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Was ändert sich bei der Grundsteuerreform?

Die Grundsteuerreform stellt viele Eigentümer vor neue Herausforderungen. Wir erklären die wesentlichen Änderungen, Bewertungsverfahren und Zeitpläne, damit Sie gut informiert sind.

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Was ändert sich bei der Grundsteuerreform?

Die Grundsteuer ist eine der ältesten Steuerarten, die in Deutschland auf den Besitz von Grundstücken und Immobilien erhoben wird. Seit Jahrzehnten gab es Diskussionen über die Verfassungskonformität des bisherigen Berechnungssystems, das auf Einheitswerten basierte, die teilweise noch aus dem Jahr 1935 (Ostdeutschland) bzw. 1964 (Westdeutschland) stammten. Dies führte zu einer Ungleichbehandlung, da der tatsächliche Wert von Immobilien im Laufe der Zeit stark variieren kann und die alten Einheitswerte diese Veränderungen nicht abbildeten. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die bisherige Bewertung im Jahr 2018 für verfassungswidrig und forderte eine Neuregelung bis Ende 2019. Als Ergebnis dieser Forderung wurde die Grundsteuerreform auf den Weg gebracht, deren Auswirkungen sich ab dem 1. Januar 2025 vollständig entfalten werden. Diese Reform betrifft alle Eigentümer von Grundbesitz – ob bebaute oder unbebaute Grundstücke, Wohnhäuser, Eigentumswohnungen oder Gewerbeimmobilien.

Warum war eine Reform der Grundsteuer notwendig?

Der Hauptgrund für die Grundsteuerreform war die festgestellte Verfassungswidrigkeit des alten Systems. Das Bundesverfassungsgericht urteilte, dass die Anwendung jahrzehntealter Einheitswerte zu eklatanten Ungleichgewichten führte. Zwei vergleichbare Grundstücke mit ähnlicher Lage und Ausstattung konnten aufgrund der fortgeschriebenen alten Werte völlig unterschiedlich bewertet werden, was zu einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aus Artikel 3 des Grundgesetzes führte. Eine Aktualisierung der Bewertungsmaßstäbe war somit unumgänglich, um eine gerechtere Verteilung der Steuerlast zu gewährleisten und die Rechtssicherheit für Eigentümer und Kommunen wiederherzustellen.

  • Verfassungswidrigkeit des alten Systems aufgrund veralteter Einheitswerte.
  • Ungleichbehandlung vergleichbarer Grundstücke und Immobilien.
  • Mangelnde Abbildung der tatsächlichen Wertentwicklung von Grundbesitz.
  • Sicherstellung der Einnahmen für die Kommunen, die auf die Grundsteuer als wichtige Finanzierungsquelle angewiesen sind.

Das Bundesmodell und die Länderöffnungsoption

Die Grundsteuerreform sieht grundsätzlich ein von Bund und Ländern gemeinsam beschlossenes Bundesmodell vor. Dieses Modell sollte eigentlich bundesweit gelten. Jedoch wurde den Ländern eine sogenannte Öffnungsoption eingeräumt, die es ihnen erlaubt, eigene Modelle zur Bewertung der Grundstücke und zur Berechnung der Grundsteuer zu entwickeln. Von dieser Möglichkeit haben mehrere Bundesländer Gebrauch gemacht, was zu einer gewissen Komplexität der Reform führt, da nicht in allen Bundesländern dieselben Regelungen gelten.

Das Bundesmodell, welches in den meisten Bundesländern Anwendung findet, basiert auf einem wertabhängigen Verfahren. Hierbei werden verschiedene Faktoren herangezogen, um den Wert eines Grundstücks zu ermitteln. Die Hauptkomponenten dieses Modells sind der Grundsteuerwert, die Grundsteuerreform und der Hebesatz der jeweiligen Kommune. Die Kommunen haben weiterhin die Hoheit über die Festlegung der Hebesätze, was ihnen ein wichtiges Steuerungsinstrument zur Gestaltung der lokalen Finanzsituation an die Hand gibt.

  • Bundesmodell: Wertabhängiges Verfahren, das in den meisten Bundesländern angewendet wird.
  • Länderöffnungsoption: Möglichkeit für Bundesländer, eigene Grundsteuermodelle zu entwickeln.
  • Regionale Unterschiede: Die konkrete Grundsteuerberechnung kann je nach Bundesland variieren.
  • Kommunale Hebesätze: Städte und Gemeinden legen weiterhin den entscheidenden Hebesatz fest.

Die Bewertungsmodelle in den Bundesländern

Wie bereits erwähnt, haben einige Bundesländer von der Öffnungsoption Gebrauch gemacht und eigene Bewertungsmodelle eingeführt. Dies führt dazu, dass Eigentümer je nach Lage ihrer Immobilie unterschiedliche Berechnungsgrundlagen berücksichtigen müssen. Es ist daher entscheidend, zu wissen, welches Modell im jeweiligen Bundesland Anwendung findet.

Während die Mehrheit der Bundesländer das Bundesmodell anwendet, haben unter anderem Baden-Württemberg ein modifiziertes Bodenwertmodell, Bayern ein reines Bodenwertmodell, Hamburg, Hessen und Niedersachsen ein Wohnflächen- und Lage-bezogenes Modell, Sachsen und das Saarland ein an das Bundesmodell angelehntes Modell und die verschiedenen Stadtstaaten Anpassungen vorgenommen. Diese Unterschiede sind erheblich und können die Komplexität für Eigentümer, die Immobilien in verschiedenen Bundesländern besitzen, erhöhen.

  • Bundesmodell: Anwendung unter anderem in Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen.
  • Bodenwertmodell: In Bayern und Baden-Württemberg werden primär Bodenrichtwerte für die Bewertung herangezogen.
  • Flächen-Lage-Modell: Hamburg, Hessen und Niedersachsen nutzen eine Kombination aus Fläche und Lage als Hauptkriterien.
  • Sonderfälle: Saarland und Sachsen wenden das Bundesmodell an, jedoch mit speziellen Festlegungen.

Die Berechnung der Grundsteuer nach dem Bundesmodell

Die Berechnung der Grundsteuer erfolgt nach der Reform in drei Schritten. Es ist wichtig, diese Schritte zu verstehen, um die Systematik der neuen Grundsteuer nachvollziehen zu können. Die Formel lautet: Grundsteuerwert x Grundsteuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer.

Der erste Schritt ist die Ermittlung des Grundsteuerwerts. Dieser Wert basiert auf dem Bodenrichtwert, der Grundstücksfläche, der Art der Immobilie (z.B. Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Eigentumswohnung), dem Alter des Gebäudes und einer pauschalisierten Nettokaltmiete. Bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts werden für die meisten Wohngebäude zudem spezifische Mietniveaustufen des Bundeslandes berücksichtigt, um lokale Besonderheiten abbilden zu können. Für unbebaute Grundstücke ist der Bodenrichtwert entscheidend. Dieser Schritt ist der komplexeste Teil der Berechnung und erfordert die Übermittlung zahlreicher Daten durch die Eigentümer an die Finanzverwaltung.

  • Grundsteuerwert: Ermittlung aus Bodenrichtwert, Grundstücksfläche, Immobilienart, Gebäudealter und Nettokaltmiete.
  • Grundsteuermesszahl: Gesetzesfestgelegter Faktor, der den Grundsteuerwert mindert.
  • Hebesatz: Von der Kommune festgelegter Faktor, der die Höhe der Steuer maßgeblich beeinflusst.

Beteiligte Akteure und ihre Rollen

An der Grundsteuerreform und ihrer Umsetzung sind mehrere Akteure beteiligt, die unterschiedliche Aufgaben und Verantwortlichkeiten tragen. Ihre Zusammenarbeit ist entscheidend für den reibungslosen Ablauf der Reform.

Die Eigentümer von Grundbesitz sind die primären Beteiligten, da sie die erforderlichen Daten für die Grundsteuererklärung liefern müssen. Die Finanzämter sind für die Bewertung der Grundstücke und die Festsetzung des Grundsteuerwerts sowie des Grundsteuermessbetrags zuständig. Die Kommunen, also Städte und Gemeinden, sind schlussendlich diejenigen, die die Höhe der Grundsteuer durch die Festlegung ihrer Hebesätze bestimmen und die Grundsteuer erheben. Sie sind auf diese Einnahmen angewiesen, um ihre Aufgaben wie beispielsweise den Bau von Schulen, Kindergärten oder die Unterhaltung der Infrastruktur zu finanzieren.

  • Eigentümer: Verpflichtet zur Abgabe der Feststellungserklärung mit allen relevanten Daten.
  • Finanzämter: Ermitteln den Grundsteuerwert und setzen den Grundsteuermessbetrag fest.
  • Kommunen: Legen die Hebesätze fest und erheben die Grundsteuer.

Auswirkungen auf Eigentümer und Mieter

Die Grundsteuerreform hat direkte und indirekte Auswirkungen auf Eigentümer sowie auf Mieter. Für Eigentümer von Immobilien, insbesondere für private Hausbesitzer und Vermieter, bedeutet die Reform zunächst einen erhöhten Aufwand durch die Abgabe der Feststellungserklärung. Die eigentliche finanzielle Auswirkung in Form einer höheren oder niedrigeren Grundsteuer wird sich erst ab 2025 zeigen. Eine pauschale Aussage, ob die Grundsteuer steigt oder fällt, ist nicht möglich, da dies von den individuellen Gegebenheiten des Grundstücks, dem jeweiligen Bundesland und den von den Kommunen festgelegten Hebesätzen abhängt. Ziel der Reform ist es, das Steueraufkommen insgesamt nicht zu erhöhen, was jedoch nicht bedeutet, dass für jeden einzelnen Eigentümer die Steuer gleich bleibt oder sinkt.

Für Mieter ist die Grundsteuer grundsätzlich ein Posten der Betriebskosten, der auf sie umgelegt werden kann. Das bedeutet, dass eine Erhöhung der Grundsteuer für Vermieter unter bestimmten Umständen zu einer Erhöhung der Nebenkosten für Mieter führen kann. Es ist wichtig zu beachten, dass nicht jede Änderung des Grundsteuerwerts zwangsläufig zu einer Änderung der tatsächlichen Grundsteuerzahlung führt, da die Kommunen ihre Hebesätze anpassen können, um das Gesamtsteueraufkommen konstant zu halten. Ob eine Erhöhung der Grundsteuer auf Mieter umgelegt werden darf, hängt von den mietvertraglichen Vereinbarungen ab, ist aber im Regelfall zulässig.

  • Eigentümer: Erhöhter Meldeaufwand, mögliche Veränderung der Steuerlast ab 2025.
  • Mieter: Indirekte Betroffenheit durch mögliche Umlage auf die Betriebskosten.
  • Ziel der Reform: Aufkommensneutralität auf kommunaler Ebene, individuelle Verschiebungen möglich.
  • Kommunale Anpassungen: Hebesätze können zur Kompensation von Wertänderungen angepasst werden.

Fristen und Ablauf der Grundsteuererklärung

Die Zeitplanung für die Umsetzung der Grundsteuerreform ist klar strukturiert. Der entscheidende Stichtag für die Bewertung der Grundstücke war der 1. Januar 2022. Alle Eigentümer von Grundbesitz mussten auf diesen Stichtag eine sogenannte Feststellungserklärung abgeben. Diese Erklärung beinhaltet alle relevanten Daten, die das Finanzamt für die Bewertung des Grundstücks benötigt.

Die Frist für die Abgabe der Feststellungserklärung war ursprünglich der 31. Oktober 2022. Aufgrund der hohen Komplexität und des großen Arbeitsaufwands für Eigentümer wurde diese Frist jedoch in vielen Bundesländern verlängert, oft bis Ende Januar 2023. Nach der Abgabe der Erklärung erhalten Eigentümer zwei Bescheide: den Bescheid über den Grundsteuerwert und den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag. Erst im nächsten Schritt legen die Kommunen ihre Hebesätze fest und versenden ab 2024 die Bescheide über die ab 2025 fällige Grundsteuer.

  • Stichtag der Bewertung: 1. Januar 2022.
  • Frist für Feststellungserklärung: Ursprünglich 31. Oktober 2022, oft verlängert bis Anfang 2023.
  • Bescheide vom Finanzamt: Über den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag.
  • Grundsteuerbescheid: Wird ab 2024 von der Kommune verschickt, gültig ab 2025.

Fazit

Die Grundsteuerreform ist ein komplexes Vorhaben mit weitreichenden Konsequenzen für alle Eigentümer von Grundbesitz. Ziel ist es, eine gerechtere und verfassungskonforme Bewertungsgrundlage für die Grundsteuer zu schaffen. Durch die Länderöffnungsklausel ergeben sich in Deutschland unterschiedliche Bewertungsmodelle, was die individuelle Situation jedes Eigentümers zusätzlich erschwert. Es ist entscheidend, sich frühzeitig über die spezifischen Regelungen des eigenen Bundeslandes zu informieren und die benötigten Daten für die Grundsteuererklärung korrekt und fristgerecht einzureichen. Die tatsächlichen finanziellen Auswirkungen für Eigentümer und Mieter werden sich erst ab dem 1. Januar 2025 zeigen, wenn die neu berechnete Grundsteuer fällig wird.