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Marktanalyse··2 min

Vergabebeschleunigungsgesetz: Immobilienwirtschaft sieht keine wesentlichen Fortschritte

Der Entwurf des Vergabebeschleunigungsgesetzes, der im Bundestag beraten wurde, wird von der Immobilienwirtschaft als unzureichend kritisiert, da er zentrale Hemmnisse zur Beschleunigung von Bauvorhaben nicht adressiert.

Vergabebeschleunigungsgesetz: Immobilienwirtschaft sieht keine wesentlichen Fortschritte

Der jüngst im Bundestag beratene Entwurf des Vergabebeschleunigungsgesetzes wird von Akteuren der Immobilienwirtschaft kritisch beurteilt. Aus Sicht der Branche bringt die vorgelegte Fassung keine substantielle Beschleunigung für Bauvorhaben mit sich. Die bereits im Sommer 2025 vom Zentralen Immobilien Ausschuss (ZIA) und weiteren Wirtschaftsverbänden benannten Kernprobleme der Vergabepraxis finden demnach keine adäquate Lösung.

Ein zentraler Kritikpunkt ist das Festhalten am Losgrundsatz ohne ausreichende Flexibilisierungsmöglichkeiten. Die Immobilienwirtschaft hatte wiederholt gefordert, von dieser Regel abweichen zu können. Der aktuelle Entwurf erlaubt dies weiterhin ausschließlich unter sehr restriktiven Bedingungen, nämlich „wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern“. Eine Umstellung auf eine pragmatischere Begründung, welche auch sachliche oder organisatorische Aspekte berücksichtigt, wurde nicht vorgenommen. Solche Gründe sind jedoch in der Praxis häufig entscheidend für die Effizienz von Vergabestrukturen.

Fehlende Flexibilisierung im Vergaberecht

Die Hauptgeschäftsführerin des ZIA, Aygül Özkan, äußerte sich enttäuscht über die fehlende Weiterentwicklung in diesem Bereich. Sie betonte, dass angesichts der angespannten Situation im Wohnungsbau und bei öffentlichen Bauvorhaben eine breitere und praxisnähere Gestaltung der Vergaberegeln dringend geboten sei. Eine solche Anpassung wäre essenziell, um insbesondere serielle und modulare Bauweisen zu erleichtern. Eine besonnene und rechtssichere Flexibilisierung des Losgrundsatzes, so Özkan, stünde auch nicht im Konflikt mit dem Schutz mittelständischer Unternehmen, sondern würde im Gegenteil deren Handlungs- und Beteiligungsmöglichkeiten erweitern.

Ebenso wenig überzeugend sind die neu eingeführten zeitlichen Gründe für eine beschleunigte Vergabe. Diese sind in ihrer Anwendung stark begrenzt und primär auf Vorhaben ausgerichtet, die aus dem Sondervermögen finanziert werden. Eine tatsächliche Öffnung für den Wohnungsbau oder für soziale Wohnfolgeeinrichtungen wird durch diese Regelung nicht erreicht. Die angestrebte Erleichterung durch die Berücksichtigung zeitlicher Aspekte bleibt somit aus. Die vorliegenden Regelungen adressieren die umfassenden Herausforderungen der Bau- und Immobilienwirtschaft nur punktuell und unzureichend.

Begrenzte Wirksamkeit neuer Regelungen

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der Entwurf des Vergabebeschleunigungsgesetzes die von der Immobilienwirtschaft erhoffte umfassende Reform zur Vereinfachung und Beschleunigung von Bauprojekten verfehlt. Die zentralen Forderungen nach einer flexibleren Handhabung des Losgrundsatzes und einer erweiterten Anwendung beschleunigter Verfahren auf breitere Bereiche des Hochbaus wurden nicht umgesetzt. Die Folge ist eine Beibehaltung von Verfahrensbedingungen, die nach Ansicht der Branchenvertreter die erforderliche Dynamik bei der Realisierung von Bauvorhaben weiterhin hemmen.

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