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Darlehenszinsen absetzen: Was Vermieter beachten müssen?

Vermieter können Darlehenszinsen, die für die Finanzierung ihrer Immobilien anfallen, steuerlich absetzen. Dieser Artikel beleuchtet die Voraussetzungen und erklärt, wie Vermieter diese Möglichkeit optimal nutzen können.

6 min Lesezeit
Darlehenszinsen absetzen: Was Vermieter beachten müssen?

Für viele Immobilienbesitzer ist die Vermietung eine attraktive Einkommensquelle und eine wichtige Säule der Altersvorsorge. Doch mit den Mieteinnahmen gehen auch verschiedene Kosten einher. Eine der zentralen Ausgabenpositionen, die sich steuerlich positiv auswirken kann, sind die Darlehenszinsen für die Finanzierung der vermieteten Immobilie. Das deutsche Steuerrecht bietet hier verschiedene Möglichkeiten, diese Aufwendungen als Werbungskosten geltend zu machen, um die Steuerlast zu mindern. Dieser Artikel beleuchtet detailliert, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, wie die Absetzung praktisch funktioniert und welche Fallstricke es zu beachten gilt.

Darlehenszinsen als Werbungskosten: Die Grundlagen

Grundsätzlich sind alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen, als Werbungskosten abzugsfähig. Bei der Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) gehören dazu auch die Zinsen für Darlehen, die zur Anschaffung, Herstellung oder Erhaltung der vermieteten Immobilie aufgenommen wurden. Es ist wichtig zu verstehen, dass hierbei ausschließlich die Zinsen abzugsfähig sind, nicht jedoch die Tilgungsleistungen. Die Tilgung stellt eine Rückzahlung des Kredits dar und mindert nicht das zu versteuernde Einkommen.

Die steuerliche Behandlung von Darlehenszinsen basiert auf dem Prinzip der Veranlassung: Die Kosten müssen durch die Einkünfteerzielung veranlasst sein. Das bedeutet, dass der aufgenommene Kredit unmittelbar mit der vermieteten Immobilie in Verbindung stehen muss. Eine strikte Trennung zwischen privaten und vermietungsbezogenen Darlehen ist daher essenziell.

  • Nur Zinsen, nicht die Tilgung, sind abzugsfähig.
  • Der Kredit muss der Finanzierung einer vermieteten Immobilie dienen.
  • Eine klare Zuordnung des Darlehens ist unerlässlich.
  • Die Absetzung erfolgt im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Voraussetzungen für die Absetzbarkeit

Damit das Finanzamt Darlehenszinsen als Werbungskosten anerkennt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die wichtigste ist der Nachweis der Verwendungsabsicht des Darlehens. Der Kredit muss objektiv und subjektiv dazu bestimmt sein, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu generieren. Dies umfasst in der Regel folgende Sachverhalte:

  • Kaufpreis einer vermieteten Immobilie
  • Herstellungskosten eines Mietobjekts
  • Modernisierungs- und Erhaltungskosten, die das Mietobjekt betreffen
  • Umschuldung eines bereits für die Vermietung aufgenommenen Darlehens
  • Nebenkosten des Immobilienerwerbs (z.B. Grunderwerbsteuer, Notargebühren, Maklerprovision, sofern sie mit dem Erwerb der vermieteten Immobilie zusammenhängen und mitfinanziert werden)

Es ist ratsam, für jede Finanzierung einen separaten Kreditvertrag zu haben, aus dem klar hervorgeht, wofür das Darlehen verwendet wird. Mischen sich private und vermietungsbezogene Anteile in einem Darlehen, kann dies zu Schwierigkeiten bei der Abgrenzung und Absetzbarkeit führen. In solchen Fällen ist eine Aufteilung der Zinsen nur schwierig und meist nach einem strikten Schlüssel möglich.

Finanzierung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen

Die Absetzbarkeit der Darlehenszinsen hängt maßgeblich davon ab, welche Art von Kosten mit dem Darlehen finanziert werden. Wir unterscheiden hier hauptsächlich zwischen Anschaffungskosten, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen.

Anschaffungskosten und Herstellungskosten sind die Ausgaben, die für den Erwerb oder die Errichtung einer Immobilie anfallen. Die hierfür aufgenommenen Darlehenszinsen sind über die gesamte Laufzeit des Darlehens abzugsfähig. Erhaltungsaufwendungen hingegen dienen der Bewahrung des bestehenden Zustands einer Immobilie und sind in der Regel sofort und in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar. Werden Erhaltungsaufwendungen durch ein Darlehen finanziert, können auch die damit verbundenen Zinsen sofort geltend gemacht werden. Eine Ausnahme bildet der sogenannte anschaffungsnahe Herstellungsaufwand. Wenn innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb umfassende Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, die in Summe einen bestimmten Prozentsatz der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen, werden diese Maßnahmen wie Herstellungskosten behandelt und müssen über die Nutzungsdauer des Gebäudes abgeschrieben werden. Die Zinsen für ein solches Darlehen sind jedoch in der Regel trotzdem sofort in voller Höhe abzugsfähig.

  • Zinsen für Anschaffungs- und Herstellungskosten sind dauerhaft abzugsfähig.
  • Zinsen für Erhaltungsaufwendungen sind ebenfalls abzugsfähig, teils sofort.
  • Bei anschaffungsnahem Herstellungsaufwand gilt eine Besonderheit bei den Kosten selbst, nicht aber für die Zinsen.
  • Eine klare Dokumentation der Verwendung der Darlehensbeträge ist entscheidend.

Abgrenzung zu privaten Darlehen und Privatentnahmen

Eine häufige Fehlerquelle bei Vermietern ist die Vermischung von privaten und vermietungsbezogenen Finanzen. Nimmt ein Vermieter beispielsweise einen Hauskredit auf und verwendet einen Teil des Darlehensbetrags für private Zwecke, etwa für den Kauf eines Autos, sind die Zinsen für diesen privaten Anteil nicht abzugsfähig. Das Finanzamt prüft hier sehr genau.

Besondere Vorsicht ist auch bei der Umschuldung von Darlehen geboten. Wird ein Darlehen für eine vermietete Immobilie umgeschuldet und der neue Kredit ist höher als der alte und die Differenz wird privat genutzt, ist der Zinsanteil für diese Privatentnahme nicht abzugsfähig. Es ist ratsam, solche Vorgänge transparent und nachweisbar zu gestalten, idealerweise durch separate Darlehensverträge oder dedizierte Kontenführungen. Wenn der ursprüngliche Kredit im Zusammenhang mit der Vermietung stand und die Umschuldung zu besseren Konditionen führt, bleiben die Zinsen für den ursprünglichen Darlehensbetrag weiterhin abzugsfähig.

  • Strikte Trennung von privaten und gewerblichen Darlehen.

Sonderfall: Leerstand und Veräußerung

Was passiert mit den Zinsen, wenn die vermietete Immobilie über einen gewissen Zeitraum leer steht? Grundsätzlich bleiben Darlehenszinsen auch während eines vorübergehenden Leerstands abzugsfähig, solange die Absicht zur Einkünfteerzielung (also zur Vermietung) weiterhin besteht. Dies muss der Vermieter dem Finanzamt gegenüber glaubhaft machen können, beispielsweise durch Nachweise von Vermietungsbemühungen (Makleraufträge, Inserate).

Anders verhält es sich, wenn sich die Absicht ändert, die Immobilie nicht mehr zu vermieten, sondern zum Beispiel selbst zu nutzen oder zu veräußern. In diesem Fall endet die Abzugsfähigkeit der Zinsen in der Regel mit dem Zeitpunkt des Wegfalls der Vermietungsabsicht. Wird eine vermietete Immobilie veräußert, können die Zinsen bis zum Übergang von Nutzen und Lasten an den Käufer noch abgezogen werden. Eventuelle Vorfälligkeitsentschädigungen bei der Kreditablösung im Zuge eines Verkaufs einer vermieteten Immobilie sind ebenfalls als Werbungskosten abzugsfähig.

  • Zinsen bei Leerstand sind abzugsfähig bei nachweisbarer Vermietungsabsicht.
  • Die Abzugsfähigkeit endet bei Aufgabe der Vermietungsabsicht.
  • Vorfälligkeitsentschädigungen bei Verkauf sind ebenfalls abzugsfähig.

Praxisbeispiel zur Berechnung der Steuerersparnis

Um die Auswirkungen der Darlehenszinsen auf die Steuerlast zu verdeutlichen, betrachten wir ein einfaches Beispiel:

Annahme: Ein Vermieter hat jährliche Mieteinnahmen von 12.000 Euro für eine Immobilie. Die jährlichen Darlehenszinsen betragen 4.000 Euro. Weitere Werbungskosten (z.B. Reparaturen, Verwaltungspauschale, Abschreibungen) belaufen sich auf 3.000 Euro. Der persönliche Grenzsteuersatz des Vermieters beträgt 35%.

  • Mieteinnahmen: 12.000 Euro
  • Abzüglich Darlehenszinsen: 4.000 Euro
  • Abzüglich weitere Werbungskosten: 3.000 Euro
  • Zu versteuernde Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 12.000 - 4.000 - 3.000 = 5.000 Euro
  • Steuerersparnis durch Darlehenszinsen: 4.000 Euro * 35% (angenommener Steuersatz) = 1.400 Euro pro Jahr

Ohne die Möglichkeit, die Darlehenszinsen abzusetzen, wären die zu versteuernden Einkünfte um 4.000 Euro höher, was zu einer entsprechend höheren Steuerlast von 1.400 Euro führen würde. Dieses Beispiel zeigt deutlich den finanziellen Vorteil der steuerlichen Absetzbarkeit von Darlehenszinsen.

Wichtige Dokumente für die Steuererklärung

Für die Geltendmachung der Darlehenszinsen ist eine lückenlose Dokumentation unerlässlich. Das Finanzamt verlangt Nachweise über die Höhe der gezahlten Zinsen und die Verwendung des Darlehens. Folgende Unterlagen sollten Sie stets griffbereit haben:

  • Kreditverträge und Darlehensbedingungen
  • Kontoauszüge, die die Zinszahlungen belegen
  • Jahreszinsbescheinigungen der Bank
  • Nachweise über die Verwendung der Darlehensbeträge (z.B. Kaufvertrag der Immobilie, Rechnungen von Handwerkern bei Modernisierungen)
  • Korrespondenz mit der Bank bezüglich der Darlehensverwendung.

Eine sorgfältige Ablage hilft nicht nur bei der Steuererklärung, sondern kann auch bei Rückfragen des Finanzamtes von großem Nutzen sein. Bei komplexeren Sachverhalten oder bei Unsicherheiten ist es immer ratsam, steuerlichen Rat bei einem versierten Steuerberater einzuholen.

Fazit

Die steuerliche Absetzbarkeit von Darlehenszinsen stellt für Vermieter eine wichtige Möglichkeit dar, die eigene Steuerlast zu optimieren und die Rentabilität ihrer Immobilieninvestition zu steigern. Dabei sind jedoch die spezifischen Voraussetzungen des deutschen Steuerrechts genau zu beachten, insbesondere die klare Zuordnung der Darlehen zur Einkünfteerzielung und die strikte Trennung von privaten und vermietungsbezogenen Ausgaben. Eine sorgfältige Dokumentation und gegebenenfalls die Konsultation eines Steuerberaters sind Schlüsselfaktoren, um diesen Steuervorteil erfolgreich zu nutzen.

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