnung im Mietvertrag
  • Heizkosten können nach Quadratmetern abgerechnet werden
  • Gebrauchsabhängige Abrechnung möglich, aber nicht zwingend
  • Transparente Abrechnung vermeidet Streit mit dem Mieter

Kündigung und Sonderkündigungsrecht

Vermieter, die mit ihrem Mieter unter einem Dach wohnen, haben ein sogenanntes Sonderkündigungsrecht. Das bedeutet, dass das Mietverhältnis in der Regel ohne Angabe von Gründen beendet werden kann – zum Beispiel, wenn der Vermieter die Einliegerwohnung selbst nutzen möchte oder das Haus verkaufen will.

Allerdings greift dieses Sonderkündigungsrecht nicht, wenn für den Mieter eine besondere Härte vorliegt – etwa schwere Erkrankung, Behinderung oder fehlende Alternativwohnung. In solchen Fällen kann das Gericht die Kündigung als unzumutbar einstufen. Mieter sollten sich daher bewusst sein, dass eine Einliegerwohnung unter dem Dach des Vermieters weniger langfristige Sicherheit bietet als eine klassische Mietwohnung.

  • Sonderkündigungsrecht für Vermieter, die mit dem Mieter unter einem Dach wohnen
  • Kündigung oft ohne Angabe von Gründen möglich
  • Besondere Härte kann Kündigung verhindern
  • Mieter sollten mit geringerer Bestandssicherheit rechnen
  • Klarstellung im Mietvertrag sinnvoll

Vermietung an Verwandte oder als Ferienwohnung

Viele Eigentümer nutzen die Einliegerwohnung für Angehörige – etwa für erwachsene Kinder, Eltern oder Großeltern. Auch hier gilt: Ein schriftlicher Mietvertrag ist sinnvoll, um steuerliche Vorteile zu sichern und Missverständnisse zu vermeiden. Ohne Vertrag kann die Vermietung steuerlich als bloße Zimmervermietung behandelt werden, was die Absetzbarkeit von Kosten einschränkt.

Wer die Einliegerwohnung als Ferienwohnung nutzen möchte, sollte vorab prüfen, ob dies in der Gemeinde erlaubt ist. Manche Kommunen untersagen Kurzzeitvermietungen oder verlangen eine Genehmigung. Zudem gelten andere steuerliche und versicherungstechnische Rahmenbedingungen als bei einer regulären Dauervermietung.

  • Schriftlicher Mietvertrag auch bei Familienvermietung empfehlenswert
  • 66-Prozent-Regel beachten, um volle Kostenabsetzung zu erhalten
  • Klare Regelung von Miete, Nebenkosten und Nutzung
  • Prüfung der Zulässigkeit als Ferienwohnung in der Gemeinde
  • Andere steuerliche und versicherungstechnische Rahmenbedingungen bei Kurzzeitvermietung

Praktische Tipps für Vermieter

Wer eine Einliegerwohnung vermieten möchte, sollte frühzeitig planen. Dazu gehört die rechtliche Klärung, die technische Ausstattung (separate Zähler, eigenes Bad, Kochgelegenheit) und die vertragliche Regelung. Eine klare Kommunikation mit dem Mieter hilft, Konflikte zu vermeiden – gerade wenn beide Parteien unter einem Dach leben.

Empfehlenswert ist auch eine gründliche Dokumentation: Zustand der Wohnung bei Übergabe, Inventarliste, Fotos und eine klare Übergabe- und Rückgabeabwicklung. So lassen sich Schäden oder Streitigkeiten über Kaution oder Renovierungspflichten vermeiden. Zudem kann eine regelmäßige, aber respektvolle Kommunikation dazu beitragen, dass das Zusammenleben unter einem Dach harmonisch bleibt.

  • Frühzeitige rechtliche und technische Planung
  • Separate Zähler und eigenständige Nutzungsmöglichkeiten schaffen
  • Klare, schriftliche Regelungen im Mietvertrag
  • Gründliche Dokumentation bei Übergabe und Rückgabe
  • Regelmäßige, respektvolle Kommunikation mit dem Mieter

Fazit

Eine Einliegerwohnung bietet attraktive Möglichkeiten: zusätzliche Mieteinnahmen, Nutzung für Angehörige oder flexible Wohnkonzepte. Doch bei der Vermietung gelten besondere rechtliche, steuerliche und praktische Regeln, die sorgfältig beachtet werden sollten. Wer frühzeitig klärt, ob die Einliegerwohnung als vollwertige Wohneinheit gilt, separate Zähler einplant, einen detaillierten Mietvertrag abschließt und die steuerlichen Aspekte – insbesondere die 66-Prozent-Regel – berücksichtigt, kann das Potenzial einer Einliegerwohnung optimal nutzen und Konflikte mit Mietern vermeiden.

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